Entscheidungsstichwort (Thema)
Kündigung aus wichtigem Grund wegen erheblicher Gefährdung der Gesundheit
Normenkette
BGB § 544 a.F.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 22.11.2001; Aktenzeichen 34 O 382/01) |
Tenor
Auf die Berufung des Klägers und die Anschlussberufung der Beklagten wird das am 22.11.2001 verkündete Urteil der Zivilkammer 34 des LG Berlin – 34 O 382/01 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, an den Kläger 74.492,70 Euro zzgl. 5 %-Punkten über dem Basiszinssatz aus 62.192,87 Euro in der Zeit vom 17.5.2001 bis zum 10.6.2001, aus 77.029,87 Euro in der Zeit vom 11.6.2001 bis zum 10.7.2001, aus 89.429,58 Euro in der Zeit vom 11.7.2001 bis zum 6.2.2003 sowie aus 74.492,70 Euro seit dem 7.2.2003 zu zahlen.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten der ersten Instanz haben der Kläger 81 % und die Beklagte 19 % zu tragen.
Die Kosten der zweiten Instanz fallen dem Kläger zu 83 % und der Beklagten zu 17 % zur Last.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Berufung des Klägers und die unselbständige Anschlussberufung der Beklagten richten sich gegen das am 22.11.2001 verkündete Urteil des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Unter Wiederholung und Vertiefung seines erstinstanzlichen Vortrags trägt der Kläger vor: Im Umfang seines Abänderungsantrages habe das LG die Klage zu Unrecht abgewiesen. Das Mietverhältnis bestehe fort, insb. sei es nicht durch die Kündigungen der Beklagten vom 16. und 28.5.2001 beendet worden. Die Kündigungen seien weder nach § 544 BGB a.F. noch nach § 542 BGB a.F. begründet. Das LG habe das Verhältnis zwischen § 542 BGB und § 544 BGB verkannt. Es sei verfehlt, den Brandschutz ohne nähere Prüfung als besonderes Interesse i.S.v. § 542 Abs. 2 BGB anzuerkennen. Auch fehle es an einer ordnungsgemäßen Fristsetzung. Eine Kündigung scheitere auch an der frühzeitigen Kenntnis der Beklagten. Ihr sei das von Herrn B. in seinem Protokoll festgehaltene Ergebnis der Begehung am 10.12.1999 bereits bei der Begehung bekannt geworden.
Soweit das LG der Hilfsaufrechnung stattgegeben habe, sei die Beklagte zur Zahlung verpflichtet. Er, der Kläger, habe sich nicht in Verzug befunden. Die einzelnen Schadenspositionen seien nicht belegt und stünden nicht in einem ursächlichen Zusammenhang mit dem vom LG für maßgeblich gehaltenen Kündigungsgrund.
Der Kläger beantragt, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils
a) festzustellen, das der zwischen der W. GmbH und der Beklagten am 12./15.9.1994 geschlossene Mietvertrag in der geltenden Fassung des dritten Nachtrages vom 27.3.1997 nebst dem Schreiben der Beklagten vom 12.4.1999 über Lager und Bürofläche von Räumen in … B., zwischen der R. KG und der Beklagten fortbesteht;
b) die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger weitere 31.700 Euro nebst 5 % über dem Basiszinssatz nach dem Diskontüberleitungsgesetz aus 9.697,49 Euro vom 11.9.2000 bis 10.12.2000, aus 19.394,85 Euro vom 11.12.2000 bis 10.1.2001, aus 29.092,48 Euro vom 11.1.2001 bis 10.2.2001, aus 38.789,98 Euro vom 11.2.2001 bis 10.3.2001, aus 48.487,47 Euro vom 11.3.2001 bis 10.4.2001, aus 58.724,98 Euro vom 11.4.2001 bis 10.5.2001, aus 68.962,49 Euro vom 11.5.2001 bis 16.5.2001, aus 12.940,98 Euro vom 17.5.2001 bis 10.6.2001, aus 12.940,93 Euro vom 11.6.2001 bis zum 10.7.2001, aus 31.710,32 Euro vom 11.7.2001 bis zum 1.1.2002 sowie nebst 8 % Zinsen über dem Basiszinssatz aus 31.710,32 Euro seit dem 1.1.2002 zu zahlen.
Die Beklagte beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Wege der unselbständigen Anschlussberufung beantragt sie, unter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils die Zahlungsklage auch insoweit abzuweisen, als sie zur Zahlung von 162.838,93 DM nebst Zinsen verurteilt worden ist.
Der Kläger beantragt, die Anschlussberufung zurückzuweisen.
Die Beklagte wiederholt und vertieft ihren erstinstanzlichen Vortrag und rechnet mit einem Guthaben aus einer mit Schreiben vom 5.2.2003 (Anlage B 104) übersandten Betriebskostenabrechnung für das Jahr 2001 i.H.v. 14.936,89 Euro hilfsweise auf.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in beiden Rechtszügen wird auf die gewechselten Schriftsätze nebst Anlagen sowie die Protokolle der mündlichen Verhandlungen verwiesen.
Das Gericht hat gem. den Beweisbeschlüssen vom 26.6.2003 und 21.8.2003 Beweis erhoben durch Vernehmung der Zeugen B., Dr. H.S. und Kl. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 21.8.2003 Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
A. Berufung des Klägers
Die zulässige Berufung des Klägers h...