Normenkette

VOB B § 5 Abs. 3-4

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Beschluss vom 25.11.2021; Aktenzeichen 20 O 9/16)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 25.10.2023; Aktenzeichen VII ZR 20/23)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Klägerin und deren Streithelferin wird das am 15.10.2021 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin - 20 O 9/16 -, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.11.2021, abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:

Es wird festgestellt, dass die mit Schreiben der Klägerin vom 27.07.2012 (Anlage K 3) ausgesprochene Kündigung des Bauvertrags ihrer Rechtsnatur nach eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund ist.

II. Die Entscheidung über die Kosten - auch über die Kosten des Berufungsverfahrens - bleibt dem Landgericht vorbehalten.

III. Die Revision wird nicht zugelassen.

 

Gründe

I. Die Klägerin macht Ansprüche aus einem von ihr mit Schreiben vom 27.07.2012 (Anlage K 3) aus wichtigem Grund gekündigten Bauvertrag vom 21.07.2009/28.09.2009 (Anlagen K 1 und K 2) betreffend Dachdeckungs- und -abdichtungsarbeiten sowie Dachbegrünung für ein Bauvorhaben - Neubau des Chemielaborgebäudes und Technikum - auf dem Gelände A in der Straße, ... gegenüber der Beklagten geltend. Gegenstand der Klage sind Mehrkosten, die bei der Klägerin zur vertragsgemäßen Fertigstellung angefallen und weitere Schäden, die bei ihr infolge einer mangelhaften und verzögerten Ausführung der Vertragsleistungen entstanden sein sollen. Darüber hinaus begehrt die Klägerin die Feststellung der Einstandspflicht der Beklagten für weitergehende noch nicht bezifferbare Schäden. Ferner verlangt sie die Freistellung von Architektenhonorarforderungen. Mit der Widerklage macht die Beklagte die Vergütung aus der 4. Zwischenrechnung vom 09.07.2012 (Anlage B 16) geltend und verlangt ferner entgangenen Gewinn. Im Wege der Zwischenfeststellungsklage begehrt die Klägerin schließlich festzustellen, dass die von ihr mit Schreiben vom 27.07.2012 (Anlage K 3) ausgesprochene Kündigung des Bauvertrags ihrer Rechtsnatur nach eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund ist.

Wegen der Einzelheiten des unstreitigen und streitigen Vorbringens der Parteien, der erstinstanzlich gestellten Anträge sowie des bisherigen Verfahrensgangs wird gemäß § 540 Abs. 1 ZPO auf die Feststellungen in dem Teilurteil vom 15.10.2021, in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 25.11.2021, verwiesen. Ergänzend ist auszuführen:

Mit Teilurteil vom 15.10.2021 hat das Landgericht - nach Durchführung einer Beweisaufnahme - die Zwischenfeststellungsklage der Klägerin abgewiesen. Die gemäß § 256 Abs. 2 ZPO zulässige Zwischenfeststellungsklage sei unbegründet, weil nicht festgestellt werden könne, dass die von der Klägerin mit ihrem Schreiben vom 27.07.2012 ausgesprochene Kündigung des Bauvertrags (Anlage K 3) eine berechtigte Kündigung aus wichtigem Grund sei. Die Kündigung der Klägerin gegenüber der Beklagten sei nicht gemäß den §§ 8 Abs. 3 Nr. 1, 5 Abs. 4 VOB/B als Kündigung aus wichtigem Grund wirksam. Zwar habe die Klägerin gegenüber der Beklagten noch eine wirksame Frist nach § 5 Abs. 4 VOB/B gesetzt. Die Fälligkeit der Leistung der Beklagten setze im Falle einer im Verantwortungsbereich der Klägerin liegenden Verzögerung des Leistungsbeginns jedoch nicht nur voraus, dass dieser der neue Baubeginn rechtzeitig mitgeteilt werde, sondern auch, dass zu dem genannten Termin Baufreiheit herrsche. Daran fehle es hier. Nach der vor dem Kammergericht durchgeführten Beweisaufnahme durch Vernehmung der Zeugen H und Sch sei zunächst davon auszugehen, dass der Zustand der Baustelle am 24.07.2012 dem Zustand entspreche, wie er auf den Fotos der Anlage K 243 (= Bd. V. Bl. 55 - 57 d.A.) sowie auf dem Foto auf Seite 12 des Schriftsatzes der Klägerin vom 08.05.2018 (= Bd. V Bl. 53 d.A.) ersichtlich sei. Das erkennende Gericht könne insoweit die vor dem Kammergericht durchgeführte Beweisaufnahme für die vorliegende Entscheidung verwerten, weil es insoweit nicht auf den persönlichen Eindruck des Gerichts von den Zeugen ankomme, sondern die Aussagen objektiv gewürdigt werden könnten. Dabei sei zunächst zu berücksichtigen, dass die Angaben des Zeugen Sch für das Beweisthema insoweit unergiebig gewesen seien, als er zum fraglichen Zeitpunkt im Juli 2012 gar nicht mehr als Bauleiter auf der Baustelle tätig gewesen sei. Angaben zum Zustand der Baustelle, wie er sich auf den genannten Fotos zeige, könne der Zeuge deshalb letztlich auch nicht machen. Demgegenüber habe der Zeuge H bei seiner Vernehmung eindeutig angegeben, dass die Fotos der Anlage K 243 sowie das weitere Foto (Bd. V Bl. 43 d.A.) den Zustand zum 14.07.2012 wiedergeben würden. Zwar habe der Zeuge nach fast sechs Jahren keine aktuelle Erinnerung mehr an die damaligen Vorgänge. Allerdings hätten seine Erinnerungen durch die Vorlage dieser Fotos aufgefrischt werden können. Die vor dem Kammergericht begonnene Beweisaufnahme sei jedoch fortzuführen gewesen, da sich an deren Ende die Frage ergeben habe, ob die Beklagte deshalb mit ihren Arbeiten n...

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