Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 03.12.2004; Aktenzeichen 3 O 303/02) |
Nachgehend
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 3.12.2004 verkündete Urteil des LG Berlin - 3 O 303/02 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte darf die Vollstreckung durch die Klägerin durch Sicherheitsleistung i.H.v. 110 % des jeweils zur Vollstreckung gelangenden Betrages abwenden, wenn nicht die Kläger zuvor Sicherheit in derselben Höhe leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Tatsächliche Feststellungen
Die Kläger und die Streitverkündeten sind in dem Privatisierungsverfahren der Beklagten bezüglich des Forstes W., Kreis Bad Doberan (Mecklenburg-Vorpommern), konkurrierende Mitbewerber. Die Kläger, die die Erben des zwischenzeitlich verstorbenen vormaligen Klägers T.v.S. sind, sind Eigentümer des an den Forst teilweise angrenzenden Gutes W., auf dem sie eine Landwirtschaft betreiben. Die Kläger halten die Vergabeentscheidung der Beklagten, die den Forst an die Streitverkündeten verkaufen will, für unrechtmäßig. Sie behaupten, ihr Betriebskonzept sei besser als dasjenige der Streitverkündeten.
Die Kläger wollen den Forst W. unter Einsatz von im eigenen Landwirtschaftsbetrieb bereits tätigen Saisonarbeitskräften in schonender Weise nutzen. Holz, das nicht zu veräußern ist, soll in einer noch zu errichtenden Biomasseverwertungsanlage in Energie umgewandelt werden. Dementsprechend nennt das Betriebskonzept der Kläger folgende Erwägungen als Grund für den geplanten Erwerb: Optimierung der betrieblichen Beschäftigungssituation beziehungsweise des gesamten Betriebsbewirtschaftungskonzeptes, Arrondierungskauf zur Herstellung der ursprünglichen, natürlichen Betriebsgrenzen und zur Forststrukturbildung, um eine weitere Zersplitterung von Forstflächen aufzuheben beziehungsweise einer solchen entgegen zu wirken, Eigenverwertung schwer absetzbarer Sortimente und Waldrestholz in einer geplanten Biomassenvergasungsanlage am Standort W. (für weitere Einzelheiten wird auf das von dem vormaligen Kläger vorgelegte Betriebskonzept, Anlage K4, Bezug genommen).
Das Konzept der Streitverkündeten nennt demgegenüber als Eigentümerziele die Errichtung eines "leistungsfähigen Forstbetriebes" zum Zweck einer langfristigen Vermögensanlage und als "zusätzliches Standbein zur Selbständigkeit". Beabsichtigt sei ein standortgerechter, naturnaher Waldbau, der den Wald alle seine Funktionen (Nutz-, Schutz- und Erholungsfunktion) erfüllen lässt (für weitere Einzelheiten wird auf das von den Streitverkündeten vorgelegte Betriebskonzept, Anlage B4, Bezug genommen).
In dem Verfügungsverfahren vor dem LG Berlin - 3 O 302/02 - beantragte der vormalige Kläger T.v.S. den Erlass einer einstweiligen Verfügung mit dem Inhalt, der Beklagten zu untersagen, den Forst W. außer an ihn selbst zu veräußern beziehungsweise über ihn in irgendeiner Weise zu verfügen. Mit Beschluss von 28.6.2002 erließ das LG die beantragte einstweilige Verfügung. Auf den Widerspruch der Verfügungsbeklagten (der hiesigen Beklagten und Berufungsklägerin) hob das LG Berlin den Beschluss auf und wies den Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung mit am 28.2.2003 verkündeten Urteil zurück. Auf die Berufung des Verfügungsklägers - des vormaligen hiesigen Klägers v.S. - stellte das Berufungsgericht die beantragte Verfügung mit am 10.7.2003 verkündetem Urteil - 2 U 82/03 - wieder her.
Die Akten zum Verfügungsverfahren 3 O 302/02 LG Berlin und 2 U 82/03 KG sind im hiesigen Verfahren Gegenstand der mündlichen Verhandlung gewesen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts erster Instanz sowie für die genaue Darstellung der dort von den Parteien gestellten Anträge wird im Übrigen auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen, mit dem das LG der Klage stattgegeben hat. Zur Begründung hat es ausgeführt, das klägerische Konzept sei das bessere i.S.d. § 4 Abs. 5 Satz 1 Flächenerwerbsverordnung (im Folgenden FlErwV), und sich dabei auf das eingeholte schriftliche Gutachten des Sachverständigen Dr. K. vom 18.8.2004, dessen ergänzende Stellungnahme vom 8.11.2004 (Bd. II, Bl. 44) sowie auf die mündliche Erläuterung im Termin am 12.11.2004 (Bl. II/57) bezogen. Für weitere Einzelheiten der Begründung wird auf die Gründe des angefochtenen Urteils Bezug genommen.
Die Beklagte ficht das Urteil mit ihrer den Formvorschriften genügenden Berufung an. Sie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen. Sie hält das erstinstanzlich eingeholte Sachverständigengutachten für unrichtig. Im Wesentlichen stützt die Beklagte ihre Berufung auf folgende, von dem Sachverständigen Prof. Dr. von der W. in seinem von der Beklagten beauftragten und mit der Berufungsbegründung vorgelegten Gutachten vom 9.3.2005 angeführten angeblichen Mängel des erstinstanzlich eingeholten Sachverständigengutachtens: Das von dem Sachverständigen Dr. K. mit einem einseitigen Bedeutungsgehalt verwendete Bewertungskriter...