Leitsatz (amtlich)
›1. Die Titel "Alex" und "live vom Alex" für eine Talkshow sind nicht verwechslungsfähig.
2. § 15 Abs. 3 MarkenG regelt in seinem Anwendungsbereich für geschäftliche Bezeichnungen i.S. des § 5 MarkenG abschließend die Rufausbeutung. Ein Titelschutz aufgrund wettbewerbsrechtlicher oder bürgerlichrechtlicher Vorschriften kommt daher nur in einem sehr beschränkten Umfang in Betracht, so insbesondere bei Beeinträchtigung aus Verwendungen, die mangels Benutzung i.S. des § 15 Abs. 3 MarkenG kennzeichenrechtlich nicht erfassbar sind, oder aus dem außergeschäftlichen Verkehr stammen (im Anschluss an BGH WRP 1999,1279 - Szene).‹
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 103 O 176/00) |
Tatbestand
Die Antragsstellerin strahlt seit Januar 1991 - seit Oktober 1992 auf dem Sender B 1 14tägig jeweils dienstags abends von 20:15 Uhr bis 21:15 eine Talkshow unter dem Titel "Alex" mit dem Untertitel "die Berliner Talkshow" aus. Inhalt der Talkshow sind aktuelle Themen, über die kontrovers diskutiert wird. Die Antragsgegnerin strahlt ein in Berlin und im Umland empfangbares Fernsehprogramm aus. Mit Presseerklärung vom 31. August 2000 kündigte sie die Ausstrahlung einer wöchentlichen Talkshow mit aktuellem Themenbezug unter dem Titel "live vom Alex" mit einer Sendezeit jeweils dienstags in der Zeit von 20:15 bis 21:05 Uhr an. Die erste Sendung fand am 05. September 2000 statt. Dabei verwendete die Antragsgegnerin sowohl ein Logo "Alex" als auch ein Logo "live vom Alex".
Die Antragsstellerin hat die Auffassung vertreten, die von der Antragsgegnerin verwendeten Titel "Alex" und "live vom Alex" seien hochgradig verwechslungsfähig mit ihrem prioritätsälteren Titel. Sie hat behauptet, ihre Sendung habe im Sendegebiet einen hohen Bekanntheitsgrad erreicht, wofür allein die Einschaltquote von durchschnittlich 9,2 Prozent im Berliner Raum für das erste Halbjahr 2000 spreche. Insofern hat sie die Ansicht vertreten, es läge zudem eine sittenwidrige Anlehnung an ihren Titel vor.
Nachdem die Antragsgegnerin in der mündlichen Verhandlung vom 15. September 2000 eine strafbewehrte Unterlassungserklärung bezüglich der Verwendung bzw. der besonderen Herausstellung der Bezeichnung "Alex" abgegeben hat, haben die Parteien das Verfahren insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt.
Die Antragsstellerin hat beantragt,
es der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Verfügung bei Meidung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel zu untersagen, den Titel "live vom Alex" in jeder Schreibweise und Darstellungsform für eine Fernseh-Talkshow zu verwenden oder verwenden zu lassen.
Die Antragsgegnerin hat beantragt,
den Antrag zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung gewesen, dass für den Begriff "Alex" ein Freihaltebedürfnis bestehe und der Zusatz "live vom" die Verwechslungsgefahr ausschließe.
Das Landgericht hat die einstweilige Verfügung, wie von der Antragsstellerin beantragt, erlassen. Zur Begründung hat das Landgericht ausgeführt, dass sowohl nach §§ 5, 15 MarkenG als auch nach § 1 UWG ein Anspruch gegeben sei. "Alex" genieße als Werktitel Schutz. Die Bezeichnung "live vom Alex" sei mit "Alex" verwechslungsfähig, weil zum einen der Verkehr zu Verkürzungen neige und zum anderen "live vom" rein beschreibend sei. Es sei ohne weiteres denkbar, dass der Eindruck entstehe, die Antragstellerin sende neuerdings live die Sendung "Alex". Aus § 1 UWG ergebe sich ein Anspruch, weil sich die Antragsgegnerin an den guten Ruf der Antragstellerin anlehne.
Dagegen wendet sich die Antragsgegnerin mit ihrer Berufung. Sie ist der Ansicht, der Antrag sei unzulässig, da die Antragsstellerin einen Verfügungsgrund weder dargelegt noch glaubhaft gemacht habe. Der Antrag sei des Weiteren unbegründet, da der Titel "Alex" kein Werktitel im Sinne des § 5 Abs. 3 MarkenG sei, der Titel nicht hinreichend unterscheidungs- bzw. kennzeichnungskräftig sei und ihm jegliche Originalität fehle. Ferner bestehe ein Freihaltebedürfnis an der Bezeichnung "Alex" als geographische Herkunftsangabe.
§ 1 UWG könne ohnehin nicht zur Anwendung kommen, da das MarkenG insoweit eine Sperrwirkung entfalte.
Die Antragsgegnerin beantragt,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung zurückzuweisen.
Die Antragsstellerin beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Sie ist der Auffassung, ihre Sendung sei eine Werkeinheit und damit titelschutzfähig. Der Titel "Alex" sei auch unterscheidungskräftig, da er - ein Vorname - für die Bezeichnung einer Talkshow verfremdet werde und somit hinreichende Originalität besitze. Prägender Bestandteil des Titels der Antragsgegnerin sei das Wort "Alex", so dass Verwechslungsgefahr vorliege.
I. Entscheidungsgründe
Die Berufung ist begründet.
1.
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung ist allerdings nicht schon mangels Glaubhaftmachung eines Verfügungsgrundes zurückzuweisen. Denn dessen Vorliegen wird gemäß § 25 UWG, der nach ständiger Rechtsprechung des Senats analoge Anwendung auf markenrechtliche Ansp...