Entscheidungsstichwort (Thema)
Anspruchsvoraussetzung adäquater Kausalzusammenhang, Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträger und Kfz-Haftpflichtversicherung
Leitsatz (amtlich)
Die Anspruchsvoraussetzung adäquater Kausalzusammenhang aus einem Teilungsabkommen zwischen Sozialversicherungsträger und Kfz-Haftpflichtversicherung ist dann nicht gegeben, wenn zwischen dem Gebrauch des Fahrzeuges und dem Eintritt des Schadensereignisses nur ein äußerer und kein innerer Zusammenhang besteht.
Ein solcher Fall liegt vor, wenn ein hinter einem Auto fahrendes zweites Auto von der Fahrbahn abkommt und mit einem Baum kollidiert, ohne dass es zu einer Berührung der beiden Fahrzeuge gekommen ist und ohne Aufklärung darüber, was die Ursache für das Abkommen des zweiten Autos von der Fahrbahn war.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 04.12.2002; Aktenzeichen 11 O 598/01) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des LG Berlin, Zivilkammer 11, vom 4.12.2002 geändert und die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Rechtsstreits.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Gründe
I. Auf die tatsächlichen Feststellungen im angefochtenen Urteil wird Bezug genommen.
Gegen das ihr am 19.12.2002 zugestellte Urteil hat die Beklagte am 17.1.2003 Berufung eingelegt und das Rechtsmittel am 6.2.2003 begründet.
Mit der Berufung ergänzt und vertieft die Beklagte ihren erstinstanzlichen Vortrag insb. mit Ausführungen zu den Voraussetzungen einer Haftung nach dem zwischen den Parteien geltenden Rahmen-Teilungsabkommen.
Die Beklagte beantragt, das erstinstanzliche Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hält das erstinstanzliche Urteil für zutreffend und bekräftigt ihre Auffassung, wonach die Beklagte zum anteiligen Ersatz von Aufwendungen für Leistungen im Zusammenhang mit dem Schadensfall vom 1./2.1.2000 verpflichtet ist.
Der Senat hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen … . Wegen des Inhalts des Beweisbeschlusses und des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf den Inhalt der Sitzungsprotokolle vom 4.6.2003 (Bl. 127/128 d.A.) und vom 3.9.2003 (Bl. 131/132 d.A.) Bezug genommen.
Die Akten der Staatsanwaltschaft Neuruppin – 355 Js 4662/00 – lagen zu Informationszwecken vor.
II. Die Berufung der Beklagten ist zulässig, insb. form- und fristgerecht eingelegt (§§ 517, 519, 520 ZPO). Sie hat auch in der Sache Erfolg. Die Klage ist unbegründet.
Die Klägerin hat gegen die Beklagte keinen Anspruch auf anteilige Erstattung von Aufwendungen für … aus dem zwischen den Parteien verbindlichen Teilungsabkommen. Denn der nach § 1 Abs. 2 des Teilungsabkommens geforderte adäquate Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch des Fahrzeugs durch den Versicherungsnehmer der Beklagten ist im vorliegenden Fall nicht gegeben.
Ein solcher Ursachenzusammenhang liegt nach allgemeiner Auffassung vor, wenn zwischen Schadenereignis und dem Gebrauch des Fahrzeuges ein innerer Zusammenhang besteht, d.h., wenn der versicherte Pkw an dem schadenbringenden Verkehrsvorgang nach der Verkehrsauffassung aktuell und unmittelbar, zeit- und ortsnah beteiligt ist. Auf die Fahrweise des Fahrers des versicherten Fahrzeugs, also ein bestimmtes Verhalten des Versicherten, kommt es dann nicht weiter an (BGH VersR 1979, 1093). Ein nur äußerlicher und damit zufälliger Zusammenhang mit dem versicherten Wagnis ist dagegen nicht ausreichend (BGH VersR 1977, 854 [855]).
§ 1 Abs. 3 des Teilungsabkommens will ungeachtet eines ausreichenden Kausalzusammenhanges sog. Groteskfälle von der Leistungspflicht ausnehmen. Damit sind Fälle gemeint, in denen die Einbeziehung des Schadensereignisses in die Erstattungsregelung mit dem Grundgedanken des Teilungsabkommens schlechthin unvereinbar wäre, das Erstattungsverlangen des Abkommenspartners sich als Rechtsmissbrauch darstellen würde. Diese Voraussetzungen sind dann anzunehmen, wenn ohne das Teilungsabkommen auch ein noch so verwegener Anspruchssteller nicht daran denken würde, den Haftpflichtversicherer in Anspruch zu nehmen (BGH VersR 1979, 1093 [1094]).
Die Klägerin hat den ihr nach allgemeinen Grundsätzen obliegenden Beweis nicht erbracht, dass ein Ursachenzusammenhang zwischen dem Schadensereignis und dem Gebrauch des Fahrzeuges gegeben ist, so dass es auf die weitere Frage, ob hier ein sog. Groteskfall vorliegt, nicht mehr ankommt.
Entgegen der Auffassung des LG streitet kein Anscheinsbeweis für die Klägerin. Ein Anscheinsbeweis kommt nur dann in Betracht, wenn im Einzelfall ein typischer Geschehensablauf vorliegt, der nach der Lebenserfahrung auf eine bestimmte Ursache oder Folge hinweist und so sehr das Gepräge des Gewöhnlichen und Üblichen trägt, dass die besonderen individuellen Umstände in ihrer Bedeutung zurücktreten (BGH Urt. v. 5.3.2002 – VI ZR 398/00). Ein derart typischer Geschehensablauf kann hier aber nicht bejaht werden. Zu einer Berührung zwischen den Fahrzeugen der bei den Parteien versicherten Personen ist es unstr. nicht gekommen. Di...