Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Regelungen in einem Gesellschaftsvertrag über eine Nachschusspflicht der Gesellschafter.
Normenkette
BGB § 707
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 16.11.2005; Aktenzeichen 3 O 261/05) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 16.11.2005 verkündete Urteil des LG Berlin - 3. O. 261/05 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages zzgl. 10 % leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Parteien streiten um die Verpflichtung des Beklagten zu Nachschüssen gemäß dem notariellen Gesellschaftsvertrag der Klägerin, auf den Bezug genommen wird (Anlage K 2). Wegen des Vorbringens der Parteien in erster Instanz und ihrer dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen.
Das LG hat mit der angefochtenen Entscheidung, auf die im Einzelnen verwiesen wird, der Klage stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, der Klägerin, gegen deren Prozessführungsbefugnis keine Bedenken bestehen, stehe der geltend gemachte Nachschussanspruch gem. § 9 Abs. 3 des als wirksam zu behandelnden Gesellschaftsvertrages zu, da der erwirtschaftete Überschuss nicht zur Bedienung der von der Gesellschaft aufgenommenen Darlehen ausreiche.
Gegen dieses am 16.11.2005 verkündete und ihm am 9.1.2006 zugestellte Urteil hat der Beklagte am 30.1.2006 Berufung eingelegt und diese am 8.3.2006 begründet.
Der Beklagte macht mit seiner Berufung unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen - wortgleich mit seinen Berufungen in den beiden weiteren am Terminstag verhandelten Sachen 14 U 12/06 und 14 U 13/06 - ausschließlich noch geltend, dass der Gesellschaftsvertrag keine wirksame Nachschussverpflichtung enthalte. Denn der Gesellschaftsvertrag sehe weder eine feste Obergrenze noch sonstige Kriterien vor, die das Nachschussrisiko begrenzen.
Der Beklagte beantragt, die angefochtene Entscheidung abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Die Klägerin verteidigt die angefochtene Entscheidung, die sie für zutreffend erachtet, unter Wiederholung und Vertiefung ihres erstinstanzlichen Vortrages und tritt der Berufung entgegen.
Wegen des weiteren Vorbringens der Parteien wird auf den Inhalt ihrer Schriftsätze nebst Anlagen Bezug genommen.
II. Die form- und fristgerecht eingelegte Berufung ist nach der ständigen Rechtsprechung des Senates, von der abzuweichen auch hier kein Anlass besteht, nicht begründet. Das LG hat der Klage zu Recht stattgegeben, denn die Klägerin kann von dem Beklagten gem. § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages die ihr zuerkannten Nachschusszahlungen beanspruchen. Die angefochtene Entscheidung beruht weder auf einer Rechtsverletzung i.S.v. § 546 ZPO noch rechtfertigen die nach § 529 ZPO zugrunde zu legenden Tatsachen eine andere Entscheidung, § 513 ZPO.
Die Zulässigkeit der Klage, die das LG mit zutreffenden Erwägungen, auf die verwiesen werden kann, bejaht hat, wird vom Beklagten in zweiter Instanz nicht mehr angezweifelt.
Die eingeforderten Nachschüsse stehen der Klägerin nach § 9 Abs. 3 Satz 2 des Gesellschaftsvertrages zu, denn durch den Gesellschaftsvertrag der Parteien ist die dispositive Regelung des § 707 BGB, wonach ein Gesellschafter zur Erhöhung des vereinbarten Beitrages oder zur Ergänzung der durch Verlust verminderten Einlage grundsätzlich nicht verpflichtet ist, wirksam abgeändert worden.
Im Gesellschaftsvertrag einer Publikumsgesellschaft können über die betragsmäßig festgelegte Einlageschuld hinaus Beitragspflichten vereinbart werden, wenn eine derartige Aufspaltung der Beitragspflicht aus dem Gesellschaftsvertrag eindeutig hervorgeht und die Höhe der nachzuschießenden Beiträge im Gesellschaftsvertrag zumindest in objektiv bestimmbarer Weise ausgestaltet ist. Die dispositive Regelung des § 707 BGB greift u.a. dann nicht ein, wenn die Höhe der Beiträge im Gesellschaftsvertrag nicht ziffernmäßig fixiert ist, sondern in objektiv bestimmbarer, künftigen Entwicklungsmöglichkeiten Rechnung tragender Weise ausgestaltet ist. Dies ist z.B. anzunehmen, wenn sich die Gesellschafter keine der Höhe nach festgelegten Beiträge versprochen, sondern sich verpflichtet haben, entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft das zur Erreichung des Gesellschaftszweckes Erforderliche beizutragen. In einem solchen Fall bedürfen die Festlegung der Höhe und die Einforderung der Beiträge im Zweifel keines Gesellschafterbeschlusses, sondern sind Sache der Geschäftsführer. § 707 BGB ist auch dann nicht berührt, wenn sich die Gesellschafter im Gesellschaftsvertrag zum einen eine betragsmäßig festgelegte Einlage, zum anderen laufende Beiträge versprochen haben. Allerdings ist die in § 707 BGB getroffene Grundentscheidung, dass ein Ge...