Entscheidungsstichwort (Thema)
Beweismaß für HWS-Verletzung und Gehirnerschütterung
Normenkette
ZPO § 286
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.10.2003; Aktenzeichen 17 O 462/01) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 9.10.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 17 des LG Berlin - 17 O 462/01 - wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
A. Die Berufung ist zulässig, hat aber in der Sache keinen Erfolg.
1. Allerdings rügt der Kläger zu Recht, dass das LG verpflichtet gewesen wäre, neben dem Gutachten des Sachverständigen für Unfallrekonstruktionen, wonach die kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung des klägerischen Fahrzeugs zwischen 6 und 12 km/h gelegen hat, auch das Gutachten eines Mediziners einzuholen.
2. Im Ergebnis bleibt die Berufung des Klägers jedoch erfolglos. Auch nach dem Ergebnis der vor dem Senat durchgeführten ergänzenden Beweisaufnahme hat der Kläger nicht beweisen können, dass er bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihr behaupteten Verletzungen erlitten hat. Aus diesem Grund steht dem Kläger das begehrte Schmerzensgeld nicht zu. Auch ein Anspruch des Klägers auf Ersatz seines Verdienstausfalls und der Behandlungskosten besteht nicht.
a) Für die Frage, ob der Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihm beklagten Verletzungen (HWS-Schleudertrauma (Distorsion der Halswirbelsäule), Gehirnerschütterung mit Parästhesien in den Endphalangen, eine commotio cerebri mit Dyspnoe und Emesis) erlitten hat, gilt das Beweismaß des § 286 ZPO (BGH v. 28.1.2003 - VI ZR 139/02, MDR 2003, 566 = BGHReport 2003, 487 = NJW 2003, 1116 = VersR 2003, 474; KG v. 21.10.1999 - 12 U 8303/95, KGReport Berlin 2000, 81 = NJW 2000, 877 [878], m.w.N., st. Rspr.).
b) Ein Anscheinsbeweis für das Vorliegen einer unfallbedingten Verletzung der HWS bzw. einer commotio cerebri greift zugunsten des Klägers nicht ein. Dieser könnte allenfalls dann angenommen werden, wenn bei einem Heckaufprall eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von über 15 km/h bewiesen wäre (KG v. 21.10.1999 - 12 U 8303/95, KGReport Berlin 2000, 81 = NJW 2000, 877; Revision nicht angenommen: BGH, Beschl. v. 23.5.2000 - VI ZR 378/99; KG NZV 2003, 281, st. Rspr.). Der Kläger hat aber auf der Grundlage des Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. L. vom 26.2.2003, dem der Senat folgt, weil es ersichtlich fachgerecht erstellt und in seinem Gedankengang nachvollziehbar schlüssig ist, sowie der ergänzenden Ausführungen diese Sachverständigen lediglich eine kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h bewiesen. Möglich ist nach den Ausführungen des Sachverständigen eine maximale kollisionsbedingte Geschwindigkeitsänderung von 12 km/h, die bloße Möglichkeit reicht aber für einen Beweis einer solchen Geschwindigkeitsänderung nicht aus.
c) Durch die medizinischen Gutachten des Sachverständigen für Fachorthopädie Prof. Dr. C. vom 6.1.2005 und des Facharztes für Neurologie und Psychiatrie/Psychotherapie Dr. U. vom 29.4.2005 denen der Senat folgt, weil sie ersichtlich fachgerecht erstellt und in ihren Gedankengängen nachvollziehbar schlüssig sind, hat der Kläger einen Ursachenzusammenhang zwischen den von ihm beklagten Gesundheitsbeeinträchtigungen und dem streitgegenständlichen Unfall vom 25.11.2000 nicht bewiesen.
aa) Der Sachverständige C. hat in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass ein HWS-Schleudertrauma sowie Kopf-, Nacken- und Schulterschmerzen bei dem Verkehrsunfall vom 25.11.2000 mit großer Wahrscheinlichkeit nicht eingetreten sind und dass kein sicherer Hinweis auf eine "Vorschädigung" aufgrund des Verkehrsunfalls vom 22.3.2000 vorliegt. Der Sachverständige Prof. C. hat in seinem Gutachten den Akteninhalt vollständig und erschöpfend gewürdigt. Er hat den Kläger vor Gutachtenerstellung eingehend untersucht. Er hat sich an die Vorgaben des Gerichts gehalten und sich mit dem Vorbringen des Klägers für das Gericht überzeugend auseinandergesetzt.
bb) Der Sachverständige U. hat in seinem Gutachten überzeugend und nachvollziehbar ausgeführt, dass eine Geschwindigkeitsänderung von 6 km/h mit einem Schädelanprall an eine energieabsorbierende Kopfstütze es mehr als unwahrscheinlich erscheinen lässt, dass eine Hirnerschütterung eingetreten sein kann.
d) Bei diesem Ergebnis der Beweisaufnahme vermag sich der Senat nicht mit der zu einer Verurteilung erforderlichen Gewissheit davon zu überzeugen, dass der insoweit darlegungs- und beweispflichtige Kläger bei dem streitgegenständlichen Unfall die von ihm geltend gemachten Verletzungen erlitten hat. Dies würde auch gelten, wenn man der Ansicht des Klägers folgend den Maßstab des § 287 ZPO für einschlägig halten würde. Zwar wäre es hiernach ausreichend, wenn das Gericht unter Würdigung aller Umstände nach freier Überzeugung die klägerischen Behauptungen für wahr halten würde. Angesichts der klaren Aussagen der Sachverständigen, wonach die behaupteten Gesundheitsbeeinträchtigungen "mit großer Wahrscheinlichkeit" nicht i...