Leitsatz (amtlich)

Zur Frage der Auslegung des Verteilungsplans der GEMA bei sich verändernden tatsächlichen Gegebenheiten (hier betreffend Druckbearbeitungen).

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 31.05.2012; Aktenzeichen 16 O 526/11)

 

Tenor

I. Auf die Berufung der Beklagten wird unter ihrer Zurückweisung im Übrigen das hinsichtlich der Vollstreckbarkeitsentscheidung zu 3. bereits durch das am 10.12.2012 verkündete Teilurteil des Senats - 24 U 131/12 - abgeänderte Urteil des LG Berlin vom 31.5.2012 - 16 O 526/11 - in seinem Ausspruch zu 2. wie folgt weiter abgeändert:

2. Die Beklagte hat die erstinstanzlichen Kosten zu tragen mit Ausnahme der durch die Anrufung des LG Hamburg entstandenen Mehrkosten, welche der Kläger zu tragen hat.

II. Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits zweiter Instanz.

III. Dieses Urteil und nunmehr auch das in Ziff. I. genannte Urteil des LG sind ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar.

IV. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Gemäß § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO wird auf die tatsächlichen Feststellungen im angegriffenen Urteil des LG Bezug genommen. Ergänzend wird ausgeführt:

Der Kläger, Komponist und Mitglied der Beklagten, der einzigen in der Bundesrepublik Deutschland existierenden Gesellschaft zur Wahrnehmung musikalischer Urheberrechte, begehrt die Feststellung, dass die Beklagte nicht berechtigt ist, die von ihr sog. Druckbearbeiter für Klavierstimmen und für sog. Combo-S. O. (Salon-Orchester) -Ausgaben für kleine bis mittlere Besetzungen der Werke des Klägers an den Ausschüttungen der Beklagten für die Nutzung der aufgeführten und ausgestrahlten (im landgerichtlichen Urteil vom 31.5.2012 zu 16 O 526/11, dort S. 3-6, näher bezeichneten) Werke des Klägers in der Fassung der vom Kläger selbst in der Originalinstrumentierung bzw. im Originalarrangement hergestellten Originaltonaufnahmen gemäß dem Verteilungsplan für das Aufführungs- und Senderecht in den Sparten R, FS und M aus den zugunsten dieser Werke eingezogenen Tantiemen zu beteiligen.

Druckbearbeiter setzen musikalische (Original-) Werke, also Werke in einer bestimmten Instrumentalisierung, in Noten um, nach welchen bestimmte Besetzungen, etwa Salonorchester, spielen, beispielsweise live vor Publikum oder in Rundfunksendungen. Druckbearbeitungen hatten erhebliche Bedeutung in den 1920er und 1930er Jahren, als es vergleichsweise wenig industriell hergestellte Tonträger gab, und waren auch in den 1950er und 1960er Jahren noch von Relevanz.

Gemäß § 17 Satz 1 ihrer Satzung (vgl. Anlage B 1) verteilt die Beklagte ihr Aufkommen nach einem Verteilungsplan. Nach § 2 des Verteilungsplans A (Anlage K 4) der Beklagten haben Anspruch auf Berücksichtigung bei der Verteilung nur diejenigen Bezugsberechtigten, die an den während des Geschäftsjahres zur Aufführung gelangten Werken nachgewiesenermaßen beteiligt sind. Gemäß § 4 Abs. 2a Buchstabe H des Verteilungsplans A erhalten die am Werk Beteiligten - von vorliegend nicht interessierenden Ausnahmefällen abgesehen - folgende Anteile:

Komponist 4/12

Bearbeiter 1/12

Textdichter 3/12

Verleger 4/12

Ist kein Bearbeiter beteiligt, fällt nach § 4 Abs. 2a Buchstabe F des Verteilungsplans A das für diese vorgesehene 1/12 dem Komponisten zu, welcher dann einen Anspruch von 5/12 hat.

Die Beklagte sieht auch Druckbearbeiter als Bearbeiter an, so dass sie - wenn die weiteren Voraussetzungen nach § 4 des Verteilungsplans A vorliegen, insbesondere also gem. Abs. 4 dieser Vorschrift die Bearbeitung vom Urheber genehmigt und der Beklagten gemeldet ist - die Druckbearbeiter entsprechend § 4 Abs. 2a Buchstabe H des Verteilungsplans A am Aufkommen beteiligt. Diese Beteiligung erfolgt nach der Praxis der Beklagten unabhängig davon, ob es um die Wiedergabe von Musikstücken im ursprünglichen, vom Komponisten selbst geschaffenen Arrangement in Rundfunk und Fernsehen oder bei öffentlichen Darbietungen mittels mechanischer Vorrichtungen geht oder um die Wiedergabe von Druckbearbeitungen, die nach Angaben der Beklagten nur selten und nur im Einzelfall erfasst werden.

Der Kläger hat seine Klage ursprünglich vor dem LG Hamburg erhoben. Dieses hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 29.9.2011 zu 308 O 222/11 an das LG Berlin verwiesen (Bd. I Bl. 36 d.A.). Das LG Berlin hat mit Urteil vom 31.5.2012 zu 16 O 526/11 - dort unter Ziff. 1. des Tenors - der Feststellungsklage stattgegeben. Nach Ziff. 2. des Tenors des genannten Urteils hat die Beklagte die gesamten Kosten des Rechtsstreits (erster Instanz) zu tragen. In Ziff. 3. seines Tenors hat das LG folgenden Ausspruch zur vorläufigen Vollstreckbarkeit getroffen:

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagten wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages abzuwenden, sofern der Kläger vor der Vollstreckung nicht Sicherheit in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.

Gegen dieses, ihren Prozessbevollmächtigten am 25.6.2012 zugestellte Urteil hat die Beklagte mit am 19.7...

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