Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.11.2001; Aktenzeichen 7 O 145/01)

 

Tenor

Die Berufung des Klägers gegen das Urteil der Zivilkammer 7 des LG Berlin vom 15.11.2001 wird auf seine Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Der Wert der Beschwer wird auf 11.605,94 Euro festgesetzt.

 

Gründe

Die zulässige Berufung ist nicht begründet.

Dem Kläger steht ein Anspruch aus §§ 1 Abs. 1 VVG, 3 Nr. 2, 5 VHB 92 wegen des Vorfalls vom 29.8.1999 nicht zu, weil er nicht bewiesen hat, dass es sich bei der Entwendung diverser Gegenstände aus seinem Einfamilienhaus in der Ob.-straße 20a in Berlin um einen Einbruchsdiebstahl im Sinne der vereinbarten Versicherungsbedingungen gehandelt hat.

1. Für die Feststellung eines Einbruchs ist es allerdings ausreichend, dass der Versicherungsnehmer Tatsachen vorträgt und ggf. beweist, die nach der Lebenserfahrung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit den Schluss auf einen versicherten Einbruchsdiebstahl rechtfertigen, mithin das sog. äußere Bild des Versicherungsfalls begründen. Zu diesem äußeren Bild gehört, wenn nicht ein Nachschlüsseldiebstahl in Betracht kommt, das Vorliegen in sich stimmiger Spuren, die auf ein gewaltsames Eindringen hindeuten (BGH v. 14.6.1995 - IV ZR 116/94, MDR 1996, 264 = VersR 1995, 956; OLG Hamm v. 28.4.1999 - 20 U 236/98, OLGReport Hamm 2000, 28 = MDR 1999, 1066 = VersR 2000, 357 [358]; OLG Köln r + s 1992, 97 [99]), etwa Hebelspuren, Aufbruchsspuren an Schlössern, Tür- oder Fensterrahmen etc. Bleibt die konkrete Art des Eindringens unklar, kann der Beweis des äußeren Bildes auch dadurch geführt werden, dass bei mehreren in Betracht kommenden Tatmodalitäten die nicht versicherten Möglichkeiten ausgeschlossen oder so unwahrscheinlich sind, dass sich daraus im Gegenschluss die hinreichende Wahrscheinlichkeit eines versicherten Einbruchsdiebstahls ergibt (BGH VersR 1991, 571; OLG Hamm r + s 1998, 71; r + s 1993, 27, 28; Römer in Römer/Langheid, VVG, 2. Aufl., § 49 Rz. Rz. 23; Kollhosser in Prölss/Martin, VVG, 26. Aufl., § 49 Rz. Rz. 32).

2. Das LG hat im Ergebnis mit Recht festgestellt, dass der Kläger den Beweis für das äußere Bild eines Diebstahls nicht erbracht hat, weil die Art und Weise des Eindringens unklar geblieben ist und eine nicht versicherte Begehungsart, z.B. das Eindringen über ein angekipptes Fenster neben der Terrassentür, nicht ausgeschlossen werden kann.

a) Ein Diebstahl mittels eines falschen Schlüssels i.S.d. § 5 Nr. 1a) VHB 92, d.h. eines solchen Schlüssels, dessen Anfertigung nicht von einer berechtigten Person gebilligt ist, scheidet aus. Der Kläger hat nichts dazu vorgetragen, bei welcher Gelegenheit ein solcher falscher Schlüssel angefertigt sein könnte. Es sind auch keine Spuren, die auf Verwendung eines falschen Schlüssels hindeuten, festgestellt und vom Kläger vorgetragen worden (zur Spurenfeststellung beim Nachschlüsseldiebstahl etwa BGH v. 9.1.1991 - IV ZR 14/90, VersR 1991, 297 [298]). Es wurde lediglich der zur Tatzeit im Haus befindliche Schlüsselbund der Ehefrau des Klägers entwendet (Akte 56 Js 2595/99 der Staatsanwaltschaft I bei dem LG Berlin, dort Bl. 3 R), eine Erklärung für das Eindringen der Täter ist dies nicht. Ebenso ist weder vorgetragen noch erkennbar, dass die Täter einen richtigen Schlüssel durch Diebstahl an sich gebracht haben könnten (§ 5 Nr. 1 f.) VHB 92).

b) Es sind auch keine Spuren eines gewaltsamen Eindringens etwa durch Einwirken auf Schlösser, Schließmechanismen, Tür- oder Fensterrahmen festgestellt worden. Nach dem Tatortbericht vom 30.8.1999 (Beiakte, Bl. 3 bis 5), der insoweit vom Kläger nicht in Zweifel gezogen wird, ist das Eindringen durch die Haustür bzw. über den teilweise frei zugänglichen Keller auszuschließen, weil beide Türen verschlossen waren und weder an der Haustür noch an der Verbindungstür zum Keller Einbruchsspuren vorhanden waren. Hiervon ist auch der Zeuge Adameit bei seinen Ermittlungen am 22.9.1999 ausgegangen (vgl. das Protokoll in der Beiakte, Bl. 29, 30).

Entgegen der Auffassung des Klägers kommt auch ein Eindringen über die Terrassentür, deren Schlüssel von innen steckte, nicht in Betracht. Sein Vortrag hierzu ist unschlüssig, weil er sich mit den Feststellungen bei den polizeilichen Ermittlungen nicht hinreichend auseinandersetzt. Der vor Ort ermittelnde Polizeibeamte Herrmann hat festgestellt, dass im äußeren Teil des Schlosses, der Schlüsselführung, vollständig ausfüllende Spinnweben vorgefunden worden seien, die durch den Versuch, die Tür von außen mit einem Dietrich zu öffnen, vollständig zerstört worden seien. Soweit der Kläger im Prozess vorgetragen und unter Beweis durch Sachverständigengutachten gestellt hat, dass ein Dietrich oder ein anderes Werkzeug lediglich geringe Teile der Spinnweben zerstört hätte, legt er einen anderen Sachverhalt zugrunde, der gerade nicht Gegenstand der polizeilichen Feststellungen war. Dass diese falsch und das Schloss der Terrassentür gerade nicht vollständig mit Spinnweben ausgefüllt war, ...

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