Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 01.03.1994; Aktenzeichen 84 O 35/94) |
Tenor
Auf die Beschwerde der Verfügungsklägerin wird der Beschluß des Landgerichts Berlin vom 1. März 1994 aufgehoben.
Im Wege der einstweiligen Verfügung wird angeordnet:
Im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte, Prenzlauer Berg, Band … Blatt …, ist zugunsten der Verfügungsklägerin ein Widerspruch gegen das Eigentumsrecht der Verfügungsbeklagten an den Grundstücken …, Flur … Flurstück … und … Flur … Flurstück … einzutragen.
Das Grundbuchamt wird um die Eintragung des vorgenannten Widerspruchs ersucht.
Die Verfügungsbeklagte hat die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Die durch die Nebenintervention verursachten Kosten werden der Nebenintervenientin auferlegt.
Tatbestand
Die Rechtsvorgängerin der Verfügungsklägerin, die … Aktien-Gesellschaft (… AG), war bis zum Jahre 1951 eingetragene Eigentümerin des im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte, … Band … Blatt … unter der laufenden Nummer … verzeichneten Grundstücks „Bebauter Hofraum …” Nr. … (Flurstück … der Flur …) und „Gebäudefläche …” (Flurstück … der Flur …). Aus diesem 5.064 qm großen Grundstück sind nach katastermäßiger Neuerfassung die im Grundbuch des Amtsgerichts Mitte, Prenzlauer Berg, Band … Blatt … unter den laufenden Nummern 1 und 2 verzeichneten Grundstücke … (Flurstück … der Flur …) und … (Flurstück … der Flur …) hervorgegangen. Diese Grundstücke befinden sich im ehemaligen sowjetischen Sektor von Berlin.
Nach § 1 der „Verordnung zur Überführung von Konzernen und sonstigen wirtschaftlichen Unternehmen in Volkseigentum” vom 10. Mai 1949 wurden die Banken, Versicherungsunternehmen sowie Grundstücksgesellschaften und -eigentümer, die in den der Verordnung beigefügten Listen A, B und C aufgeführt waren, enteignet und ihr Vermögen in das „Eigentum des Volkes” überführt. In der Liste C hieß es unter der laufenden Nummer 35:
…, Berlin-… (Verwaltungsgesellschaft: …-AG für … Berlin-…)
Am Ende eines Entwurfes der Liste C mit dem handschriftlichen Vermerk „Endgültige Fassung” war unter anderem zur laufenden Nummer 35 vermerkt: „Enteignung der Wohnblock-Grundstücke”.
Der endgültigen Fassung der Liste C gingen mehrere Entwürfe voraus, in deren Zusammenhang der Direktor der Grundstücksverwaltungen für den sowjetischen Sektor Berlins Dr. … mit Schreiben vom 9. Februar 1949 dem „Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung für Bau- und Wohnungswesen” unter anderem mitgeteilt hatte, daß in der Liste „allgemein nicht die Eigentümer von Verwaltungsgesellschaften, gewerblich genutzten Grundstücken, speziell in der Innenstadt …” erfaßt seien. Die streitbefangenen Grundstücke waren zu keiner Zeit mit Wohnhäusern bebaut.
Mit Schreiben vom 27. März 1951 ersuchte der „Magistrat von Groß-Berlin, Abteilung Wirtschaft” das Amtsgericht Mitte – Grundbuchamt –, im Grundbuch … Band … Blatt …, den eingetragenen Eigentümer, dessen Vermögen gemäß der eingangs erwähnten Magistratsverordnung vom 10. Mai 1949 in Volkseigentum überführt worden sei, zu löschen und als neuen Eigentümer „Eigentum des Volkes, Rechtsträger: Volkseigene Grundstücksverwaltung Heimstätte Berlin, Anstalt öffentlichen Rechts, Berlin” einzutragen. Zuletzt im Grundbuch eingetragener Rechtsträger war der VEB …, dessen Rechtsnachfolgerin die Verfügungsbeklagte ist.
Am 20. August 1990 meldete die Verfügungsklägerin einen Anspruch auf Rückübertragung der streitbefangenen Grundstücke beim Magistrat von Berlin an. Mit Schriftsatz vom 18. März 1991 beantragte die Verfügungsklägerin beim Landgericht Berlin gegen die Treuhandanstalt sowie gegen die Verfügungsbeklagte (im dortigen Verfahren Verfügungsbeklagte zu 2) den Erlaß einer einstweiligen Verfügung, durch welchen den Verfügungsbeklagten untersagt werden sollte, unmittelbar oder mittelbar Verfügungen über die streitgegenständlichen Grundstücke zu treffen. Das Landgericht wies durch Urteil vom 2. September 1991 – 9 O 329/91 – den Antrag zurück und führte zur Begründung aus, der Verfügungsklägerin stehe ein Restitutionsanspruch nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Vermögensgesetzes nicht zu, da sie das Eigentum durch Enteignung auf besatzungshoheitlicher Grundlage verloren habe; ausweislich der Grundbuchmitteilung des Amtsgerichts Berlin-Mitte vom 7. Juli 1951 sei die Enteignung aufgrund der Verordnung des Magistrats von Groß-Berlin vom 10. Mai 1949 erfolgt, so daß das Vermögensgesetz gemäß dessen § 1 Abs. 8 lit. a) keine Anwendung finde.
Am 4. Juni 1992 wurde die Verfügungsbeklagte aufgrund eines bestandskräftigen Vermögenszuordnungsbescheides der Treuhandanstalt vom 14. Oktober 1991 im Grundbuch als Eigentümerin der streitbefangenen Grundstücke eingetragen. Aufgrund des Grundstückskaufvertrages vom 10. November 1992 – UR Nr. … des Notars … in Berlin – wurde am 6. Januar 1993 im Grundbuch in Abteilung II unter der laufenden Nummer 1 zugunsten der Nebenintervenientin eine Auflassungsvormerkung bezüglich der streitbefangenen Grundstücke eingetragen.
Am 6. Januar 1993 stellte die Verfügungsklägerin bei der Treuhandanstalt einen Antrag au...