Entscheidungsstichwort (Thema)

Keine formal falsche Bürgschaft als Kaution; Umfang einer Nutzungsentschädigung

 

Leitsatz (amtlich)

1. Der Vermieter muss eine zumindest formal falsche Bürgschaftsurkunde (Angabe der Hausverwaltung statt des Vermieters als Gläubiger; Angabe des ursprünglichen Mietvertrages ohne Kenntlichmachen des Mieterwechsels) als Kaution nicht akzeptieren.

2. Nutzungsentschädigung nach § 557 Abs. 1 BGB a.F. (§ 546a Abs. 1 BGB n.F.) wird nur bis zur Rückgabe und nicht bis zum Monatsende geschuldet (gegen KG 8. ZS GE 2001, 989). Für den Zeitraum ab Rückgabe kommt lediglich ein Schadenersatzanspruch in Betracht.

3. Auch wenn ausnahmsweise der (nachträgliche) Widerspruch im Sinne von § 568 BGB a.F. (§ 545 EGB n.F.) durch die vorherige Verbindung des Widerspruchs mit der Kündigung ersetzt werden kann, so genügt dies den Anforderungen nur, wenn zwischen dieser Erklärung und der Vertragsbeendigung ein noch naher zeitlicher Zusammenhang besteht, was jedenfalls bei einem Zeitraum von mehr als sechs Monaten nicht zu rechtfertigen ist.

4. Den Anforderungen an die Schriftform gem. § 566 BGB a.F. (§ 550 BGB n.F.) genügt es, wenn die Seiten des Vertrages durchlaufend nummeriert und auf die Anlagen im Mietvertrag Bezug genommen wird, wenn diese ebenfalls unterzeichnet sind. Eine Rückverweisung in den Anlagen auf den Mietvertrag ist nicht erforderlich. Ein formgerechtes und vollständiges Exemplar auf Vermieter- oder Mieterseite genügt.

5. Eine konkrete Darlegung des Mietrückstandes zur Begründung der Voraussetzungen der fristlosen Kündigung gem. § 554 Abs. 1 Nr. 2 BGB a.F. (§ 543 Abs. 2 Nr. 3b) BGB n.F.) obliegt dem Vermieter nur, wenn dies für die Beurteilung der Voraussetzungen erforderlich ist.

 

Normenkette

BGB § 557 a.F. (546a n.F.), § 566 a.F. (550 n.F.), § 568 a.F. (545 n.F.)

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 32 O 461/98)

 

Tenor

Auf die Anschlussberufung der Klägerin und die Berufung der Beklagten zu 1) wird das am 26.3.1999 verkündete Urteil der Zivilkammer 32 des LG Berlin teilweise geändert und zu Nr. 1 und Nr. 2 des Tenors insgesamt wie folgt neu gefasst:

Die Beklagte zu 1) wird verurteilt, an die Klägerin 106.756,10 DM nebst 5 % Zinsen aus

a) 7.783,60 DM seit dem 29.1.1999,

b) jeweils 6.710 DM seit dem 5.1., 5.2., 5.3., 5.4., 5.5., 5.6., 5.7. und 5.8.1999,

c) jeweils 3.355 DM seit dem 5.9., 5.10., 5.11. und 5.12.1999 sowie dem 5.1., 5.2., 5.3., 5.4., 5.5., 5.6., 5.7., 5.8. und 5.9.2000 sowie

d) 1.677,50 DM seit dem 5.10.2000

zu zahlen.

Die Berufung der Klägerin, die weitergehende Anschlussberufung der Klägerin und die weitergehende Berufung der Beklagten zu 1) werden zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die außergerichtlichen Kosten des Beklagten zu 2) und die Hälfte der Gerichtskosten und ihrer außergerichtlichen Kosten zu tragen. Die weiteren Kosten des ersten Rechtszuges fallen der Beklagten zu 1) zur Last, mit Ausnahme eines Kostenanteils i.H.v. 5 % der Verhandlungsgebühren, den die Klägerin zu tragen hat. Von den weiteren Kosten des zweiten Rechtszuges haben die Beklagte zu 1) 77 % und die Klägerin 23 % zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Klägerin darf die Vollstreckung der Beklagten zu 1) und des Beklagten zu 2) jeweils durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte zu 1) bzw. der Beklagte zu 2) vor der jeweiligen Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leisten.

Die Beklagte zu 1) darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils beizutreibenden Betrages zuzüglich 10 % abwenden, weil nicht die Klägerin vor der Vollstreckung in gleicher Höhe Sicherheit leistet.

Den Beklagten wird nachgelassen, die jeweilige Sicherheit auch durch eine schriftliche, unbedingte, unwiderrufliche, unbefristete und selbstschuldnerische Bürgschaft eines im Inland als Zoll- und Steuerbürgen zugelassenen Kreditinstituts zu erbringen.

Für die Klägerin und die Beklagte zu 1) übersteigt der Wert der Beschwer 60.000 DM.

 

Tatbestand

Die Klägerin hat mit der Klage von der Beklagten zu 1) als ehemaliger Mieterin und dem Beklagten zu 2) als deren Geschäftsführer zunächst Räumung und Herausgabe des in der F. gelegenen Ladens mit der Flächennummer 7, Zahlung von 8.420,44 DM (Miete Juni 1998), Feststellung der Pflicht zur Zahlung eines monatlichen Nutzungsentgelts von 8.420,44 DM für die Zeit von Juni 1998 bis zum Nutzungsende sowie Feststellung der Ersatzpflicht für die durch die außerordentliche Kündigung vom 4.8.1997 entstehenden Schäden begehrt.

Nach Rückgabe der Mieträume am 2.1. 1999 haben die Parteien den Rechtsstreit hinsichtlich des Herausgabe- und Räumungsantrages für erledigt erklärt. Den Zahlungsantrag hat die Klägerin auf die restliche Miete für November 1998 i.H.v. 1.904,09 DM und auf die Mieten für Dezember 1998 und Januar 1993 i.H.v. von jew. 8.420,44 DM, insgesamt 18.744,97 DM umgestellt (Sitzungsprotokoll vom 1.1.1999, Bl. 167 d.A.). Den ersten Feststellungsantrag hat sie nur hilfsweise und den zweiten Feststellungsantra...

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