Verfahrensgang
LG Berlin (Entscheidung vom 18.02.2011; Aktenzeichen (576) 13 Js 6173/09 Ls Ns (6/11)) |
Tenor
1. Die Revision des Angeklagten wird nach § 349 Abs. 2 StPO auf seine Kosten verworfen.
2. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 18. Februar 2011 im Rechtsfolgenausspruch mit den zugrunde liegenden Feststellungen aufgehoben. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Die Sache wird im Umfang der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidung - auch über die Kosten der Revision der Staatsanwaltschaft - an eine andere Strafkammer des Landgerichts Berlin zurückverwiesen.
Gründe
Das Amtsgericht Tiergarten - Schöffengericht - hat den Angeklagten wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Monaten verurteilt. Es hat für die Tat vom 2. September 2009 unter Anwendung des Strafrahmens aus § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB eine Freiheitsstrafe von sechs Monaten und für das als einfachen Diebstahl gewertete Vergehen vom 28. Mai 2010 eine solche von sieben Monaten festgesetzt. Gegen dieses Urteil hat der Angeklagte mit dem Ziel Berufung eingelegt, von dem Tatvorwurf vom 2. September 2009 freigesprochen und für die zweite Tat mit einer geringeren Strafe belegt zu werden. Auch die Staatsanwaltschaft hat sich gegen das erstinstanzliche Urteil mit der Berufung gewandt; sie hat das Ziel verfolgt, der Angeklagte möge hinsichtlich des Vorwurfs vom 28. Mai 2010 wegen Wohnungseinbruchsdiebstahls schuldig gesprochen, in beiden Fällen jeweils zu einer höheren Einzelstrafe sowie zu einer höheren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt werden.
Das Landgericht hat die Berufung des Angeklagten verworfen. Auf die Berufung der Staatsanwaltschaft hat es für die Tat vom 2. September 2009 ebenfalls eine Freiheitsstrafe von sieben Monaten festgesetzt und - dem Antrag der Staatsanwaltschaft Berlin in der Berufungshauptverhandlung folgend - die Gesamtfreiheitsstrafe unverändert gelassen. Ebenso wie das Schöffengericht hat es die Strafe für den ersten Fall dem Strafrahmen des § 243 Abs. 1 Satz 1 StGB und für den zweiten Fall jenem des § 242 StGB entnommen. Die Berufungskammer hat ihre Feststellungen zu den beiden Taten wie folgt dargelegt:
"1. Am 2. September 2009 entwendete der Angeklagte in der Wohnung in der Bregenzer Straße 9 in Berlin des Geschädigten B, in welcher er für einige Tage zur Untermiete gewohnt hat, aus einem Tresor mindestens viertausendzweihundert Euro Bargeld, um es für sich zu verwenden. Den vom Angeklagten benutzten Tresorschlüssel entdeckte der Angeklagte im Tatortzimmer, er war nicht besonders versteckt.
2. Am 28. Mai 2010 befand sich der Angeklagte in einem Hotelzimmer des Hotel A in Berlin. Um aus dem im Zimmer befindlichen Tresor dort verwahrte Gegenstände entwenden zu können, rief der Angeklagte per Telefon an der Rezeption an, gab sich als Bewohner des Zimmers aus und erklärte, sein Zimmersafe lasse sich nicht öffnen, worauf der Hoteltechniker F erschien und dem Angeklagten, der vorgab, den Code vergessen zu haben, den Tresor öffnete. Aus dem Tresor entwendete der Angeklagte mit Diebstahlsabsicht für seine Zwecke dreihundertfünfzig US-Dollar Bargeld und einen IPod."
1. Die auf die Sachrüge gestützte, unbeschränkte Revision des Angeklagten, mit der er sich insbesondere gegen die Anwendung des Strafrahmens des § 243 StGB im ersten Fall wendet, ist nach § 349 Abs. 2 StPO unbegründet. Dass der Tresorschlüssel für den Angeklagten zu entdecken war, weil er "nicht besonders versteckt" war, führt entgegen der Auffassung der Revision nicht zum Ausschluss des verschärften Strafrahmens. Der Bundesgerichtshof (NJW 2010, 3175 f. = StV 2011, 18) hat zu der Frage der Öffnung einer Schutzvorrichtung mit einem dafür bestimmten Schlüssel durch Unberechtigte zutreffend das Folgende ausgeführt:
"Dient das Behältnis nach seiner erkennbaren Zweckbestimmung wenigstens unter anderem auch zur Sicherung der darin aufbewahrten Sache gegen Diebstahl, wie es bei einem Tresor idealtypisch der Fall ist, dann ist das verschlossene Behältnis ein Spezialfall einer Schutzvorrichtung im Sinne der Vorschrift. Das Regelbeispiel setzt voraus, dass das Behältnis verschlossen ist. Weitere Sicherungen, etwa durch Wegschließen des Schlüssels, sind danach zu seiner Erfüllung nicht mehr erforderlich. Der Täter muss - sofern er nicht sogar die Sache mitsamt dem Behältnis stiehlt - die Sicherung überwinden, wobei es aber nicht darauf ankommt, wie er das bewirkt (vgl. BT-Drucks. IV/650 S. 403; Fischer, StGB, 57. Aufl., § 243 Rn. 17). § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB betont nämlich die besondere Sicherung des Diebstahlsobjekts, während § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 StGB besondere Arten der Tatausführung bei einer allgemeinen Sicherung des Gegenstands hervorhebt; auf eine besondere Gestaltung der Tathandlung über das Überwinden der Sicherung hinaus kommt es dagegen bei § 243 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 StGB nicht an (vgl. OLG Frankfurt, NJW 1988, 3028). Daher scheidet die Anwendung des Regelbeispiels für einen besonder...