Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 06.11.2003; Aktenzeichen 34 O 444/02)

 

Tenor

Die Berufung der Beklagten gegen das am 6.11.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin wird zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Berufungsverfahrens zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

Die zulässige Berufung der Beklagten ist unbegründet.

Der Kläger hat gegen die Beklagte Anspruch auf Zahlung von 6.400 Euro gem. § 661a BGB. Nach dieser Vorschrift muss ein Unternehmer, der Gewinnzusagen oder vergleichbare Mitteilungen an Verbraucher sendet und durch die Gestaltung dieser Zusendungen den Eindruck erweckt, dass der Verbraucher einen Preis gewonnen hat, dem Verbraucher diesen Preis auch leisten. Das LG hat zu Recht das Vorliegen der Anspruchsvoraussetzungen des § 661a BGB bejaht. Insoweit wird auf die umfassenden und jeder Hinsicht zutreffenden Gründe der angefochtenen Entscheidung Bezug genommen, denen sich der Senat anschließt und die durch das Berufungsvorbringen nicht entkräftet worden sind.

a) Soweit die Beklagte mit der Berufung geltend macht, dass das LG nicht den Gesamteindruck der Werbesendung gewürdigt habe und bei seiner Bewertung rechtsfehlerhaft zwischen dem Anschreiben vom 7.1.2002 und dem Gewinnscheck einschließlich der Vergabebedingungen unterschieden habe, trifft dies nicht zu. Das LG hat zwar ausgeführt, dass der Gewinnscheck (mit den Vergabebedingungen) für sich genommen nicht den Eindruck erweckt, dass der Scheckempfänger den Preis bereits gewonnen hat. Das LG hat aber weiter darauf abgestellt, dass das mit dem Scheck versandte Schreiben vom 7.1.2002 den Eindruck erweckt, dass es sich bei dem Gewinnscheck des Klägers um denjenigen handelt, der im Rahmen der Vorabziehung bei der Beklagten als tatsächlich gewinnender Scheck ermittelt worden ist. Damit hat das LG gerade den Inhalt der gesamten Werbesendung in die Prüfung miteinbezogen und zutreffend gewürdigt. Denn dieses Verständnis erschließt sich erst aus der Würdigung aller von der Beklagten an den Kläger übermittelten Unterlagen. So ergibt sich aus den auf der Rückseite des Schecks aufgedruckten Vergabebedingungen, dass im Rahmen einer Vorabziehung ein Gewinner ermittelt und der Name des Gewinners hinterlegt wurde. Aufgrund des Schreibens vom 7.1.2002 konnte aber der Kläger davon ausgehen, dass er im Rahmen der Vorabziehung als Gewinner ermittelt wurde, so dass daher auch die Vergabebedingungen eingehalten worden sind. Wegen der Würdigung der einzelnen Textpassagen des Anschreibens vom 7.1.2002 wird auf die zutreffenden Ausführungen des LG verwiesen, denen sich der Senat anschließt. Das Berufungsvorbringen rechtfertigt keine andere Beurteilung und gibt lediglich Anlass zu folgenden ergänzenden Ausführungen:

Zwar ist der Kläger - wie die Beklagte geltend macht - an keiner Stelle (direkt oder namentlich) bereits als Gewinner bezeichnet. Dies ist aber für die Bejahung des § 661a BGB auch nicht erforderlich. Denn der Gesetzgeber hat bewusst darauf verzichtet, eine Gewinnzusage davon abhängig zu machen, dass die Zusage an "bestimmte" oder "persönlich bezeichnete "Verbraucher gerichtet sein muss (BT-Drucks. 14/3195, 34). Das Schreiben vom 7.1.2002 ist aber sogar direkt an den Kläger gerichtet und auch im nachfolgenden Text wird der Kläger direkt angesprochen. Der Kläger wird im Eingang des Schreibens darauf hingewiesen, dass er bereits am 10.12.2001 den Gewinnscheck über 6.400 Euro erhalten hat mit der Bitte, diesen schnell wieder unterschrieben zurückzusenden, "um die Auszahlung der 6.400 Euro nicht unnötig zu verzögern" (Hervorhebung d. d. Senat). Dies spricht dafür, dass der Kläger den Preis bereits gewonnen hat und die Auszahlung nur noch von der Übermittlung des unterschriebenen Schecks abhängig sein soll. Auch die weiteren Erklärungen im Schreiben, dass leider der Einsendeschluss schon verstrichen ist, aber dem Kläger - ausnahmsweise entgegen sonstiger Geschäftspraktiken der Beklagten - als einmaliger Fall die Möglichkeit eingeräumt werde, die Rücksendung noch vorzunehmen, lassen den Schluss zu, dass der Kläger der Gewinner des Barbetrages ist. Dies wird noch verstärkt durch die drucktechnisch hervorgehobenen Sätze "Was ist denn los mit Ihnen? Können Sie einfach so auf 6.400 Euro verzichten?" und weiter, dass sich die Verfasserin bei der Geschäftsleitung dafür eingesetzt haben will, dass "gerade Sie die 6.400 Euro erhalten". Auch das in dem Schreiben weiter dargestellte Prozedere, dass nochmals die Unterlagen erstellt werden, erwecken den Eindruck, dass der Kläger im Rahmen der Vorabziehung bei der Beklagten als der Gewinner des Gewinnspiels ermittelt worden ist und die Rücksendung des ("sicherheitshalber.. neu ausgestellten") Schecks ihn berechtigt, den Preis in Empfang zu nehmen.

Soweit die Beklagte geltend macht, dass in dem Schreiben zwischen "Gewinnscheck" und "gewinnender Scheck" unterschieden werde und nur der "Gewinnscheck", welcher nicht den bereits gewonnenen Preis darstelle,...

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