Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 01.03.1989; Aktenzeichen 25 0 271/88) |
Tenor
Die Berufung des Klägers gegen das am 1. März 1989 verkündete Urteil der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin wird auf seine Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 8.000,– DM abwenden, sofern nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Der Wert der Beschwer übersteigt 40.000,– DM.
Tatbestand
Der Kläger nimmt den Beklagten gesamtschuldnerisch haftend mit dessen ehemaliger Ehefrau auf Schadenerersatz wegen nicht durchgeführter Schönheitsreparaturen sowie Mietzinsausfall in Anspruch, und zwar aufgrund des zum 31. Dezember 1987 zu Ende gegangenen Mietverhältnisses über Gewerberäume im Haus … in … die der Beklagte und dessen Ehefrau mit dem schriftlichen Mietvertrag vom 4./10. November 1980 gemietet hatten.
Der Kläger beansprucht Mietausfall für 3 Monate in Höhe von 9.600,– DM sowie Schadenersatz für nicht durchgeführte Schönheitsreparaturen in Höhe von 59.076,02 DM zuzüglich Mehrwertsteuer.
Nachdem der Beklagte und seine frühere Ehefrau das Mietverhältnis mit Schreiben vom 28. September 1987 zum 31. Dezember 1987 gekündigt hatten, besichtigte der Hausverwalter des Klägers am 7. Oktober 1987 die Mieträume. Mit Schreiben vom 8. Oktober 1987 forderte er sodann die Beklagten zur Durchführung der in diesem Schreiben im einzelnen aufgeführten Schönheitsreparaturen bis zum 30. November 1987 auf und setzte ihnen mit Schreiben vom 6. November 1987 eine Nachfrist bis zum 5. Dezember 1987 mit der Androhung, danach die Ausführung der Arbeiten abzulehnen und Schadenersatz zu beanspruchen. Bei einer erneuten Besichtigung am 10. Dezember 1987 stellte der Hausverwalter fest, daß bis zu dieser Zeit keinerlei Renovierungsarbeiten durchgeführt worden waren und die Ehefrau des Beklagten im Räumen begriffen war. Mit Antrag vom 13. Dezember 1987 leitete der Kläger daraufhin beim Amtsgericht Tiergarten – 2 H 21/87 – gestützt auf den Inhalt seines Schreibens vom 8. Oktober 1987 und ergänzt um die Behauptung, daß die Fußbodenbeläge stark verdreckt, abgetragen, gerissen oder sonst schadhaft seien, ein Beweissicherungsverfahren ein, in dessen Verlauf der Sachverständige Malermeister E. sein Gutachten vom 14. März 1988 erstattete, das Grundlage des vorliegend geltend gemachten Schadensersatzanspruchs ist.
Der Beklagte beruft sich in erster Linie auf eine Verjährung der Ansprüche.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens erster Instanz und der dort gestellten Anträge wird auf den Tatbestand des am 1. März 1989 verkündeten Urteils der Zivilkammer 25 des Landgerichts Berlin Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage durch sein Urteil wegen eines Mietausfalls für die Monate Januar und Februar 1988 in Höhe voninsgesamt 6.400,– DM unter Klageabweisung im übrigen stattgegeben. Hegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe dieses Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses ihm am 8. März 1989 zugestellte Urteil wendet sich der Kläger mit seiner am 7. April 1989 eingelegten und am 6. Mai 1989 begründeten Berufung, mit der er seinen Klageantrag erster Instanz im Umfange der Klageabweisung weiter verfolgt. Er wendet sich mit Rechtsausführungen dagegen, daß das Landgericht die Einrede der Verjährung hat durchgreifen lassen und macht geltend, daß er die Mieträume nicht vor dem 4. Januar 1988 zurückerhalten im Sinne des Gesetzes habe, weil er in der Zeit davor jedenfalls keinen freien Zugang zu den Räumen gehabt habe, der Zutritt ihm vielmehr nur möglich gewesen sei, wenn ihm dies mieterseits gestattet worden sei. Entgegen der Auffassung des Landgerichts habe er daher bis zur – unstreitigen – Schlüsselrückgabe am 4. Januar 1988 keine Möglichkeit gehabt, ungehindert zu überprüfen, ob eine weitere Verschlechterung der Mietsache erfolgt sei oder Schönheitsreparaturen seitens des Mieters zwischenzeitlich noch durchgeführt worden seien. Bis Mitte Dezember 1987 sei in den Mieträumen ein voll eingerichtetes Seniorenheim betrieben worden, so daß der alleinige Besitz bei den Mietern gelegen habe. Unter Bezugnahme auf sein erstinstanzliches Vorbringen im übrigen beantragt er,
unter Abänderung des angefochtenen Urteils den Beklagten gesamtschuldnerisch haftend mit Frau H. geborene P. zu verurteilen, an ihn weitere 70.546,66 DM nebst 4 % Zinsen aus 67.346,66 DM seit dem 5. Dezember 1987 und aus 3.200,– DM seit Rechtshängigkeit zu zahlen.
Der Beklagte beantragt,
die Berufung zurückzuweisen.
Er hält die angefochtene Entscheidung für zutreffend und wiederholt ebenfalls sein Vorbringen erster Instanz.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Parteivorbringens in der Berufungsinstanz wird auf den vorgetragenen Inhalt der in dieser Instanz gewechselten Schriftsätze Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die form- und fristgerecht eingelegte und begründete Berufung des Klägers ist zulässig.
Sie erweist sich jedoch in der Sache als nicht begründet.
Zut...