Leitsatz (amtlich)

Unwirksamkeit diverser Klauseln eines Tankstellenverwaltervertrages.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 15.11.2005; Aktenzeichen 16 O 151/05 Kart)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 14.10.2009; Aktenzeichen VIII ZR 96/07)

 

Tenor

I. Auf die Berufungen der Beklagten vom 9.1.2006 und des Klägers vom 11.1.2006 wird das Urteil des LG Berlin vom 15.11.2005 - 16 O 151/05 (Kart) im Tenor zu 1. und 4. wie folgt geändert und neu gefasst:

1. Die Beklagte wird verurteilt, es bei Meidung eines für jeden Fall der Zuwiderhandlung zu zahlenden Ordnungsgeldes von bis zu 250.000 EUR, ersatzweise für den Fall, dass dieses nicht beigetrieben werden kann, eine Ordnungsstrafe bis zu sechs Monaten, letztere zu vollstrecken an dem Geschäftsführer, zu unterlassen, im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Tankstellenvertrages nebst Anlagen in den Allgemeinen Geschäftsbedingungen folgende oder inhaltsgleiche Klauseln zu verwenden:

"Kommt Verwalter der Verpflichtung zur täglichen Einzahlung nicht nach, so ist T. berechtigt, die Verkaufseinrichtungen für das Agenturgeschäft zu sperren, es sei denn, es handelt sich um einen unverschuldeten Ausnahmefall." (§ 5 Ziff. 1 Satz 2)

"T. hat das Recht, jederzeit Zwischenabrechnungen vorzunehmen oder das Abrechnungsverfahren zu ändern." (§ 5 Ziff. 5 Satz 1)

"Die Agenturerlöse aus jeder Lieferung abzgl. der Provisionen gem. § 7 berechnet T.-Verwalter im Umfang der nachfolgenden Auslieferung." (§ 5 Ziff. 6 Satz 2)

"Voraussetzung für den Herausgabeanspruch ist ferner der Nachweis, dass Verwalter keine Verbindlichkeiten ggü. den Ver- und Entsorgungsunternehmen (wie zum Beispiel für Strom, Telefon, Wasser, Abwasser, Müllabfuhr) hat." (§ 6 Ziff. 3 letzter Absatz)

"Die Parteien sind sich darüber einig, dass 1 % des inkassierten Betrages, höchstens jedoch 50 % der vereinbarten Provision für die Übernahme der vermittlungsfremden Leistung und des Risikos der Durchführung des Inkasso gezahlt werden." (§ 7 Ziff. 2 Satz 2)

"Die Beauftragte der TotalFinaElf haben jederzeit das Recht, das Grundstück sowie alle Räumlichkeiten der Tankstelle zu betreten und prüfen zu lassen." (§ 12 Ziff. 10 Satz 1)

"T. ist zur Kündigung des Vertrages aus wichtigem Grund berechtigt, wenn Verwalter seine Zahlungen einstellt oder über sein Vermögen ein Insolvenz-, Vergleichs- oder ein anderes Schuldregelungsverfahren eingeleitet wird. (§ 14 Ziff. 3 lit. b)

"T. ist zur Kündigung des Vertrags aus wichtigem Grund berechtigt, wenn die Sicherheiten gem. § 6 nicht oder nicht mehr ausreichen oder gefährdet sind und Verwalter trotz Aufforderung keine ausreichende Sicherheit leistet." (§ 14 Ziff. 3 lit. c)

"T. kann weiterhin den Vertrag fristlos kündigen, wenn der Betrieb der Tankstelle zum Beispiel aufgrund von behördlichen Entscheidungen unmöglich oder erheblich eingeschränkt wird." (§ 14 Ziff. 4)

"Der Vertrag endet auch dann, wenn zwischen T. und dem Eigentümer ein über das Grundstück oder die Tankstelle bestehender Miet-, Pacht- oder Erbbaurechtsvertrag oder ein ähnliches Rechtsverhältnis - gleich aus welchem Grund - endet." (§ 14 Ziff. 7 Absatz 1)

"Werden nach Vertragsablauf fehlende Gegenstände oder vom Verwalter zu vertretende Schäden festgestellt, wird Verwalter unverzüglich die Instandsetzungskosten tragen oder erforderlichenfalls den Wiederbeschaffungswert ersetzen." (§ 14 Ziff. 8 Satz 4)

"Kommt der Verwalter schuldhaft seiner Verpflichtung zur Räumung nicht nach, so hat er für jeden Tag der verspäteten Rückgabe eine Vertragsstrafe von 500 EUR (in Worten: Fünfhundert EUR) zu zahlen, ohne dass es insoweit des Nachweises eines Schadens bedarf." (§ 14 Ziff. 9 Satz 1)

"Ab diesem Zeitpunkt verpflichtet sich der Verwalter, keine weiteren Verpflichtungen und insb. Arbeitsverhältnisse einzugehen, die T. und/oder den Nachfolgepächter schlechter stellen." (§ 14 Ziff. 10 Satz 3)

"Zwischen der T. und dem Verwalter/Partner besteht Einigkeit darüber, dass von diesem Konto von der T. Lastschriften gezogen und Überweisungen an T. getätigt werden können, die in ihrer Höhe den jeweiligen Ansprüchen der T. aus der laufenden Geschäftsverbindung entsprechen, insb. Abrechnungen aus Kraftstoffverkaufserlösen sowie Schmierstofflieferungen aus dem Agenturgeschäft und Lieferungen von Shop-Ware." (Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" Ziff. 1 Absatz 2)

"Nach Vertragsbeendigung und Ausgleich sämtlicher Forderungen bedarf die Auflösung des Kontos der ausdrücklichen Zustimmung der T." (Anlage Nr. 5 "Sonderkonto" Ziff. 3.3)

"Soweit das Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertragsverhältnis aufgrund einer durch Verwalter/Partner schuldhaft begangenen Pflichtverletzung aus dem Tankstellen-Verwalter/-Partner-Vertrag innerhalb von 24 Monaten nach Tankstellenübernahme beendet wird, zahlt Verwalter/Partner für jeden Monat vor Ablauf dieser Frist 1/24 der Kosten der Agenturseminare, an denen er oder durch ihn benannte Dritte teilgenommen haben, an T. zurück." (Anlage Nr. 9 "Seminare" Ziff. 3)

"Abbuchungsauftrag nach dem folgenden Muster (Anlage 14)"

...

"Hiermit erkläre/n ich/wir für die Daue...

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