Leitsatz (amtlich)
Zur Schuldbefreienden Hinterlegung bei Nachbenennung des wahren Gläubigers im Hinterlegungsverfahren, zur Rechtsposition des Zedenten bei sog. stiller Zession, zur Sicherungsabtretung zukünftiger Mietforderungen und Schutzbereich des § 1124 Abs. 2 BGB.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 15.09.2005; Aktenzeichen 10 O 27/05) |
Tenor
Die Berufungen der Beklagten zu 1) und 2) und der Beklagten zu 3) gegen das am 15.9.2005 verkündete Schlussurteil des LG Berlin (10 O 27/05) werden zurückgewiesen.
Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagten zu 1)-3) zu je 1/3. Von den außergerichtlichen Kosten der Klägerin in der Berufungsinstanz tragen die Beklagten zu 1) und 2) je ¼ und die Beklagte zu 3) ½. Die Beklagten zu 1) bis 3) tragen ihre jeweiligen außergerichtlichen Kosten des Berufungsverfahrens selbst.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der Beklagten zu 3) wird nachgelassen, die Zwangsvollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen in dem angefochtenen Urteil wird gem. § 540 Abs. 1 ZPO Bezug genommen. Sie werden wie folgt ergänzt:
Die Prätendentenklage ist der Beklagten zu 3) am 7.3.2005 zugestellt worden, nachdem diese mit Schreiben der Klägerin vom 14.12.2004 unter Klageandrohung und Fristsetzung bis zum 21.12.2004 zur Erklärung ihres Einverständnisses mit der Auszahlung der hinterlegten Mieten für das Objekt M. in B. aufgefordert worden war. Entsprechende Schreiben an die Beklagten zu 1) und 2) waren bereits unter dem 30.11.2004 verfasst worden. Mit Schriftsatz vom 30.3.2005 erklärte die Beklagte zu 3) die Freigabe der ab dem 15.12.2004 hinterlegten Beträge. Die Beklagten zu 1) und 2) erkannten die diesbezügliche Klageforderung mit Schriftsatz vom 23.5.2005 an.
Jedenfalls ab März 2004 befand sich der Beklagte zu 1) mit fälligen Zahlungen aus dem mit der Klägerin geschlossenen Darlehnsvertrag vom 20.3.2003 im Verzug. Zwischenzeitlich wurde auf Betreiben der Beklagten zu 3) die Zwangsverwaltung des Grundstücks Markt 2/3 angeordnet, diese dann aber in der Folgezeit wieder aufgehoben. Bereits am 26.11.2003 war an zweiter Stelle nach der zugunsten der Klägerin über einen Betrag von 5.500.000 EUR zur Besicherung ihres Darlehns eingetragenen Grundschuld eine Zwangshypothek über 1.000.000 EUR zugunsten der Beklagten zu 3) eingetragen worden.
Mit Schriftsatz vom 1.4.2004 erhob die Beklagte zu 3) u.a. Klage gegen die Beklagte zu 2) mit dem Antrag, die Zwangsvollstreckung aus dem Grundstückskaufvertrag des Notars ... vom 26.8.2002, Urk. Nr. 342/2002, in das Grundstück M. sowie in die Mietforderungen u.a. gegen die Firma ... GmbH zu dulden, und die Beklagte zu 2) zu verurteilen, die beim AG Tiergarten zum Geschäftszeichen 87 HL 3563/03 durch die ... GmbH hinterlegten Mieten freizugeben. Der Rechtsstreit ist unter dem Aktenzeichen 10 O 494/04 beim LG Berlin anhängig. Die Beklagte zu 3) stützt ihre Klage gegen die Beklagte zu 2) auf den nach ihrer Auffassung durch den notariellen Vertrag zwischen dem Beklagten zu 1) und der Beklagten zu 2) vom 30.9.2003 verwirklichten Tatbestand der Gläubigerbenachteiligung i.S.d. § 3 Anfechtungsgesetz.
Mit der fristlosen Kündigung vom 15.12.2004 stellte die Klägerin aus dem hier streitgegenständlichen Darlehn Beträge von 1.996294,03 EUR und 3.548974,18 EUR einschließlich der zwischenzeitlich aufgelaufenen Zinsen zur Rückzahlung bis zum 30.12.2004 fällig.
Die Beklagten sind zunächst durch Anerkenntnisteilurteile vom 21.4. und 25.5.2005 verurteilt worden, in die Herausgabe des von der Firma ... GmbH beim AG Tiergarten nach dem 15.12.2004 hinterlegten Mietzinses an die Klägerin einzuwilligen. Der insoweit hinterlegte Betrag beläuft sich laut Annahmeanordnung der Hinterlegungsstelle auf 39.557,66 EUR.
Mit Schlussurteil vom 15.9.2005 hat das LG die Beklagten verurteilt, auch in eine Herausgabe der bis zum 15.12.2004 einschließlich hinterlegten Mietzinsen einzuwilligen. Gegen dieses ihnen jeweils am 21.9.2005 zugestellte Urteil haben die Beklagten zu 1) und 2) am 21.10.2005 Berufung eingelegt und diese am 1.11.2005 begründet und die Beklagte zu 3) am 29.9.2005 Berufung eingelegt und diese nach entsprechender Fristverlängerung am 20.12.2005 begründet.
Die Beklagten zu 1) und 2) haben nach Schluss der mündlichen Verhandlung in der ersten Instanz mit nicht nachgelassenem Schriftsatz noch geltend gemacht, die Klägerin könne über die auf dem Grundstück eingetragene Sicherungsgrundschuld und eine weitere an sie abgetretene Eigentümergrundschuld bereits einen Wert von 5.850.000 EUR realisieren. Hinzukomme der ab 15.12.2004 geleistete Hinterlegungsbetrag. Die Klägerin sei jedoch gem. Ziff. 9.1. des Abtretungsvertrages zur Freigabe von den Wert von 110 % der gesicherten Forderungen übersteigenden Sicherheiten verpflichtet.
In der Berufungsinstanz beanstanden sie, dass dem Beklagten zu 1) die Off...