Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 12.04.2006; Aktenzeichen 84 O 94/05)

 

Nachgehend

BGH (Urteil vom 10.07.2008; Aktenzeichen III ZR 255/07)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 12.4.2006 verkündete Urteil des LG Berlin - 84 O 94/05 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Revision wird zugelassen.

 

Gründe

I. Der Beklagte beurkundete am 9.10.2001 einen Vertrag (im Folgenden: Weiterverkaufsvertrag), wonach R.J. und S.F. (im Folgenden: Käufer) von dem nicht als Eigentümer im Grundbuch eingetragenen C.C. (im Folgenden: Zwischenerwerber) zwei Eigentumswohnungen kauften und der auf Notaranderkonto zu hinterlegende Restkaufpreis von 242.000 DM an den Zwischenerwerber ausgezahlt werden durfte, wenn der vertragsgemäßen Eigentumsumschreibung - bis auf die steuerliche Unbedenklichkeitsbescheinigung - keine Hindernisse mehr entgegenstehen. Der Zwischenerwerber hatte diese Wohnungen durch zwei am 2.8.2001 vom Notar W. beurkundete Verträge (im Folgenden: Ankaufsverträge) von der im Grundbuch eingetragenen Eigentümerin, der W.G. GmbH & Co. Objekt R. straße/W.-straße KG (im Folgenden: Erstverkäuferin) zu Preisen von 56.281 DM bzw. 70.518 DM gekauft und mit der Maßgabe aufgelassen erhalten, dass der Notar eine die Auflassung enthaltende Ausfertigung oder beglaubigte Abschrift dem Käufer erst nach Hinterlegung des gesamten Kaufpreises erteilen durfte. Mit dem bis 30.4.2002 befristeten Treuhandauftrag vom 22.10.2001, geändert am 6.11.2001, gab die Klägerin dem Beklagten auf, über die nachfolgend von ihr hinterlegten 242.000 DM nur nach Maßgabe des Kaufvertrages vom 9.10.2001 zu verfügen und wenn die Eintragung erstrangiger Grundschulden über 55.500 EUR und 69.500 EUR zu ihren Gunsten und die Eigentumsumschreibung auf die Käufer sichergestellt sind. Der Beklagte beantragte am 29.11.2001 die Eintragung der namens der Käufer bestellten Grundschulden und am 4.12.2001 die Eintragung der Käufer als Eigentümer. Am 5.12.2001 veranlasste er die Überweisung von 56.281 DM und 70.518 DM von seinem zur Abwicklung des Weiterverkaufvertrages eingerichteten Notaranderkonto auf die zur Abwicklung der Ankaufsverträge eingerichteten Anderkonten des Notars W., mit dem er zuvor über Treuhandauflagen korrespondiert hatte. W. beantragte am 11.12.2001 die Eigentumsumschreibung auf den Zwischenerwerber. Ab dem 27.12.2001 bis März 2002 verfügte der Beklagte über den Rest des hinterlegten Geldes. Am 21.2.2002 wurden zunächst der Zwischenerwerber und sodann die Käufer als Eigentümer sowie die ausbedungenen erstrangigen Grundschulden zugunsten der Klägerin eingetragen. Nach Eröffnung von Insolvenzverfahren über das Vermögen der Käufer am 29.12.2004 verlangt die Klägerin vom Beklagten im Wege des Schadensersatzes Rückzahlung des hinterlegten Geldes und macht eine Verletzung ihres Treuhandauftrages geltend. Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes und der Anträge in erster Instanz wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils Bezug genommen.

Mit der Berufung verfolgt die Klägerin ihre Klageanträge weiter und macht geltend: Der Kammervorsitzende sei nicht als Einzelrichter zuständig gewesen bzw. insoweit sei ihr rechtliches Gehör verletzt worden. Ohne die pflichtwidrige Verfügung des Beklagten hätte der Notar W. den Umschreibungsantrag nicht stellen dürfen, so dass der Beklagte auch in der Folgezeit nicht über das Treugut hätte verfügen dürfen. Die Klägerin hätte den Treuhandauftrag widerrufen, wenn sie gewusst hätte, dass die Voraussetzungen für die Einhaltung der Treuhandauflagen nur durch eine amtspflichtwidrige Verfügung geschaffen werden konnten. Ihr Interesse habe nach dem Inhalt des Treuhandauftrages die vertragsgemäße Abwicklung des Erwerbs durch ihre Darlehensnehmer umfasst. Der Beklagte habe von den Ankaufsverträgen vollinhaltlich Kenntnis gehabe und sowohl die dort vereinbarten Kaufpreise gekannt als auch gewusst, dass eine Antragstellung hiernach von einer vollständigen Kaufpreisbelegung abhing, und hätte deshalb die Klägerin um eine Änderung ihres Treuhandauftrages bitten müssen. An dem Feststellungsantrag werde für den Fall festgehalten, dass das Gericht den mit dem Hauptantrag geltend gemachten Schaden nicht als begründet ansehen sollte.

Die Klägerin beantragt, das Urteil des LG Berlin - 84 O 94/05 - vom 12.4.2006 abzuändern und den Beklagten zu verurteilen, an die Klägerin 123.732,63 EUR nebst Zinsen i.H.v. 5,87 % seit dem 8.11.2001 zu zahlen, und zwar Zug um Zug gegen Abtretung

a) der Darlehensrückzahlungsansprüche der Klägerin gegen Herrn R.J. und Frau S.F. aus den Darlehensverträgen zu den Konto-Nummern ... und ... vom 9.10.2001 nebst allen Nebenansprüchen und -rechten,

b) der Ansprüche und Rechte der Klägerin aus den in den Grundschuldbeste...

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