Normenkette
UWG §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 1; LadSchlG § 3 Abs. 1, § 10 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2
Verfahrensgang
LG Berlin (Aktenzeichen 97 O 227/99) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 14.6.2000 verkündete Urteil der Kammer für Handelssachen 97 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beschwer der Beklagten übersteigt 60.000 DM nicht.
Tatbestand
Die Klägerin betreibt in Berlin-Tempelhof, ein Einzelhandelsgeschäft für Uhren und Schmuck. Die Beklagte bietet in ihrem Warenhaus am … in Berlin auch Uhren und Schmuck an. Die Beklagte hielt ihr Warenhaus am Samstag, dem 31.7.1999 nach 16.00 Uhr und ebenfalls am Sonntag, dem 1.8.1999 zum Verkauf geöffnet. Sie versah die bei ihr käuflichen Waren mit einem Aufkleber „Berlin-Souvenir”.
Die Klägerin sieht in diesem Verhalten der Beklagten einen Verstoß gegen das Ladenschlussgesetz, der zugleich sittenwidrig i.S.d. § 1 UWG sei.
Sie hat beantragt, die Beklagte zu verurteilen, es bei Vermeidung eines vom Gericht für jeden Fall der Zuwiderhandlung festzusetzenden Ordnungsgeldes bis zu 500.000 DM, ersatzweise Ordnungshaft, oder der Ordnungshaft bis zu sechs Monaten, zu unterlassen, in ihrem Kaufhaus Berlin-… Uhren und Schmuck an Samstagen nach 16.00 Uhr und an Sonntagen zu verkaufen. Hiervon ausgenommen sind die vier aufeinander folgenden Samstage vor dem 24. Dezember in der Zeit zwischen 16.00 Uhr und 18.00 Uhr und sonstige zeitliche Ausnahmeregelungen außerhalb des § 10 LadSchlG (§§ 12, 14, 16, 23 LadSchlG).
Die Beklagte hat beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Sie hat sich gegen die Klagebefugnis der Klägerin gewendet, sieht ihr Verhalten als mit dem Ladenschlussgesetz vereinbar an und hält dieses ohnehin für verfassungswidrig.
Das LG hat gemäß dem angefochtenen Urteil die Beklagte antragsgemäß zur Unterlassung verurteilt.
Gegen dieses Urteil wendet sich die Beklagte mit ihrer Berufung.
Sie beantragt, unter Abänderung des angefochtenen Urteils die Klage abzuweisen;
hilfsweise, das Verfahren auszusetzen und die Einholung der Entscheidung des BVerfG über die Vereinbarkeit der Vorschrift der §§ 3 Abs. 1 und 10 Abs. 1 LadSchlG mit dem Grundgesetz gem. Art. 100 Abs. 1 GG zu veranlassen.
Die Klägerin beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Im Übrigen wird von der Darstellung des Tatbestandes gem. § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Berufung der Beklagten kann keinen Erfolg haben. Der Klägerin steht ein Anspruch aus § 1 UWG auf Unterlassung des Verkaufs von Uhren und Schmuck an Samstagen und Sonntagen im geltend gemachten Umfang zu.
Der Antrag ist hinreichend bestimmt i.S.d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO. Zwar greift er unmittelbar auf die gesetzlichen Bestimmungen im Ladenschlussgesetz zurück. Da die Parteien gerade darüber streiten, welches die für das von der Beklagten betriebene Kaufhaus vorgesehenen Ladenschlusszeiten sind, vermitteln die gesetzeswiederholenden Definitionen an sich keine hinreichende Bestimmtheit. Indessen richten sich Inhalt und Umfang des begehrten Verbots nicht allein nach seinem Wortlaut, sondern auch nach dem Vorbringen, auf das sich die Klage stützt (vgl. BGH v. 7.6.1996 – I ZR 114/94, MDR 1996, 1141 = WRP 1996, 1020 f. – „Blumenverkauf an Tankstellen”; v. 19.11.1992 – I ZR 63/91, MDR 1993, 859 = GRUR 1993, 569 f. – „Camcorder”). Im Streitfall wird aus dem gesamten Vorbringen der Klägerin deutlich, dass sie den Verkaufsbetrieb des Kaufhauses der Beklagten an Samstagen und Sonntagen während der allgemeinen Ladenschlusszeiten untersagt sehen will, denn sie leugnet gerade, dass sich die Beklagte auf eine in Betracht zu ziehende Ausnahmeregelung berufen kann. Die allgemeinen Ladenschlusszeiten an Samstagen und Sonntagen, auf welche die Klage abstellt, sind durch § 3 LadSchlG definiert und damit bestimmt umschrieben (vgl. BGH v. 7.6.1996 – I ZR 114/94, MDR 1996, 1141 = WRP 1996, 1020 f. – „Blumenverkauf an Tankstellen”).
Wie eingangs schon erwähnt, folgt der Anspruch der Klägerin unmittelbar aus § 1 UWG, ohne dass es eines Rückgriffs auf § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG bedarf. Denn die Klägerin ist unmittelbar Verletzte. Es geht hier nicht um eine zusätzliche Klagebefugnis für solche Gewerbetreibende, die möglicherweise von dem Wettbewerbsverstoß in ihrem Absatz betroffen sein könnten (vgl. Köhler/Piper, UWG, 2. Aufl., § 13 Rz. 10) und schon gar nicht kann der Auffassung der Beklagten gefolgt werden, zwischen den Parteien bestehe gar kein Wettbewerbsverhältnis. Vielmehr ist die Klägerin Gewerbetreibende und steht – jedenfalls hinsichtlich des hier interessierenden Vertriebs von Schmuck und Uhren – in einem konkreten Wettbewerbsverhältnis zur Beklagten. Die Parteien suchen insoweit gleichartige Waren innerhalb desselben Abnehmerkreises abzusetzen (vgl. BGH WRP 2000, 1258 [1260] – „Filialleiterfehler”), wobei sich die durch die Wettbewerbsmaßnahme der Beklagten angesprochenen Kundenkreise der Parteien decken, mindestens in einem nich...