Normenkette
BGB § 434 Abs. 1 S. 3
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 27.04.2020; Aktenzeichen 2 O 381/15) |
Tenor
Auf die Berufung des Beklagten wird unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung das Urteil des Landgerichts Berlin vom 27.04.2020 - 2 O 381/15 - in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.06.2020 dahin geändert, dass der Beklagte verurteilt wird, an die Kläger Euro 97.244,00 nebst Zinsen von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz ab dem 01.12.2015 zu zahlen. Wegen der überschießenden Forderung der Kläger wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits der ersten Instanz haben die Kläger je 22% und der Beklagte 56% zu tragen. Von den Kosten des Berufungsverfahrens haben die Kläger je 16,5% und der Beklagte 67% zu tragen.
Das Urteil ist ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Die Parteien können die Vollstreckung der Gegenseite durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des jeweils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Gegenseite vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Revision wird zugelassen.
Gründe
I. Die Kläger verfolgen Ansprüche wegen arglistiger Täuschung über eine Eigenschaft des vom Beklagten im Jahr 2015 erworbenen bebauten Grundstücks in der P..., ... B.... Wegen der Einzelheiten zum Sach- und Streitstand, der Sachanträge erster Instanz und der durchgeführten Beweisaufnahme mit Vernehmung mehrerer Zeugen und Einholung eines Gutachtens des Sachverständigen Dipl.-Ing. M... (Aktenbestandteil) wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils in der Fassung des Berichtigungsbeschlusses vom 24.06.2020 Bezug genommen.
Das Landgericht hat der Klage in Höhe fiktiver Mängelbeseitigungskosten von Euro 144.800,00 netto nebst Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus Euro 114.400,00 seit dem 01.12.2015 und aus weiteren Euro 30.400,00 seit dem 08.01.2019 stattgegeben. Im Übrigen hat es die Klage abgewiesen. Wegen der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe des angefochtenen Urteils verwiesen.
Der Beklagte hat hiergegen rechtzeitig Berufung eingelegt, die er fristgerecht begründet hat. Er macht geltend:
Das Landgericht sei fehlerhaft davon ausgegangen, dass die Parteien eine bestimmte Nutzbarkeit des Kellers vereinbart hätten. Dabei habe das Landgericht auch unzutreffend auf die Erwähnung der Sauna im Kaufvertrag abgestellt, ohne seinen Beweisantritten nachzugehen, wonach die Sauna nur aus Gründen der Steuerersparnis in den Kaufvertrag aufgenommen worden sei. Es sei auch nicht richtig, aus dem Umstand der Sanierung auf eine bestimmte Nutzungsmöglichkeit zu schließen. Die Kellerräume seien schon aufgrund der Raumhöhe und der fehlenden Fenster ganz offensichtlich nicht für den dauerhaften Aufenthalt geeignet.
Nicht haltbar sei auch, dass die Feuchtigkeit per se einen Sachmangel darstelle und die Kläger einen vollständig abgedichteten Keller hätten erwarten dürfen. Im Expose sei lediglich ein Vollausbau des Kellers beschrieben, was sich ersichtlich auf den Innenausbau bezogen habe.
Keinesfalls könne daraus der Schluss gezogen werden, dass neue horizontale und vertikale Abdichtungen hergestellt worden seien. Immerhin sei unstreitig, dass er im Besichtigungstermin - nur - auf eine vertikale Abdichtung hingewiesen habe. Allenfalls hätten die Kläger davon ausgehen dürfen, dass eine Horizontalabdichtung nach dem Stand von 1926 vorhanden sei.
Erst recht könne von Arglist keine Rede sein. Er habe mit seiner Familie den Keller genauso genutzt wie im Exposé angegeben, so dass er keinen Anlass gehabt habe, davon auszugehen, dass der Keller wegen Feuchtigkeit nicht in der entsprechenden Weise genutzt werden könne. Auch sei die Würdigung der Aussagen der Zeugen V... und M... durch das Landgericht fehlerhaft. Denn der Zeuge V..., gegen den die Kläger Regressansprüche geltend gemacht hätten, habe keinerlei Erinnerung an den Besichtigungstermin mehr gehabt, während die Aussage der Zeugin M... durch das Landgericht nicht ausreichend gewertet worden sei. Bei den zwei einfachen kleinsten Feuchtigkeitsflecken neben der Feuchtigkeitsstelle, über die unstreitig im Besichtigungstermin gesprochen worden sei, sei zu beachten, dass sich diese nicht an der Wand befunden hätten, sondern an Stufen/Übergängen, und die Flecken keine praktischen Auswirkungen gehabt hätten. Diese beiden minimalen Feuchtigkeitsstellen seien schon beim Erwerb des Hauses durch ihn im Jahr 1995 vorhanden gewesen und hätten sich nicht fortentwickelt (Beweis: Sachverständigengutachten, Zeugnis seiner Kinder und seiner geschiedenen Ehefrau). Weil die beiden Flecken seit Jahren unverändert gewesen seien, habe er davon ausgehen können, dass sie nicht offenbarungspflichtig seien. Die beiden Flecken wie auch der weitere feuchte Fleck an der einen aufsteigenden Wand stünden überdies in keinem Zusammenhang mit einer fehlenden oder ungenügenden Abdichtung oder der von den Klägern im Verfahren gerügten Feuchtigkeit im Keller. In Bezug au...