Leitsatz (amtlich)
Bitcoins sind keine Rechnungseinheit im Sinne des KWG.
Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 15.11.2017; Aktenzeichen (576) 241 Js 380/13 Ns (40/16)) |
Tenor
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 15. November 2017 wird auf Kosten der Landeskasse Berlin, die auch die notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen hat, verworfen.
Gründe
I.
1. Das Amtsgericht Tiergarten hat den Angeklagten am 29. Februar 2016 wegen eines "fahrlässigen Verstoßes gemäß § 54 Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 KWG" zu einer Geldstrafe verurteilt. Auf die Berufung des Angeklagten hat das Landgericht Berlin den Angeklagten aus rechtlichen Gründen freigesprochen. Die mit dem Ziel der Verhängung einer höheren Geldstrafe geführte Berufung der Staatsanwaltschaft Berlin hat es zugleich verworfen. Gegen den Freispruch wendet sich die Staatsanwaltschaft mit ihrer auf die Sachrüge gestützten Revision.
2. Das Landgericht hat folgende Feststellungen getroffen (Schreibfehler im Original):
"Der Angeklagte betrieb als Verantwortlicher der Gesellschaft die Internethandelsplattform www.xx.com. Über die Plattform konnten Bitcoins gehandelt werden, wobei der Angeklagte Käufer und Verkäufer vermittelte. Käufer mussten sich registrieren und einen entsprechenden Geldbetrag auf ihren Account einzahlen. Damit konnten Bitcoins erworben werden. Verkäufer konnten ihre bereits erstellen Bitcoins auf ihrem Account der Internetseite einstellen. Die Zahlungen der Kunden erfolgten dabei auf ein Konto der C.bank B. - überwiegend per Giropay - und auf ein polnisches Konto. Ausgelöst durch ein starkes Medieninteresse und zahlreichen Berichterstattungen kam es ab März 2013 zu einem "Hype" auf Bitcoins und entsprechende Handelsplattformen. Zuletzt erhöhte sich der Kontostand der Plattform des Angeklagten binnen weniger Tage von 209.832,16 Euro (Stand 27. März 2013) auf rund 2,45 Mio. Euro (Stand 15. April 2013). Am 9. April 2013 wurde das polnische Konto wegen des Verdachts der Geldwäsche durch polnische Behörden gesperrt. Die C.bank B. kündigte am 8. April 2013 die Kontoverbindung ordentlich zum 17. Juni 2013. Darauf suchte der Angeklagte anwaltliche Beratung auf. Ihm wurde schon wegen des gestörten Zahlungsverkehrs, der einem ordnungsgemäßen Geschäftsbetreibe entgegenstand, zur vorübergehenden Schließung geraten. Darauf wurde die Internetseite vom Angeklagten ab 11. bzw. 12. April 2013 abgeschaltet."
Die Kammer hat eine Strafbarkeit des Handelns des Angeklagten verneint, da der Handel mit Bitcoins in der festgestellten Form nicht erlaubnispflichtig sei. Bei Bitcoins handele es sich nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des KWG.
II.
Die form- und fristgerecht eingelegte, auch im Übrigen zulässige und von der Generalstaatsanwaltschaft vertretene Revision der Staatsanwaltschaft, mit der diese die Verletzung materiellen Rechts rügt, bleibt ohne Erfolg.
Zutreffend hat die Strafkammer angenommen, dass die Veräußerung von Bitcoins auf der von dem Angeklagten betriebenen Handelsplattform nicht unter die Erlaubnispflicht des § 32 Abs. 1 S. 1 KWG (hier und im Weiteren: in der zur Tatzeit geltenden Fassung) fällt und daher nicht nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG strafbar ist. Es handelt sich bei der virtuellen "Währung" Bitcoin nicht um ein Finanzinstrument im Sinne des § 1 KWG, insbesondere nicht um Rechnungseinheiten im Sinne von § 1 Abs. 11 KWG.
1. a) Nach § 54 Abs. 1 Nr. 2 KWG macht sich strafbar, wer ohne Erlaubnis nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG Bankgeschäfte betreibt oder Finanzdienstleistungen erbringt. Der Erlaubnis der Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) bedarf nach § 32 Abs. 1 S. 1 KWG, wer im Inland gewerbsmäßig oder in einem Umfang, der einen in kaufmännischer Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb erfordert, Bankgeschäfte betreiben oder Finanzdienstleistungen erbringen will. Bankgeschäfte betreibt, wer u.a. die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten im eigenen Namen für fremde Rechnung betreibt (Finanzkommissionsgeschäft; § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 KWG). Finanzdienstleistungen erbringt u.a., wer Geschäfte über die Anschaffung und die Veräußerung von Finanzinstrumenten vermittelt (Anlagevermittlung; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1 KWG), Finanzinstrumente im fremden Namen für fremde Rechnung anschafft und veräußert (Abschlussvermittlung; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 2 KWG) oder ein multilaterales System betreibt, das die Interessen einer Vielzahl von Personen am Kauf und Verkauf von Finanzinstrumenten in einer Weise zusammenbringt, die zu einem Vertrag über den Kauf dieser Finanzinstrumente führt (Betrieb eines multilateralen Handelssystems; § 1 Abs. 1a Satz 2 Nr. 1b KWG).
Der Senat lässt - wie die Kammer - schon mangels hinreichend detaillierter Feststellungen zu der genauen Ausgestaltung des von dem Angeklagten betriebenen Geschäfts im landgerichtlichen Urteil offen, unter welche der genannten Geschäftsarten das Handeln des Angeklagten zu subsumieren wäre. Denn einer Anwendung des KWG steht bereits entgegen, dass d...