Entscheidungsstichwort (Thema)
Keine Verwerfungskompetenz des nationalen Richters, der § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG als gemeinschaftsrechtswidrig ansieht
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.04.2003; Aktenzeichen 23 O 482/02) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 9.4.2003 verkündete Urteil des LG Berlin - 23 O 482/02 - wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der Kosten der Streithilfe zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Kläger können die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte bzw. die Streithelferinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Kläger schlossen nach Maßgabe ihres Beteiligungsangebotes vom 11.11.1995 ...-gesellschaft einen Treuhandvertrag und beauftragten diese mit dem Beitritt zur ... KG. Zur Finanzierung dieser Beteiligung schlossen die Kläger mit der Beklagten am 21./25.11.1995 einen Darlehensvertrag über 120.000 DM (Anlage K 6). Nach regelmäßiger Ratenzahlung in der Zeit von 1995 bis 2000 (insgesamt 55.000 DM) tilgten die Kläger das Restdarlehen i.H.v. 93.832,47 DM am 12.12.2000, woraufhin das Konto abgerechnet und geschlossen wurde. Am 28.8.2002 widerriefen die Kläger ihre auf den Abschluss des Darlehensvertrages gerichtete Willenserklärung nach dem Haustürwiderrufsgesetz (Anlage K 8). Mit der Klage verlangen die Kläger Rückzahlung sämtlicher von ihnen zur Rückführung des Darlehens erbrachten Leistungen von insgesamt 149.032,47 DM = 76.199,09 Euro.
Im Rahmen des Hilfsantrages begehren sie eine Aufhebung des Urteils und Verurteilung der Beklagten zur Neuberechnung des Darlehens mit einem Zinssatz von 4 % sowie - alsdann - Rückzahlung zu viel gezahlter Zinsen, weil im Darlehensvertrag - entgegen § 4 Abs. 1 S. 4 Nr. 1b) VerbrKrG der Gesamtbetrag aller Kosten nicht angegeben sei, sondern lediglich die Restschuld bei Ablauf der Zinsbindungsfrist.
Hinsichtlich des Vorbringens der Parteien und der Streithelferinnen wird auf Tatbestand und Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils sowie auf die in der Berufungsinstanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Die Kläger beantragen, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, an sie 76.199,09 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 % über dem Basiszinssatz seit dem 18.11.2002 zu zahlen,
hilfsweise,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Beklagte zu verurteilen, die von den Klägern seit dem 1.12.1995 bis zum 30.11.2000 auf den Darlehensvertrag vom 21./25.11.1995 - Vertragsnummer ... - bezahlten Zinsen i.H.v. 5,40 % mit einem Zinssatz von 4 % neu zu berechnen und an die Kläger zu viel bezahlte Zinsen zu erstatten.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Streithelferinnen beantragen, die Berufung der Kläger im Hinblick auf den Hauptantrag zurückzuweisen.
Die Berufung der Kläger ist unbegründet, denn sie haben weder einen Anspruch auf Rückzahlung der von ihnen zur Rückführung des Darlehens an die Klägerin erbrachten Leistungen (I.) noch auf Neuberechnung des Darlehens mit dem seinerzeit gesetzlichen Zinssatz von 4 % (II.).
I. Hauptantrag
Die Kläger haben keinen Anspruch auf Rückzahlung gem. § 3 Abs. 1, S. 1 HaustürWG i.V.m. mit § 9 Abs. 2 S. 4 VerbrKrG, denn sie haben den Kreditvertrag mit der Beklagten nicht wirksam widerrufen. Der Widerruf erfolgte erst ca. 1 1/2 Jahre nach Rückführung des Darlehens. Insofern kann dahingestellt bleiben, ob ein Widerrufsrecht schon deshalb nicht bestand, weil die Kläger ordnungsgemäß belehrt worden sind, oder ob dem Widerruf der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung gem. § 242 BGB entgegensteht (vgl. die Ausführungen im angefochtenen Urteil). Denn jedenfalls war die Frist des § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG, gemäß der das Widerrufsrecht auch bei unterbliebener Belehrung einen Monat nach beiderseits vollständiger Erbringung der Leistung erlischt, abgelaufen. Letzteres ist zwischen den Beteiligten auch unstreitig. Ein Widerrufsrecht stand den Klägern mithin im August 2002 nicht mehr zu.
Dem steht nicht entgegen, dass die Regelung des § 2 Abs. 1 S. 4 HaustürWG möglicherweise gegen die Haustürgeschäfterichtlinie der EU verstößt. Zwar spricht vieles dafür, dass entsprechend den vom EuGH dargelegten Grundsätzen (EuGH v. 13.12.2001 - Rs C-481/99, NJW 2002, 281) die Befristung des Widerrufsrechts im deutschen HaustürWG europarechtswidrig ist, denn der EuGH hat ausdrücklich darauf verwiesen, dass das nach der Richtlinie vorgeschriebene 7-tägige Rücktrittsrecht erst beginnen dürfe mit der Belehrung des Verbrauchers, was seinen Grund darin habe, dass der Verbraucher nicht widerrufen könne, wenn ihm sein Recht nicht bekannt sei, und auch Gründe der Rechtssicherheit ggü. dem Verbraucherschutz zurückzutreten hätten (vgl. dazu auch Hoffmann, ZIP 2002, 145 [150]; Habersack/Mayer, WM 2002, 253 [258]; offen gelassen von BGH, Urt. v. 14.10.2003 - XI ZR 134/02, BGHReport 2004, 110 = ZIP 2003, 2149 ...