Entscheidungsstichwort (Thema)
Erstreckung der Beschlagnahme nach Anordnung der Zwangsverwaltung auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis
Leitsatz (amtlich)
Zur Erstreckung der Beschlagnahme nach Anordnung der Zwangsverwaltung auch auf Forderungen aus einem Untermietverhältnis.
Normenkette
ZPO § 148; ZVG § 152 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 26.06.2007; Aktenzeichen 32 O 627/06) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 26.6.2007 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin wird mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass die Beklagte verurteilt wird, die auf dem Grundstück K., 1.B.-T., gelegene Gaststätte "A.W." nebst den Freiflächen, die in dem beigefügten Lageplan mit den Buchstaben A-B-C-D-E-F-G-A umrandet sind, zu räumen und an die Klägerin herauszugeben.
Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich des Zahlungsanspruchs durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Beklagte darf die Vollstreckung hinsichtlich des Räumungsanspruchs durch Sicherheitsleistung i.H.v. 65.000 EUR abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 26.6.2007 verkündete Urteil des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen hat.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
1. Die Räumungs- und Herausgabeklage sei bereits unzulässig, weil die Klägerin den Gegenstand der Räumung und Herausgabe nicht hinreichend bestimmt bezeichnet habe. Aufgrund des Mietvertrages habe der Vollstreckungsschuldner nicht nur das Gaststättengebäude, sondern auch Teilflächen des Grundstücks K. in B. gemietet.
2. Die Geltendmachung des Zahlungs- und Herausgabeanspruchs durch die Klägerin als Zwangsverwalterin sei unzulässig. Aufgrund der dreiseitigen Vereinbarung vom 1.6.2005 sei der Vollstreckungsschuldner G.B. aus dem Mietvertrag als Vermieter ausgeschieden und P.B. als neuer Vermieter eingetreten. Der Eintritt von P.B. habe zur Folge gehabt, dass die Klägerin nicht ermächtigt sei, sich in den Besitz der Gaststätte sowie der Teilflächen des Grundstücks zu setzen. Die Ermächtigung gemäß § 150 Abs. 2 ZVG gelte nur für den Besitz des Vollstreckungsschuldners. Wenn aber der Vollstreckungsschuldner nicht mehr Besitzer sei, sondern ein Dritter und dieser - wie vorliegend - nicht zur Herausgabe bereit sei, sei die Zwangsverwaltung unzulässig (vgl. BGH NJW 1986, 2438).
3. Die Klage sei auch materiell nicht begründet. Entgegen der Auffassung des LG sei die Klägerin nicht gem. § 152 ZVG in den Mietvertrag eingetreten. Diese Vorschrift finde keine Anwendung, wenn der Mieter nicht vom Schuldner gemietet oder gepachtet habe. Die Beschlagnahme erstrecke sich nicht auf Mietforderungen aus Mietverhältnissen mit Dritten, nämlich nicht auf Mietzinsansprüche des Mieters gegen den Untermieter. Aufgrund der Vereinbarung vom 1.6.2005 sei P.B. als Vermieter in den Mietvertrag eingetreten und der Vollstreckungsschuldner G.B. tilge durch die Mietzahlungen der Beklagten seine Darlehensschulden gegenüber P.B. Solange die Darlehensschuld aber nicht beglichen sei, habe P.B. die Vermieterstellung inne haben sollen. Diese Vereinbarung sei auch kein Scheingeschäft gem. § 117 BGB. Vielmehr seien gerade diese Rechtswirkungen von den Beteiligten gewollt gewesen. Die Mietabtretungsvereinbarung zwischen G.B. und P.B. vom 1.6.2005 sei ihr, der Beklagten, nicht bekannt gewesen.
4. Der Klägerin stünden die Ansprüche auch nicht aus dem Eigentümer- Besitzer - Verhältnis zu. Denn dies hätte zur Folge, dass die Beklagte einerseits gegenüber P.B. aufgrund des Mietvertrags zur Zahlung des Mietzinses und Herausgabe der Mietsache nach Beendigung des Mietvertrages verpflichtet wäre und andererseits die Nutzungen für die Gaststätte an die Klägerin herausgeben müsste.
Die Beklagte beantragt, das am 26.6.2007 verkündete Urteil des LG Berlin - 32 O 627/06 - abzuändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung mit der Maßgabe zurückzuweisen, dass die Beklagte zur Räumung und Herausgabe der auf dem Grundstück K., 1.B.-T. gelegenen Gaststätte "A.W." nebst den Freiflächen, die in dem mit dem Urteil fest verbundenen Lageplan mit den Buchstaben A-B-C- D-E- F- G- A umrandet sind, an die Klägerin verurteilt wird.
Die Klägerin erwidert:
1. Der Räumungs- und Herausgabeanspruch sei ausreichend bestimmt i.S. v. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO.
2. Der Vollstreckungsschuldner habe den Besitz an den Mieträumen nicht verloren. Die von der Beklagten angeführte Rechtsprechung zur Unmöglichkeit der Zwangsverwaltung bei Besitz eines nicht herausgabebereiten Dritten sei auf den vorliegenden Fall nicht anwendbar. Es bestehen weiterhin Bedenken gegen die Wirksamkeit der Vereinbarung vom 1.6.2...