Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 10.12.1991; Aktenzeichen 16 O 968/91) |
Tenor
1. Auf die Berufung des Antragstellers wird das am 10. Dezember 1991 verkündete Urteil der Zivilkammer 16 des Landgerichts Berlin teilweise geändert:
Die einstweilige Verfügung vom 26. September 1991 zu 1.a) wird bestätigt.
2. Die Anschlußberufung des Antragsgegners gegen das obengenannte Urteil wird zurückgewiesen.
3. Die weiteren Kosten und die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Antragsgegner.
Tatbestand
Der Antragsteller ist Immobilienmakler. Der Antragsgegner betreibt u.a. einen Schreibservice für Wohnungssuchende. Nach dem Gewerberegister hat er folgende Gewerbe angemeldet:
Vermittlung von Versicherungen und Schreibservice, An- und Verkauf von Immobilien sowie Verpachtung, Unterverpachtung und Vermietung von Wohnräumen, auf eigene Rechnung, ausgenommen erlaubnispflichtige Tätigkeiten gemäß § 34 c der Gewerbeordnung per 30.05.1991: Wohnungstauschzentrale und Datenverwaltung.
Er veröffentlichte im Immobilienteil der „Berliner Morgenpost” vom 25. August 1991 nachfolgend abgebildete Anzeige:
Interessenten, die sich daraufhin bei ihm meldeten, übersandte er nach Mitteilung ihrer individuellen Daten und Mietwünsche vorformulierte Mietanfragen an Makler und Vermieter. Dafür ist entsprechend seiner Angebots- und Preisliste (Bl. 40 d.A.) eine Vergütung zu zahlen, die von der Anzahl der angeforderten Schreiben abhängt, jedoch mindestens 200,– DM für 100 Schreiben beträgt. Dem Wohnungssuchenden obliegt es, die Antragen an die Adressaten weiterzuleiten.
Der Antragsteller, der in der Werbung einen Verstoß gegen § 1 UWG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 Wohnungsvermittlungsgesetz sowie gegen § 3 UWG sieht, hat am 26. September 1991 im Beschlußwege gegen den Antragsgegner eine einstweilige Verfügung erwirkt, durch die es diesem unter Androhung der gesetzlich vorgesehenen Ordnungsmittel untersagt worden ist,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs
- für Hilfe bei der Wohnungssuche eine im voraus zu erbringende Gegenleistung zu fordern, sich versprechen zu lassen oder entgegenzunehmen.
- in Zeitungsanzeigen mit dem Text „Wohnungssuche mit System, Effektive Suchhilfe …” zu werben, ohne darauf hinzuweisen, daß lediglich der Entwurf eines Anschreibens an Makler bzw. Vermieter gegen Entgelt angeboten werden soll.
Gegen diesen Beschluß hat der Antragsgegner Widerspruch eingelegt.
Der Antragsteller hat die Ansicht vertreten: Der Antragsgegner biete durch die Anzeige eine Maklertätigkeit an. Anders könne es nicht verstanden werden, wenn jemand im Hinblick auf Vermieten eine zielgerichtete Tätigkeit offeriere. Daß die Hilfe tatsächlich nur sehr untergeordnet sei, führe nicht dazu, einen Verstoß gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz zu verneinen, sondern beweise vielmehr, daß die Interessenten darüber hinaus getäuscht würden, also auch § 3 UWG verletzt sei.
Der Antragsteller hat beantragt,
die einstweilige Verfügung vom 26. September 1991 zu bestätigen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die genannte einstweilige Verfügung aufzuheben und den Antrag auf ihren Erlaß zurückzuweisen.
Zur Begründung hat er vorgetragen: Der Antragsteller sei nicht aktivlegitimiert, weil er – der Antragsgegner – kein Konkurrenzunternehmen betreibe. Dazu sei erforderlich, daß er zum Nachteil des Antragstellers eigenen oder fremden Wettbewerb fördere. Davon könne nicht die Rede sein. Er fördere allenfalls die Arbeit des Antragstellers. Denn er führe ihm wie anderen Maklern Kunden zu, werbe aber keine ab.
Auch ein Unterlassungsanspruch bestehe unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt. Gegen das Wohnungsvermittlungsgesetz habe er nicht verstoßen, weil er kein Makler sei und auch die Gelegenheit zum Abschluß von Mietverträgen nicht nachweise, sondern einen reinen Schreibservice betreibe. Er verlange auch keine Vorschüsse. Sein Honorar sei das Entgelt für die Schreibarbeiten und nicht etwa eine Erfolgsprovision. Gegen § 3 UWG habe er nicht verstoßen, weil er nicht den Eindruck erwecke, bei der Wohnungssuche mitzuwirken.
Das Landgericht hat durch Urteil vom 10. Dezember 1991 die einstweilige Verfügung zu 1 b) bestätigt, sie im übrigen aber aufgehoben und den auf ihren Erlaß gerichteten Antrag insoweit zurückgewiesen. Wegen der Einzelheiten wird auf den Inhalt des Urteils Bezug genommen.
Gegen dieses Urteil wenden sich beide Parteien mit der Berufung.
Der Antragsteller meint: Das Landgericht habe die einstweilige Verfügung zu 1 a) zu Unrecht aufgehoben. Dazu führt er aus: Für die Frage, ob jemand gegen § 2 Abs. 4 Wohnungsvermittlungsgesetz verstoße, komme es nicht darauf an, daß er als Makler im Sinne von § 652 BGB berechtigt sei, eine Provision zu beanspruchen. Makler und Interessenten könnten vertraglich ein Entgelt für eine bestimmte Teilleistung vereinbaren. Das sei nach dem BGB unbedenklich. Für Wohnungsvermittlung bestehe aber wegen des Wohnungsvermittlungsgesetzes die Besonderheit, daß dafür keine Aufwendungen erstattet verlangt werden könnten. Diese Regelung umgehe der Antragsgegner, we...