Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.12.2013; Aktenzeichen 16 O 486/12) |
Tenor
I. Die Berufung des Klägers gegen das am 10.12.2013 verkündete Urteil des LG Berlin - 16 O 486/12 - in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 6.2.2014 wird zurückgewiesen.
II. Der Kläger hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
III. Das vorbezeichnete und dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten wegen der Kosten durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung i.H.v. 110 % des zu vollstreckenden Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages leisten.
IV. Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
A. Der Kläger nimmt die Beklagten wegen Verletzung seines Urheberrechts an dem von ihm verfassten Libretto für ein Musical mit dem Titel "Mädchen aus Ost-Berlin" durch Übernahme von Gestaltungselementen in das Musical "Hinterm Horizont" auf Unterlassung, Auskunft, Rechenschaftslegung und Feststellung der Schadensersatzpflicht in Anspruch.
Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil in der Fassung des Tatbestandsberichtigungsbeschlusses vom 6.2.2014 wird gem. § 540 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO Bezug genommen.
Das LG hat die Klage durch das angefochtene Urteil abgewiesen. Zur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Urheberrecht des Klägers werde durch das Musical "Hinterm Horizont" nicht verletzt. Es stelle lediglich eine freie Bearbeitung des Werks des Klägers i.S.v. § 24 UrhG dar, da die von ihm beanspruchten übereinstimmenden Elemente entweder nicht urheberrechtlich schutzfähig oder nicht übernommen worden seien und sich beide Fabeln in der Gesamtschau deutlich unterschieden. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil richtet sich die Berufung des Klägers. Er rügt und trägt unter Wiederholung seines bisherigen Vorbringens weiter vor:
Entgegen der Auffassung des LG handele es sich bei dem Musical "Hinterm Horizont" um eine unfreie Bearbeitung seines Librettos "Mädchen aus Ost-Berlin". Dies werde schon durch die ursprünglich völlig andere Konzeption des Beklagten zu 3), wie aus Anlage K16 ersichtlich, und deren Umgestaltung nach Erhalt der Email vom 28.8.2007 (Anlage B3-9) mit Anregungen des Beklagten zu 4) deutlich. Dessen Einfluss werde auch durch seine Nennung als Ideengeber im Programmheft (Anlage K19a) dokumentiert.
Das LG habe verkannt, dass bei der Prüfung einer Urheberrechtsverletzung auf die Übereinstimmungen beider Werke abzustellen und außerdem zwischen verschiedenen Ebenen bei der Schaffung insbesondere von dramatischen Werken zu differenzieren seien. Vorliegend ergebe sich eine unfreie Bearbeitung schon beim Vergleich der Übereinstimmungen in der Fabel, also auf der Konstruktionsebene, und darüber hinaus auf der Handlungsebene. Auch die Funktionen und Konflikte der Figuren stimmten im Wesentlichen überein.
Die von ihm geschaffene, von der historischen Realität abweichende Fabel sei urheberrechtlich geschützt, da sie hinreichend individuell und nicht trivial oder banal sei. Sie umfasse über das Kennenlernen der Figuren "Lindenberg" und "Ost-Mädchen (FDJ)" infolge des Auftritts im Palast der Republik im Jahr 1983 hinaus auch die Dehnung der Affäre bis zum Mauerfall im Jahr 1989 und die Wiederbegegnung der Figuren beim Mauerfall, die schließlich auch zum Ende der Affäre führe. Er habe auch mehrere Figuren wie die FDJ'lerin, den Lindenberg-Fan in ihrem Umfeld und den das Kennenlernen beendenden Stasi-Offizier neu geschaffen. Sein Werk sei nicht nur im Sinne einer Anregung, sondern hinsichtlich der Fabel in seiner Gesamtheit übernommen und hinsichtlich wichtiger Handlungsstränge abhängig bearbeitet worden. Dies habe zur Folge, dass er sein eigenes Werk nicht mehr verwerten könne.
Aus den vorgetragenen Übereinstimmungen ergebe sich bereits ein Anscheinsbeweis für eine Bearbeitung. Für das Vorliegen einer Doppelschöpfung seien die Beklagten beweispflichtig.
Auf Ansprüche gegen die Beklagten zu 1) und 2) habe er nicht verzichtet, da ihm solche im Jahr 2011 nicht bekannt gewesen seien.
Auch der Beklagte zu 3) habe schuldhaft gehandelt, da er sich habe vergewissern müssen, ob er die ihm zugetragenen Anregungen verwerten durfte. Bestimmte Abweichungen wie das Auftreten des weit weniger wirkungsvollen Erich Mielke anstelle des Erich Honecker als Gegenspieler zur Figur "Lindenberg" deuteten auf Kenntnis des klägerischen Werks hin.
Der Beklagte zu 4) habe vorsätzlich gehandelt, da er das klägerische Werk gekannt habe und mit seinen Anregungen dessen Fabel sowie zahlreiche Elemente aus dessen Handlungsebene in das Werk "Hinterm Horizont" eingebracht habe.
Der Kläger beantragt, das angefochtene Urteil wie folgt abzuändern:
1. Die Beklagten werden verurteilt, es bei Meidung eines vom Gericht für den Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu EUR 250.000 und für den Fall, dass dieses nicht be...