Leitsatz (amtlich)
1. Die Beeinträchtigung der Haushaltsführung eines Partners der nichtehelichen Lebensgemeinschaft führt - mangels gesetzlicher Unterhaltspflicht - nicht zu einem ersatzfähigen Erwerbsschaden nach § 843 Abs. 1 Alt. 1 BGB.
2. Dieser Grundsatz wird auch nicht durch Änderungen im SGB II in Frage gestellt, wonach bei der Feststellung der Hilfsbedürftigkeit auch das Einkommen von Personen zu berücksichtigen ist, die mit dem Antragsteller tatsächlich zusammenleben.
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 09.03.2009; Aktenzeichen 59 O 207/07) |
Tenor
Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 9.3.2009 verkündete Urteil des LG Berlin - 59 O 207/07 - teilweise abgeändert:
1. Die Beklagten werden verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin 10.000 EUR zu zahlen.
2. Die Beklagten werden zudem verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin weitere 1.134,14 EUR zu zahlen.
3. Die Beklagten werden weiter verurteilt, als Gesamtschuldner an die Klägerin ab dem 1.7.2007 einen Betrag von monatlich 142,94 EUR wegen Ausfall bei der Haushaltstätigkeit zu zahlen.
4. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den erstinstanzlichen Kosten des Rechtsstreits haben die Klägerin 2/3, die Beklagten 1/3, von den Kosten der Berufungsinstanz haben die Klägerin ¾, die Beklagten ¼ zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Der jeweilige Vollstreckungsschuldner kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger zuvor Sicherheit in gleicher Höhe geleistet hat.
Gründe
I. Die am 15.4.2009 eingelegte und mit einem am 15.5.2009 eingegangenen Schriftsatz vom 14.5.2009 begründete Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 17.3.2009 zugestellte Urteil des LG Berlin vom 9.3.2009, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Mit ihrer Berufung wendet sich die Klägerin gegen die Abweisung ihrer Klage, soweit es den von ihr begehrten Anspruch auf Ersatz eines Haushaltsführungsschadens i.H.v. rückständigen, für die Zeit bis zum 30.6.2007 geltend gemachten Haushaltsdiensten i.H.v. 15.511 EUR, sowie die ebenfalls erfolgte Abweisung der Klage bezüglich einer von ihr ab dem 1.7.2007 begehrten monatlichen Ausgleichszahlung für einen Haushaltsführungsschaden betrifft.
Die Klägerin trägt mit ihrer Berufung vor:
Das LG habe zu Unrecht festgestellt, dass für die Klägerin gegenüber ihrem Lebenspartner keine Unterhaltspflicht bestehe. Dies sei im Hinblick auf die neue Hartz-IV-Gesetzgebung, wonach die Feststellung der Hilfsbedürftigkeit nach Bedarfsgemeinschaften geprüft werde, nicht mehr gerechtfertigt. Die deshalb bestehende Unterhaltspflicht sei auch im Rahmen von § 843 BGB zu berücksichtigen, weshalb auch ein Ersatzanspruch der Klägerin für den Zeitraum der Krankenhausaufenthalte und der Kur bestehe.
Nicht nachvollziehbar sei, dass das LG auf Grund der persönlichen Anhörung der Klägerin eine vertragliche Vereinbarung zwischen dieser und ihrem Lebenspartner über die Hausarbeit nicht habe feststellen können. Das LG habe bei seiner Beurteilung nicht berücksichtigt, dass die Klägerin nach ihrer Erklärung vor dem Unfall keine Miete gezahlt und dafür die Hausarbeit durchgeführt habe, nunmehr aber Miete zahle, wofür sich jetzt ihr Lebenspartner um den Haushalt kümmere. Für die Berechnung des Ausfallschadens sei deshalb von einem 2-Personenhaushalt auszugehen.
Das LG habe bei seinen Berechnungen völlig außer Acht gelassen, dass die Klägerin selbst nach ihren Bekundungen ca. 10 bis 15 Stunden Hausarbeit wöchentlich verrichte und für ihren Lebenspartner noch ca. 11 Stunden dazu kämen.
Nach den anzuwendenden Tabellen 8 und 9 bei Schulz/Borck/Hoffmann, Schadensersatz bei Ausfall von Hausfrauen und Müttern im Haushalt, 6. Aufl., sei für einen 1-Personenhaushalt ein Aufwand von 36,6 Stunden und in einem 2-Personenhaushalt für die Ehefrau ein Aufwand von 39,7 Stunden pro Woche anzusetzen. Bei Absetzen von 0,7 Stunden wegen des Vorhandenseins einer Geschirrspülmaschine sei damit ein erforderlicher Arbeitsaufwand von 35,9 bzw. 39 Stunden festzustellen. Bei der Minderung in der Fähigkeit der Haushaltsführung bei der Klägerin von 30 % ergebe sich damit ein wöchentlicher Zeitbedarf von 10,8 bzw. 11,7 Stunden.
Die Beklagten hätten entgegen den Ausführungen des LG keinen Anspruch darauf, dass der Lebenspartner der Klägerin durch überobligatorischen Einsatz die Haushaltsleistungen für die Klägerin unentgeltlich erbringe.
Die Klägerin beantragt, die Beklagten zu verurteilen:
1. an die Klägerin für die bis zum 30.6.2007 entgangenen Haushaltsdienste 15.511 EUR zu zahlen,
2. an die Klägerin ab dem 1.7.2007 monatlich für entgangene Haushaltsdienste eine Entschädigung zu zahlen, die sich derzeit auf 361,53 EUR beläuft.
Die Beklagten beantragen, die Berufung zurückzuweisen.
Die Beklagten verteidigen das erstinstanzliche Urteil des LG und tragen im Übrigen vor, es sei nicht zu beanstanden, dass das LG den Angaben der Klägerin kein...