Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 27 O 76/17)

 

Tenor

Auf die Berufung der Klägerin wird das am 17. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin - 27 O 76/17 - teilweise abgeändert:

Die Beklagte wird verurteilt, zu Gunsten der Klägerin für das Bauvorhaben "R... ... " Sicherheit gemäß § 648a BGB in Höhe von 201.787,65 EUR zu leisten, wobei die Wahl des Sicherungsmittels nach § 648a Abs. 2 BGB i. V. m. §§ 232 ff. BGB in das Ermessen der Beklagten gestellt wird. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die weitergehende Berufung wird zurückgewiesen.

Von den Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 15 % und die Beklagte 85 % zu tragen.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten des Rechtsstreits vorläufig vollstreckbar.

Die Parteien dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die vollstreckende Partei zuvor Sicherheit in Höhe des beizutreibenden Betrages geleistet hat.

 

Gründe

A. Die Klägerin verlangt von der Beklagten die Stellung einer Bauhandwerkersicherung nach § 648a BGB für Ansprüche, die sie auf von der Beklagten zu vertretene baubetriebliche Störungen stützt.

Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes erster Instanz einschließlich der dort von den Parteien gestellten Anträge sowie des Urteilstenors und der Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils wird auf das am 17. Juli 2017 verkündete Urteil der Zivilkammer 27 des Landgerichts Berlin - 27 O 76/17 - Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin den mit der Klage geltend gemachten Anspruch weiter. Zur Begründung macht sie insbesondere geltend:

Der geltend gemachte Vergütungsanspruch in Höhe von 155.200,00 EUR (Pos. E 3 des Gutachtens des Sachverständigen Dr.-Ing. K... vom 5. Juli 2016, Anl. K 7) beruhe auf dem Umstand, dass die Beklagte bauzeitbedingte Anordnungen getroffen habe, die auf Seiten der Klägerin zu zusätzlichen Kosten geführt hätten. Es sei nicht nachvollziehbar, dass das Landgericht zu der Feststellung gekommen sei, dass der Klägerin gar kein Vergütungsanspruch zustehe, da das Gericht bei einer Klage auf Stellung einer Sicherheit nicht zu prüfen habe, ob tatsächlich ein Vergütungsanspruch bestehe.

In Bezug auf die bauzeitbedingten Mehrkosten in Höhe von 23.458,16 EUR durch die Beauftragung des Nachtrags 1a) stehe der Klägerin ein Vergütungsanspruch gemäß § 1 Abs. 3, Abs. 4 VOB/B i. V. m. § 2 Abs. 5, Abs. 6 VOB/B und den vertraglichen Vereinbarungen zu. Die Beauftragung der zusätzlichen Leistung habe zu einer Terminverschiebung für die aus dem Hauptauftrag zu erbringenden Leistungen geführt. Die Klägerin habe sich die dabei entstehenden Mehrkosten mit Schreiben vom 23. November 2015 ausdrücklich vorbehalten und ihre Ansprüche nicht auf § 642 BGB beschränkt. Die Zusammensetzung der Mehrkosten ergebe sich aus dem Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K....

Auch hinsichtlich der aus bauzeitlichen Anordnungen der Beklagten resultierenden Ansprüche in Höhe von 155.200,00 EUR stehe der Klägerin ein Vergütungsanspruch aus § 1 Abs. 3 VOB/B i. V. m. § 2 Abs. 5 VOB/B zu. Mit E-Mail vom 8. Dezember 2015 (Anl. C014 zu Anl. K 7) habe die Beklagte eine bauzeitliche Anordnung getroffen, indem sie statt der ursprünglich vereinbarten Vertragstermine neue Vertragstermine vorgegeben habe. Mit E-Mail vom 16. Dezember 2015 (Anl. C017 zu Anl. K 7) habe die Beklagte diese Anordnung ausdrücklich bestätigt. Dass durch die vorgegebenen neuen Ausführungsfristen Mehrkosten entstünden, ergebe sich von selbst, wie der geltend gemachte Betrag sich zusammensetze, ergebe sich aus dem als Anl. K 7 vorgelegten Gutachten. Sie, die Klägerin, habe nicht auf die Erstellung eines Nachtragsangebots verzichtet.

Sie fordere nicht die Besicherung der im Gutachten des Sachverständigen Dr.-Ing. K... unter E 1 geltend gemachten Mehrkosten aus verspätetem Baubeginn, weil es in der Rechtsprechung bisher keine einheitliche Linie zu der Frage gebe, ob Zahlungsansprüche aus § 642 BGB Gegenstand einer Sicherung nach § 648a BGB sein können. Dem habe sie Rechnung getragen und vorsorglich nur die echten Vergütungsansprüche zur Berechnung der eingeklagten Sicherheitsleitung gemacht, nämlich die in den Positionen E 2 und E 3 des Gutachtens aufgeführten Mehrkosten.

Der Auftraggeber habe grundsätzlich ein Anordnungsrecht zur Bauzeit, wenn diese Anordnung vom Auftragnehmer akzeptiert werde. Aber selbst wenn es sich um eine konkludent vereinbarte Vertragsänderung handeln würde, habe die Klägerin zumindest einen Anspruch auf eine angemessene und übliche Vergütung entsprechend § 632 BGB, der nach § 648a BGB sicherbar sei. Es liege eindeutig eine Vergütungsvereinbarung vor; jegliche Art von Vergütungsansprüchen sei nach § 648a BGB sicherbar. Eine Vergütungsvereinbarung liege auch dann vor, wenn die Parteien keinen konkreten Betrag vereinbart hätten, aber die Voraussetzungen, nach denen eine weitere Vergütung entstehe.

Gemäß § 648a Abs. 1 S. 2 BGB seien auch v...

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