Entscheidungsstichwort (Thema)
Rechtsweg bei Streitigkeiten mit einem vor Rechtshängigkeit ausgeschiedenen Wohnungseigentümer. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnungseigentumsanlage
Leitsatz (amtlich)
Für die Zuweisung einer Streitigkeit in das Verfahren nach § 43 WEG ist allein maßgebend, daß der geltend gemachte Anspruch seine Grundlage im gemeinschaftlichen Eigentum hat. Zur Entscheidung über Ansprüche aus dem Gemeinschaftsverhältnis gegen einen Wohnungseigentümer, der vor Rechtshängigkeit aus der Gemeinschaft ausgeschieden ist, sind deshalb die Gerichte der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Wohnungseigentumsgerichte) und nicht die Prozeßgerichte zuständig (Abweichung von BGHZ 44, 43 ff. = NJW 1965, 1763; BayObLG, Rpfleger 1975, 245 und 1979, 318; BayObLGZ 1986, 348, 350; BayObLG WE 1988, 63; OLG Hamm, OLGZ 1982, 20, 22 ff.).
Normenkette
WEG § 43
Verfahrensgang
AG Berlin-Neukölln (Aktenzeichen 70 II (WEG) 16/87) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 133/87) |
Nachgehend
Tenor
Die weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Gründe
I.
Die Antragsteller (Beteiligte zu 1) und 2)) und die Beteiligten zu 4) bis 16) sind die Wohnungseigentümer der im Rubrum näher bezeichneten Wohnanlage.
Durch Beschlüsse des Amtsgerichts Neukölln vom 1. Februar 1985 – 70 K 23/83 – und 22. Februar 1985 – 70 K 1/84 – wurde dem Antragsgegner (Beteiligter zu 3)) das Eigentum an den Wohnungen Nr. … und … mit 13/1000 bzw. 65/1000 Miteigentumsanteilen an dieser Wohnanlage zugeschlagen. Nachdem der Antragsgegner beide Wohneinheiten am 15. März 1985 an die Beteiligte zu 5) (C. I. G.) verkauft hatte, wurde diese jeweils am 18. April 1986 als neue Eigentümerin im Wohnungsgrundbuch eingetragen.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 7. März 1986 beschlossen die Wohnungseigentümer zu TOP 2, den „bisherigen” Wirtschaftsplan der Vorverwalterin bis zum 30. Juni 1986 fortzuschreiben, und zu TOP 3, daß jeder Miteigentümer das jeweils auf ihn entfallende monatliche Wohngeld bis zum 3. eines jeden Monats einzuzahlen hat (Bl. 10, 16, 17 d.A.). Nach dem bisherigen Wirtschaftsplan betrug das für die beiden Wohnungen des Antragsgegners monatlich insgesamt zu zahlende Wohngeld 695,– DM, und zwar für die Wohnung Nr. … 140,– DM (Bl. 37 d.A.) und für die Wohnung Nr. … 555,– DM (Bl. 43 d.A.).
Nachdem der Antragsgegner diese Wohngeldvorschüsse für die Monate Januar bis April 1986 trotz wiederholter Mahnungen des Verwalters nicht entrichtet hatte, haben die Antragsteller den Antragsgegner mit ihren am 23. Februar 1987 und 9. April 1987, also nach der Umschreibung des Eigentums auf die Beteiligte zu 5), bei Gericht eingegangenen und im Termin vor dem Amtsgericht Neukölln geänderten Anträgen auf Zahlung der rückständigen Wohngeldvorschüsse von insgesamt 2.780,– DM (4 × 695,– DM) zu Händen des gerichtlich eingesetzten Verwalters im Verfahren nach § 43 WEG in Anspruch genommen. Durch Beschluß vom 15. Mai 1987 (Bl. 61–74 d.A.) hat das Amtsgericht Neukölln den Anträgen stattgegeben und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt, daß, obwohl der Antragsgegner vor Rechtshängigkeit aus der Wohnungseigentümergemeinschaft ausgeschieden sei, hier entgegen der in der Rechtsprechung überwiegend vertretenen Auffassung das für Wohnungseigentumssachen zuständige Gericht im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht das Prozeßgericht zur Entscheidung berufen sei, weil dies allein sachgerecht sei und mit der Rechtsprechung zur Frage der Verfahrenszuständigkeit bei der Geltendmachung von Ansprüchen gegen einen abberufenen Verwalter in Einklang stehe.
Gegen diesen ihm am 26. Mai 1987 zugestellten Beschluß hat der Antragsgegner am 27. Mai 1987 sofortige Beschwerde eingelegt. Mit Beschluß vom 15. Juli 1987 (Bl. 97 d.A.) hat das Landgericht nach Erteilung eines entsprechenden rechtlichen Hinweises (Bl. 89 d. A.) „die Sache in entsprechender Anwendung des § 46 Abs. 1 WEG … an das Prozeßgericht abgegeben”. Hiergegen richtet sich die rechtzeitig eingegangene weitere Beschwerde der Antragsteller, mit der sie den Wohngeldanspruch im Verfahren der freiwilligen Gerichtsbarkeit weiterverfolgen. Der Antragsgegner hält den Beschluß des Landgerichts für unanfechtbar.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorzulegen (§ 28 Abs. 2 FGG).
Der Senat halt das Rechtsmittel für zulässig und für begründet und würde die angefochtene Entscheidung des Landgerichts aufheben und die Erstbeschwerde des Antragsgegners gegen den Beschluß des Amtsgerichts Neukölln als unbegründet zurückweisen. An einer solchen Entscheidung sieht sich der Senat jedoch gehindert, weil er – wie nachstehend unter 2. a) noch auszuführen sein wird – von einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGHZ 44, 43 ff. = NJW 1965, 1763) sowie von Rechtsbeschwerdeentscheidungen des Bayerischen Obersten Landesgerichts (Rpfleger 1975, 245 und 1979, 318; BayObLGZ 1986, 348, 350; WE 1988, 63) und des Oberlandesgerichts Hamm (OLGZ 1982, 20...