Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 08.07.2004; Aktenzeichen 34 O 662/03) |
Tenor
Das am 19. Oktober 2006 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil, das im Übrigen aufgehoben wird, wird mit folgendem Inhalt aufrechterhalten:
Auf die Berufung der Klägerin, die im Übrigen zurückgewiesen wird, wird das am 8. Juli 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 34 O 662/03 - abgeändert:
Der Beklagte wird verurteilt, an die Klägerin weitere 77.811,92 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2003 sowie weitere 11.633,95 EUR zu zahlen.
Die weitergehende Klage wird abgewiesen.
Die Berufung des Beklagten wird zurückgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits mit Ausnahme der Kosten der Säumnis des Beklagten, die dieser selbst zu tragen hat, haben die Klägerin 16 % und der Beklagte 84 % zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des jeweils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
A.
Die Klägerin hat zunächst vor dem Landgericht zwei getrennte Prozesse gegen den Beklagten geführt.
Im Verfahren 34 O 662/03 hat sie den Beklagten auf Grundlage des Mietvertrages der Parteien vom August 1984 (K 1) auf Zahlung von Betriebs- und Heizkosten für 480 qm große Räume im Wohn- und Geschäftshaus am nnnnnnn ("nnnnnnnn ") für die Jahre 1995 bis 2001 in Anspruch genommen (86.733,19 EUR nebst Zinsen in Höhe von 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2003), ferner auf Zahlung von ausgerechneten Zinsen bis zum 1. April 2003 hieraus (17.305,31 EUR).
Im Verfahren 34 O 681/03 hat sie den Beklagten aus demselben Mietvertrag auf Kaltmiete, Heizkostenvorschüsse und - teilweise - Betriebskostenvorschüsse - für diese Räume für die Zeit von August bis November 2003 sowie für die Zeit von März 2004 bis Mai 2004 in Gesamthöhe von 28.422,24 EUR nebst Zinsen in Anspruch genommen.
Das Landgericht hat beide Verfahren mit Beschluss vom 8. Juli 2004 zum Aktenzeichen 34 O 681/03 verbunden. Mit Urteil vom 8. Juli 2004 hat es den Beklagten verurteilt, an die Klägerin 19.294,38 EUR nebst anteiligen Zinsen zu zahlen und die Klage im Übrigen abgewiesen. Hierbei hat es eine Hilfsaufrechnung des Beklagten in Höhe von 5.965,92 EUR zu dessen Gunsten berücksichtigt. Wegen der Einzelheiten wird auf den Urteilstext verwiesen.
Gegen dieses Urteil - beiden Parteien zugestellt am 10. August 2004 - haben beide Parteien Berufung eingelegt, die Klägerin mit dem Ziel einer weitergehenden Verurteilung des Beklagten, der Beklagte mit dem Ziel einer Klagabweisung insgesamt. Die Berufung der Klägerin ist am 7. September 2004 bei Gericht eingegangen und - nach Fristverlängerung bis zu diesem Tag - am 10. November 2004 begründet worden. Die Berufung der Beklagten ist am 2. September 2004 bei Gericht eingegangen und - nach Fristverlängerung um einen Monat - mit Schriftsatz vom 3. November 2001 (Eingang bei Gericht am 5. November 2001) begründet worden. Auf beide Begründungsschriftsätze wird Bezug genommen.
Nachdem der Beklagte im Termin zur mündlichen Verhandlung am 19. Oktober 2006 davon abgesehen hat, Anträge zu beiden Berufungen zu stellen, hat der Senat ihn an diesem Tag auf die Berufung der Klägerin durch Versäumnisteil- und Schlussurteil zur Zahlung von 86.733,19 EUR nebst 5% Zinsen über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2003 sowie weiterer 17.305,31 EUR verurteilt, die Klage im Übrigen abgewiesen sowie die weitergehende Berufung der Klägerin in Höhe von 9.127,86 EUR und die Berufung des Beklagten zurückgewiesen (Versäumnisteil- und Schlussurteil).
Der Beklagte hat gegen das ihm am 26. Oktober 2006 zugestellte Versäumnisteil- und Schlussurteil durch einen am 9. November 2006 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz Einspruch eingelegt. Mit Schriftsatz vom 16. November 2006, bei Gericht eingegangen am 17. November 2006, hat er den Einspruch begründet. Wegen der Einzelheiten wird auf diesen Schriftsatz Bezug genommen. Der Beklagte wendet weiterhin gegen die Inanspruchnahme aus dem Mietvertrag ein: Der Vertrag sei mangels öffentlich-rechtlicher Genehmigung nicht wirksam zustande gekommen. Der schriftliche Vertragtext weiche vom tatsächlich Vereinbarten ab. Jedenfalls seien Ansprüche der Klägerin verwirkt oder verjährt.
Der Beklagte beantragt,
1.
das am 19. Oktober 2006 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil des Senats aufzuheben, soweit er darin zur Zahlung von 86.733,19 EUR nebst 5 % Zinsen hierauf über dem Basiszinssatz seit dem 2. April 2003 sowie weiterer 17.305,31 EUR verurteilt worden ist.
2.
das am 8. Juli 2004 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 34 O 662/03 - abzuändern und die Klage insgesamt abzuweisen,
3.
die Berufung der Klägerin zurückzuweisen.
Die Klägerin beantragt,
das am 19. Oktober 2006 verkündete Versäumnisteil- und Schlussurteil des Senats aufrechtzuerhalten.
Wegen des weiteren Berufungsvorbringens der Pa...