Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Urteil vom 11.12.2002; Aktenzeichen 4 C 110/01) |
Tenor
Die Berufung der Kläger gegen das am 11.12.2002 verkündete Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg wird zurückgewiesen.
Die Kläger haben die Kosten der Berufung zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
I. Die Berufung ist – nachdem die Parteien die Berufung hinsichtlich des von den Klägern angekündigten Antrags zu 1) in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben – zulässig. Sie ist nicht nur fristgerecht eingelegt und begründet worden. Die Begründung erfüllt auch die Anforderungen des § 520 Abs. 3 ZPO. Dabei ist zwar im Einzelnen anzugeben, aus welchen Gründen die tatsächliche und rechtliche Würdigung des Urteils für unrichtig gehalten wird. Soweit mehrere Streitgegenstände oder ein teilbarer Streitgegenstand betroffen sind, muss sich die Begründung mit jedem dieser Teile auseinander setzen. Es ist insoweit aber ausreichend, wenn die Begründung erkennen lässt, in welchen Punkten tatsächlicher oder rechtlicher Art das angefochtene Urteil nach Ansicht der Berufungskläger unrichtig ist. Diesen Anforderungen genügen die Ausführungen der Kläger. Die Beklagten weisen zwar zu Recht darauf hin, dass die Begründung lediglich zu Teilen zu der angegriffenen Verurteilung im Wege der Widerklage Stellung nimmt. Die Kläger vertreten die Auffassung, dass das AG die Widerklage überhaupt zu Unrecht zugelassen hat. Mit dieser Begründung ist die gesamte Verurteilung auf die Widerklage hin erfasst. Die Berufung ist auch nicht unter eine – unzulässige – Bedingung gestellt. Dass die Kläger unter Verkennung des § 119 Abs. 1 Nr. 1b GVG zunächst Berufung beim LG Berlin eingelegt haben, bedeutet nicht, dass die noch fristgerechte Berufung beim Kammergericht unter der Bedingung einer negativen Entscheidung des LG steht.
II. Die Berufung ist aber nicht begründet.
1. Das AG hat zu Recht über die von den Beklagten erhobene Widerklage in der Sache entschieden. Die Kläger haben die Unzulässigkeit der Widerklage zwar vor dem ersten Verhandlungstermin gerügt und diese Rüge durch Bezugnahme in der mündlichen Verhandlung aufrechterhalten, so dass ein Verzicht auf die Zulässigkeitsvoraussetzungen der Widerklage i.S.d. § 33 ZPO nach § 295 ZPO nicht eingetreten ist. Auf einen solchen Verzicht kommt es aber auch nicht an, weil die Voraussetzungen des § 33 Abs. 1 ZPO vorliegen. Soweit die Kläger die Auffassung vertreten, ein Zusammenhang im Sinne der Vorschrift liege schon deshalb nicht vor, weil die von den Beklagten geltend gemachten Mängel keinen Anspruch auf den mit der Klage geltend gemachten Anspruch auf Zustimmung zur Mieterhöhung nach § 2 MHG a.F. hätten, trifft dies zwar nach allgemeiner Meinung zu. Ein Zusammenhang liegt aber auch dann vor, wenn nicht nur ein Zusammenhang über die von der Beklagtenseite hervorgebrachten Verteidigungsmittel vorliegt, sondern auch dann, wenn die jeweils geltend gemachten Ansprüche aus einem Rechtsverhältnis herrühren (vgl. Zöller/Vollkommer, ZPO, 23. Aufl., § 33 Rz. 15; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., § 33 Rz. 27). Dies ist hier aber der Fall, weil die geltend gemachten Ansprüche alle ihren Ursprung in dem Wohnraummietvertrag vom 13.11.1980 haben. Dieser Umstand wird von der von den Klägern herangezogenen Literaturmeinung nicht berücksichtigt.
2. Die Widerklage des Beklagten zu 2) ist auch nicht wegen einer fehlenden Vollmacht als unzulässig abzuweisen. Die Kläger haben zwar in dem Termin vom 28.8.2003 die Prozessvollmacht gerügt und der Beklagtenvertreter hat entgegen § 80 Abs. 1 ZPO keine Prozessvollmacht zur Akte gereicht. Wie alle Prozesshandlungen unterliegt aber auch die Rüge des Mangels der Vollmacht dem Missbrauchsverbot. Dieses Missbrauchsverbot führt im vorliegenden Fall dazu, dass es der Vorlage einer Originalprozessvollmacht nicht bedurfte. Die Rüge des Mangels der Vollmacht nach § 88 ZPO kann zwar jederzeit erhoben werden. Im vorliegenden Fall haben die Kläger aber mit ihrer Rüge zugewartet, bis zu ihren Gunsten eine Teilentscheidung ergangen und rechtskräftig geworden ist, so dass diese von dem Beklagten zu 2) nur noch unter besonderen Umständen angegriffen werden könnte, wenn er nicht tatsächlich Prozessvollmacht erteilt hätte, vgl. dazu § 579 Abs. 1 Nr. 4 ZPO. Von der Erteilung einer entspr. Vollmacht zur Vertretung muss aber angesichts der in Kopie vorgelegten Vollmacht der Beklagten vom 3.4.2001 ausgegangen werden, die sich gerade auf die mit der Widerklage geltend gemachten Mängel bezieht. Dann aber dürfen die Kläger keinen weiteren Vorteil daraus ziehen, dass der Beklagte möglicher Weise nicht in der Lage sein sollte, in absehbarer Zeit eine notwendige schriftliche Prozessvollmacht zu unterzeichnen. Ernsthafter Anlass an einer ausreichenden Bevollmächtigung des Beklagtenvertreters zu zweifeln, besteht angesichts der von den Parteien vorgetragenen vielfältigen gerichtlichen Auseinandersetzungen nicht.
3. Die Verurteilung ist durch das...