Entscheidungsstichwort (Thema)
Annahme eines schriftlichen Vertragsangebotes durch schlüssiges Verhalten
Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.07.2003; Aktenzeichen 29 O 542/02) |
Tenor
Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.7.2003 verkündete Schlussurteil der Zivilkammer 29 des LG Berlin teilweise abgeändert:
Das Teilversäumnis- und Schlussurteil vom 25.3.2003 aufrechterhalten, soweit die Beklagte zur Zahlung von 2.657,06 Euro nebst Zinsen i.H.v. 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz aus 1.840,24 Euro seit dem 27.3.2002 aus weiteren 759,16 Euro seit dem 4.10.2002 verurteilt worden ist.
Im Übrigen wird das Teilversäumnis- und Schlussurteil aufgehoben und die Klage abgewiesen.
Im Übrigen wird die Berufung der Beklagten zurückgewiesen.
Die Kosten der ersten Instanz haben die Parteien wie folgt zu tragen:
Von den Gerichtskosten haben der Kläger zu 3) 11 %, die Kläger zu 1) und 2) jeweils 27,5 % und die Beklagte 34 % zu tragen.
Die außergerichtlichen Kosten des Klägers zu 3) trägt dieser selbst.
Die außergerichtlichen Kosten der Kläger zu 1) und 2) tragen die Beklagte zu 40 % und die Kläger zu 1) und 2) zu 60 %.
Die außergerichtlichen Kosten der Beklagten tragen der Kläger zu 3) zu 11 %, die Kläger zu 1) und 2) zu je 27,5 % und die Beklagte selbst zu 34 %.
Die Kosten des Berufungsverfahrens tragen die Beklagte zu 62 % und die Kläger zu 1) und 2) zu je 19 %.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
Die Berufung der Beklagten ist in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet.
Die Kläger zu 1) und 2) haben gegen die Beklagte gem. § 812 Abs. 1 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Wertersatz in Höhe des objektiven Mietwertes für die Monate Juni 2001 und August 2001 bis Januar 2002 in Höhe von jeweils 379,58 Euro netto kalt, also insgesamt i.H.v. 2.657,06 Euro.
Ein schriftlicher Mietvertrag ist unstreitig nicht zwischen den Parteien zustande gekommen. Entgegen den Ausführungen des LG in der angefochtenen Entscheidung kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass die Beklagte durch dreiseitige mündliche Absprache als weitere Mieterin in das hier betroffene Mietverhältnis eingetreten ist. Für eine derartige mündliche Absprache ist der Vortrag der Kläger zu 1) und 2) nicht ausreichend substantiiert genug. Es fehlen Angaben zu Ort, Zeit und den weiteren Umständen. Der behaupteten mündlichen Absprache steht im Übrigen auch entgegen, dass die Parteien einen schriftlichen Mietvertrag abschließen wollten.
Es kann auch nicht davon ausgegangen werden, dass ein Vertragsabschluss zwischen der Klägern zu 1) und 2) und der Beklagten durch schlüssiges Verhalten zustande gekommen ist. Die Annahme eines schriftlichen Vertragsangebotes durch schlüssiges Verhalten ist grundsätzlich dann möglich, wenn der schriftliche Mietvertragsantrag nur deklaratorische Bedeutung hat. Davon kann nicht ausgegangen werden, wenn die Parteien verabredet haben, den Mietvertrag schriftlich zu beurkunden. Von einer solchen Abrede muss ausgegangen werden, wenn - wie hier - der Entwurf einer Vertragsurkunde hergestellt wurde und dieser - wie hier - eine Schriftformklausel enthält. Darüber hinaus wird die Verabredung, den Mietvertrag schriftlich zu beurkunden, insb. dann vermutet, wenn der Vertrag - wie hier - eine feste Dauer von mehr als einem Jahr haben soll. In derartigen Fällen kann gem. § 154 Abs. 2 BGB ein schriftlicher Mietvertragsantrag im Zweifel nur schriftlich angenommen werden (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II, Rz. 342).
Da die Beklagte die streitgegenständlichen Räume tatsächlich aber bis Ende Januar 2002 genutzt hat, ohne hierzu berechtigt gewesen zu sein, hat sie den Klägern zu 1) und 2) Wertersatz in Höhe des objektiven Mietwertes zu leisten, der durch den in Aussicht genommenen Mietzins indiziert wird (Bub/Treier, Handbuch der Geschäfts- und Wohnraummiete, 3. Aufl., II, Rz. 344).
Dass die Beklagte ggü. dem Mieter H. aufgrund eines mit diesem geschlossenen Untermietvertrages zum Besitz der Räume berechtigt gewesen sein soll, hat die Beklagte nicht substanziiert vorgetragen, Es fehlt an jeglicher Angabe zu Ort, Zeit und den Einzelheiten des angeblich geschlossenen Mietvertrages.
Die Zinsentscheidung beruht auf §§ 288 Abs. 1 S. 1, 291 BGB.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Absatz 1, S. 1 ZPO. Die weiteren prozessualen Nebenentscheidungen folgen aus §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.
Die Revision zum BGH wird nicht zuzulassen, da weder die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, noch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts erfordert, § 543 Abs. 2 S. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 1211739 |
MietRB 2004, 286 |
KG-Report 2004, 520 |