Entscheidungsstichwort (Thema)
Auftragserteilung trotz Fehlens der dafür notwendigen finanziellen Mittel
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.01.2008; Aktenzeichen 14 O 296/06) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers wird das Urteil der Zivilkammer 14 des LG Berlin vom 10.1.2008 unter Zurückweisung der Berufung im Übrigen geändert:
Es wird festgestellt, dass es sich bei der im Insolvenzverfahren 36s IN 2599/05 AG Charlottenburg zur laufenden Nr. 3 angemeldeten Forderung i.H.v. 13.217,96 EUR um eine solche aus einer vorsätzlichen unerlaubten Handlung i.S.d. § 302 Nr. 1 InsO handelt.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Rechtsstreits haben der Kläger zu 36 % und der Beklagte zu 64 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Tatbestand
Der Beklagte beauftragte den Kläger, der Inhaber einer Bauausführungsfirma ist, mit der Vornahme diverser Renovierungsarbeiten in seiner Mietwohnung. Hierüber erstellte der Kläger eine Rechnung über 16.016,32 EUR, die der Beklagte nicht bezahlte. Im sich daran anschließenden Rechtsstreit einigten sich die Parteien vergleichsweise auf die Zahlung von 13.217,96 EUR, den der Beklagte nicht bezahlte. Im gegen ihn eröffneten Insolvenzverfahren ist die Forderung mit dem Zusatz "vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung" neben Zinsen und Kosten, die diesen Vermerk nicht haben, mit insgesamt 20.787,66 EUR in die Insolvenztabelle eingetragen worden. Der Beklagte hat den Rechtsgrund Vorsatz bestritten
Der Kläger verlangt die Feststellung vom Beklagten, dass die eingetragene Forderung nebst Kosten und Zinsen nicht von der Restschuldbefreiung erfasst wird.
Das LG hat die Klage abgewiesen.
Die Berufung des Klägers hatte teilweise Erfolg.
Entscheidungsgründe
A. Von der Darstellung des Sachverhaltes wird gem. §§ 540 Abs. 2, 313a Abs. 1 ZPO abgesehen.
B. Die Berufung ist zulässig und teilweise auch begründet.
I. Die Feststellungsklage ist gem. §§ 180 Abs. 1, 184 Abs. 1 InsO zulässig (vgl. BGH NZI 2004, 39; OLG Celle, ZinsO 2003, 280; OLG Hamm, ZInsO 2005, 1329/1330; OLG Rostock, ZInsO 2005, 1175 f.; NZI 2007, 358; Braun/Lang, InsO, 3. Aufl., § 302 Rz. 6 a.E.).
1. Wenn der Gläubiger eine Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung zur Tabelle anmeldet, hat das Insolvenzgericht den Schuldner über die Möglichkeit des Widerspruchs gem. § 175 Abs. 2 InsO zu belehren. Ist dies - wie hier offensichtlich - geschehen und hat der Schuldner Widerspruch erhoben, steht dem Gläubiger die Möglichkeit der Klage auf Feststellung im ordentlichen Verfahren zu.
2. Ob das auch für die Zinsen und Kosten gilt, die nicht ausdrücklich als Forderung aus unerlaubter Handlung in die Tabelle eingetragen worden sind, muss im Rahmen der Zulässigkeit der Klage nicht abschließend entschieden werden.
Sofern eine Forderung nicht auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht und daher an der Restschuldbefreiung teilnimmt, wäre eine bloße Prozessabweisung sinnwidrig. Deshalb kommt es auf die Zulässigkeit der Feststellungsklage grundsätzlich dann nicht an, wenn sie in der Sache abweisungsreif ist (Zöller/Greger, ZPO, 26. Aufl., § 256 Rz. 7). Das ist aus den nachstehend unter III. genannten Gründen der Fall.
3. Unerheblich ist schließlich auch der Umstand, dass der Vater des Beklagten an den Kläger aufgrund der unstreitigen Vereinbarung vom 26.7.2006 12.500 EUR zzgl. Anwaltskosten i.H.v. 1.896,60 EUR gezahlt hat.
Diese Zahlungen waren ausweislich des Schreibens des Prozessbevollmächtigten des Klägers zunächst auf Kosten und Zinsen und erst zum Schluss auf die Hauptforderung, für die die vorsätzlich begangenen unerlaubte Handlung vermerkt ist, zu verrechnen.
Damit verbleibt noch eine erhebliche Restforderung auf die Hauptschuld, deren Wert nur bei der Streitwertfestsetzung zu berücksichtigen ist, jedoch keinen Einfluss auf das Interesse der Feststellungsklage hat; denn das Prozessgericht hat hinsichtlich der Höhe der eingetragenen Forderung im vorliegenden Verfahren keine Feststellungen zu treffen. Die Forderung gilt mit der Eintragung gem. § 178 Abs. 1 S. 1 InsO auch der Höhe nach als rechtskräftig festgestellt. Der Widerspruch des Schuldners hat gem. § 178 Abs. 1 S. 2 InsO insoweit keine rechtserhebliche Wirkung. Streitgegenstand im vorliegenden Verfahren ist daher allein die Frage, ob diese Eintragung auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruht.
II. Die Berufung ist hinsichtlich der eingetragenen Forderung über 13.217,96 EUR aus dem zwischen den Parteien im Oktober 2001 geschlossenen Werkvertrag über die Renovierung der Mietwohnung des Beklagten auch begründet.
Bei der Werklohnforderung des Klägers handelt es sich um eine Forderung aus einer vom Beklagten begangenen unerlaubten Handlung, § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 263 Abs. 1 StGB.
Mit dem Abschluss des Werkvertrages im Oktober 2001 hat der Beklagte zum Ausdruck gebracht, dass er zum Zeitpunkt der Fälligkeit der Werklohnforderung zahlungsfähig und - willig sein würde (vgl. Fischer, StGB, 55. Aufl., § 263 Rz. 19 m.w.N.). Nahm er ...