Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 29.01.2004; Aktenzeichen 12 O 194/03) |
Tenor
Die Berufung der Beklagten gegen das am 29.1.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Gründe
I. Die Berufung der Beklagten richtet sich gegen das am 29.1.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.
Die Beklagte trägt zur Begründung der Berufung vor:
Die Parteien seien einvernehmlich von einer Aufhebung des Mietvertrages ausgegangen.
Ein Anspruch auf Mietzinszahlung bestehe daher nicht. Aber auch ein Anspruch auf Zahlung von Nutzungsentschädigung bestehe nicht, da der Mietvertrag wegen Verstoßes gegen das Zweckentfremdungsverbot von Anfang an unwirksam gewesen sei.
Hilfsweise mache sich die Beklagte den klägerischen Vortrag zu Eigen, wonach es Ende Februar 2003 nicht zu einem Vergleich gekommen sei.
Der Kläger habe den hier geltend gemachten Anspruch an die Grundstückskäuferin abgetreten, da dieser am 1.6.2003 nicht rechtshängig gewesen sei. Die Klage sei erst am 4.6.2003 zugestellt worden. § 167 ZPO finde keine Anwendung.
Sie, die Beklagte, habe das Vergleichsangebot des Klägers vom 20.2.2003 am 21.2.2003 telefonisch angenommen. Nach diesem Vergleich sei der Betrag von 19.390,12 Euro erst zum 20.7.2003 fällig gewesen.
Die Klägerin habe die Klageforderung nicht schlüssig vorgetragen, da hinsichtlich der offenen Forderungen nicht zwischen Nettomietzins und Betriebskostenvorauszahlungen differenziert worden sei.
Das Versäumnisurteil vom 18.12.2003 sei rechtmäßig. Der Einspruch hiergegen sei nicht hinreichend begründet worden.
Am 16.4.2004 habe sie, die Beklagte mit der Grundstückseigentümerin einen Vergleich über die hier streitgegenständlichen Forderungen geschlossen.
Bezüglich der von dem Kläger für das Jahr 2002 geltend gemachten Heiz- und Betriebskostenvorschüsse i.H.v. insgesamt 5.291,88 Euro haben die Parteien den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, da insoweit Abrechnungsreife eingetreten ist.
Die Beklagte beantragt, das am 29.1.2004 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin abzuändern, das Versäumnisurteil vom 10.6.2003 aufzuheben und das Versäumnisurteil vom 18.12.2003 aufrechtzuerhalten.
Der Kläger beantragt, die Berufung zurückzuweisen.
Der Kläger hält das angefochtene Urteil für zutreffend und trägt ergänzend vor:
Die Parteien seien nicht einvernehmlich von einer Beendigung des Mietverhältnisses ausgegangen. Zumindest sei das Mietverhältnis konkludent durch beide Parteien fortgesetzt worden. Dass die Beklagte selbst auch von einem bestehenden Mietverhältnis ausgegangen sei, ergebe sich aus ihren Schreiben vom 23.9.2002 und 4.11.2002.
§ 167 ZPO finde auf den vorliegenden Fall entsprechend Anwendung. Im Übrigen sei die Klage der Beklagten am 14.5.2003 wirksam zugestellt worden.
Soweit die Beklagte den Abschluss eines telefonischen Vergleichs behaupte, genüge ihr Vortrag nicht den Anforderungen des § 520 Abs. 3 S. 4 ZPO. Zudem sei sie mit dem Beweisangebot gem. § 531 Abs. 2 ZPO ausgeschlossen.
Das Versäumnisurteil vom 18.12.2003 sei nicht in gesetzlicher Weise ergangen. Der hiergegen gerichtete Einspruch habe keiner Begründung bedurft.
Die Vereinbarung vom 16.4.12004 berühre den vorliegenden Streitgegenstand nicht.
II. Die Berufung der Beklagten ist unbegründet.
Das Versäumnisurteil vom 10.6.2003 war gem. § 343 ZPO aufrechtzuerhalten, denn die Klage ist begründet.
Demgegenüber war das Klageabweisende Versäumnisurteil vom 18.12.2003 aufzuheben. Der hiergegen gerichtete Einspruch des Klägers war entgegen der Auffassung der Beklagten auch zulässig, denn er bedarf entgegen dem missverständlichen Wortlaut des Gesetzes keiner Begründung (Zöller, ZPO, 24. Aufl., § 340 Rz. 7).
Der Kläger hat gegen die Beklagte gem. § 535 Abs. 2 BGB einen Anspruch auf Zahlung von Mietzins i.H.v. 93,50 Euro für den Monat November 2001, i.H.v. jeweils 2.190,83 Euro für den Monat Dezember 2001 bis August 2002, i.H.v. jeweils 2.293,14 Euro für die Zeit von September 2002 bis Dezember 2002, sowie Februar und März 2002, also insgesamt 34.451,79 Euro.
Der Kläger ist aktivlegitimiert.
Infolge der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gemeinschuldnerin und der Bestellung des Klägers zum Verwalter ging die Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis in Bezug auf die Forderungen aus dem Mietverhältnis gem. § 80 Abs. 1 InsO auf den Kläger über.
Der Kläger ist nach wie vor Inhaber der geltend gemachten Mietzinsansprüche. Diese sind nicht aufgrund notariellen Kaufvertrages vom 8.5.2003 an die Grundstückskäuferin, die B. Leasing GmbH abgetreten worden.
Gemäß § 3 Ziff. 3 dieses Kaufvertrages wurden alle rückständigen Mietzins- und Nebenkostenforderungen g...