Entscheidungsstichwort (Thema)

Kosten eines vom Konkursverwalter aufgenommenen Rechtsstreits

 

Normenkette

ZPO §§ 240, 249, 767-768; KO § 59

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Aktenzeichen 19 O 18/00)

 

Tenor

Auf die Berufung des Beklagten wird das am 5.4.2000 verkündete Urteil der Zivilkammer 19 des LG Berlin – 19 O 18/2000 – abgeändert und wie folgt neu gefasst:

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger hat die Kosten seines Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Beschwer des Klägers beträgt 5.923,45 DM.

 

Gründe

Die zulässige Berufung des Beklagten hat in der Sache Erfolg.

1. Die Klage ist als Vollstreckungsabwehrklage gem. § 767 ZPO nicht erfolgreich, weil der Kläger keine materiell-rechtlichen Einwendungen rechtsvernichtender oder rechtshindernder Art gegen den angegriffenen Kostenfestsetzungsbeschluss erhebt. Dies wäre jedoch Voraussetzung für die Zulässigkeit der Vollstreckungsabwehrklage (vgl. Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl, § 767 Rz. 1, 12).

Der Kläger stellt die materielle Berechtigung des vom LG erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses nicht in Frage. Er meint lediglich, der titulierte Anspruch stelle der Sache nach eine Konkursforderung, nicht aber eine gem. § 59 KO privilegierte Masseforderung dar. Der Sache nach wendet er sich mithin gegen die Umschreibung des gegen die Gemeinschuldnerin erlassenen Kostenfestsetzungsbeschlusses vom 11.2.1998 (Beiakten AH Bl. 11) auf ihn – den Kläger – gem. § 727 f. ZPO gemäß Verfügung des Rechtspflegers des LG Berlin vom 28.10.1999 (Beiakten Bl. 147).

Zulässiger Rechtsbehelf gegen die Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung gegen den Rechtsnachfolger des Schuldners bzw. eine Partei kraft Amtes gem. § 727 ZPO ist jedoch nicht die Vollstreckungsabwehrklage, sondern die Klauselerinnerung gem. § 732 ZPO bzw. die Klage gegen die Vollstreckungsklausel gem. § 768 ZPO (Zöller/Stöber, ZPO, 22. Aufl., § 727 Rz. 290 i.V.m. § 724 Rz. 13). Dabei ist die Klage gem. § 768 ZPO nicht darauf gerichtet, die Zwangsvollstreckung aus einem bestimmten Titel für unzulässig zu erklären, sondern darauf, die Zwangsvollstreckung aufgrund einer für einen bestimmten Titel erteilten Vollstreckungsklausel für unzulässig zu erklären (Zöller/Herget, ZPO, 22. Aufl., § 768 Rz. 2).

Dementsprechend ist die veröffentlichte Rechtsprechung zu der zwischen den Parteien streitigen Frage, ob es sich bei den für die erste Instanz festgesetzten Prozesskosten um eine Konkursforderung oder um Masseschulden handelt, nicht zu einer Vollstreckungsabwehrklage ergangen, sondern betrifft überwiegend Rechtsbehelfe gegen Entscheidungen des Rechtspflegers im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens (OLG Düsseldorf RPfleger 2001, 272 f.: Sofortige Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; OLG Koblenz v. 22.10.1990 – 14 W 668/90, RPfleger 1991, 335: Beschwerde gegen Kostenfestsetzungsbeschluss; AG Freiburg/LG Freiburg v. 16.6.1982 – 1 C 203/82, ZIP 1983, 481 f.: Honorarklage durch Rechtsanwalt; Rechtsbehelf gegen Kostenfestsetzung; OLG Hamburg JurBüro 1979, 447: Erinnerung gegen Entscheidung im Rahmen des Kostenfestsetzungsverfahrens; OLG Frankfurt RPfleger 1977, 372: Rechtsbehelf gegen Entscheidung des Rechtspflegers im Kostenfestsetzungsverfahren; OLG Hamm KTS 1974, 178 f.: Beschwerde gegen Kostenbeschluss des LG gem. § 91a ZPO; OLG Hamm v. 24.5.1994 – 21 W 26/93, ZIP 1994, 1547: Sofortige Beschwerde gegen Kostenentscheidung nach § 93 ZPO). Das Vollstreckungsverbot gem. § 14 KO, auf das sich der Kläger beruft, wird mit der Erinnerung nach § 766 ZPO ggü. dem Vollstreckungsgericht geltend gemacht (Kilger/Karsten Schmidt, KO, 17 Aufl., § 14 Anm. 5).

2. Auch wenn man die vom Kläger eingereichte Klage vom 7.1.2000 abweichend von dem Wortlaut des Klageantrages in entsprechender Anwendung des § 140 BGB in eine Klage gem. § 768 ZPO gegen die Vollstreckungsklausel umdeuten wollte (zur Umdeutung vgl. Zöller/Greger, ZPO, 22. Aufl., vor § 128 Rz. 25 m.w.N.), könnte der Berufung der Erfolg nicht versagt werden. Der Senat teilt die Rechtsmeinung des LG nicht, sondern die des Beklagten.

a) Da die Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin vor dem 1.1.1999 erfolgt ist, ist auf das Konkursverfahren gem. Art. 103 des Einführungsgesetzes zur Insolvenzordnung das bisherige Recht, hier also die Konkursordnung, anzuwenden.

b) Für den Zeitraum der Geltung der KO entsprach es der ganz überwiegenden Meinung, dass die Kosten eines vom Konkursverwalter aufgenommenen Rechtsstreits grundsätzlich insgesamt der Konkursmasse zur Last fallen, und zwar ohne Trennung zwischen den durch die Aufnahme entstandenen und den sonstigen – vor oder nach der Konkurseröffnung entstandenen – Prozesskosten (BAG, DB 1960, 32; OLG Frankfurt v. 20.4.1982 – 14 W 36/82, AnwBl. 1983, 569; RPfleger 1977, 372; OLG Koblenz v. 22.10.1990 – 14 W 668/90, RPfleger 1991, 335; Kilger/Karsten Schmidt, Insolvenzgesetze, 17. Aufl., § 59 KO Anmerkung 1b; im Grundsatz auch OLG Hamburg JurBüro 1979, 447 [448]; OLG Hamm KTS 1974, 178 [179]). Dies gilt ...

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