Verfahrensgang
LG Berlin (Urteil vom 04.02.1985; Aktenzeichen 19 O 327/83) |
Tatbestand
Am 23. Juni 1981 gegen 9.06 Uhr befuhr der Kläger in Ausübung seines Berufes als Fahrlehrer mit dem Kraftrad H (amtl. Kennzeichen) in Begleitung der auf dem Soziussitz sitzenden Fahrschülerin S die in B 3 belegene R S in südöstlicher Richtung. Er überquerte in Geradeausfahrt die durch eine Lichtzeichenanlage geregelte Kreuzung des Straßenzuges R S-D S/M S. Auf der Kreuzung stieß das Krad mit dem im Gegenverkehr auf der D S herangenahten und nach links in die M Straße abbiegenden Beklagten- P O-R (amtl. Kennzeichen) zusammen, der von der Beklagten zu 2) gesteuert wurde. Dabei stieß das Beklagtenfahrzeug mit seinem vorderen Teil gegen die linke Seite des Kraftrades (Mitte und hinterer Teil), fuhr diesem also seitlich hinein. Das Kraftrad erlitt wirtschaftlich einen Totalschaden. Der Kläger wurde erheblich verletzt: Schienbeinstückbruch links mit Kniebeteiligung, Wadenbeinstückbruch links, Abbruch des linken Innenknöchels, Fersenbeinstückbruch links und Verrenkungsbruch im Fußwurzel- Mittelfußgelenk links mit Bruch der 1. bis 5. Mittelfußknochen. Er befand sich vom 23. Juni 1981 bis zum 19. Februar 1982 zur stationären Behandlung im Krankenhaus O-H-H Dort wurden verschiedene operative Eingriffe vorgenommen. Seit dem 22. Februar 1982 wurde er von der Unfallbehandlungsstelle der Berufsgenossenschaften Berlin e.V. ambulant weiterbehandelt. Wegen der Einzelheiten wird auf die mit der Klage abschriftlich überreichten Äußerungen des Chirurgen Dr. R von der Unfallbehandlungsstelle vom 29. Juni 1983 (Bl. 16 I d.A.) und des Facharztes für Orthopädie (Oberarztes) Dr. B vom O- H-H vom 12. Juli 1982 (Bl. 23 - 26 I d.A.) verwiesen. Ab Mai 1983 begann er die Schulung von Fahrschülern allmählich wieder aufzunehmen, zunächst aber nur auf PKW (Führerschein Klasse 3), nicht die vor dem Unfall von ihm vornehmlich betriebene Ausbildung auf Kraftrad (Führerschein Klasse 1). Von der Berufsgenossenschaft für Fahrzeughaltungen, gesetzliche Unfallversicherung, Bezirksverwaltung B, erhielt er für die Zeit vom 23. Juni 1981 bis 8. Februar 1983 Verletztengeld, ab 9. Februar 1983 unter Zugrundelegung einer MdE von 40 % eine fortdauernde Verletztenrente von zunächst 600,-- DM monatlich.
Der Kläger war seit dem 1. Januar 1977 zunächst angestellter Fahrlehrer in der von der Zeugin A F geb. K betriebenen Fahrschule "K-E". Ab 1. Januar 1983 betrieben beide als Mitgesellschafter die Fahrschule in der Form einer bürgerlich-rechtlichen Gesellschaft unter Zugrundelegung einer Gewinnbeteiligung von jeweils 50 %. Ein besonderer Gesellschaftsvertrag wurde nicht abgeschlossen, weil ihnen die gesetzlichen Vorschriften ausreichten. Die Fahrschule arbeitete mit einem weiteren angestellten Fahrlehrer, einschließlich der beiden Gesellschafter, also mit drei Fahrlehrern. Der angestellte Fahrlehrer G wurde mit Wirkung vom 30. September 1981 entlassen, ab 17. August 1981 ein Fahrlehrer F M eingestellt. Ab 13. Juli 1981 wurde außerdem der Fahrlehrer Fred F, der spätere Ehemann der Zeugin Annemarie F, beschäftigt, nach der Behauptung der Klage als Ersatzkraft für den unfallbedingt ausgefallenen Kläger. Nach den unbestrittenen Angaben in der Klageschrift erhielt der Fahrlehrer F F in der Zeit vom 13. Juli 1981 bis Juni 1983 Bruttobezüge zuzüglich Arbeitgeberanteile von insgesamt 119.920,88 DM (rechnerisch richtig: 119.937,88 DM; s. Aufstellung S. 6/7 der Klageschrift = Bl. 6/7 I d.A.). Die BGB-Gesellschaft wurde zum 31. Dezember 1983 aufgelöst. Seitdem betreiben der Kläger, die Zeugin A F und der Fahrlehrer F F, offenbar in einer Art Bürogemeinschaft, jeweils rechtlich selbständige Fahrschulen.
Der Kläger nimmt die Beklagten auf vollen Ersatz seines unfallbedingten Schadens in Anspruch. Er verlangt den Ersatz von Verdienstausfall (darunter die volle Erstattung der Bruttoaufwendungen für den eingestellten Fahrlehrer F F für die Zeit vom 13. Juli 1981 bis 30. Juni 1983), von Sachschäden und die Zahlung eines in das gerichtliche Ermessen gestellten Schmerzengeldes von mindestens 35.000,-- DM. Ferner will er die Ersatzpflicht der Beklagten hinsichtlich seiner Zukunftsschäden festgestellt wissen. Die Zeugin A F hat die Schadensersatzansprüche aus dem Unfall, soweit sie der BGB-Gesellschaft erwachsen sein sollten, an den Kläger abgetreten. Die Beklagte zu 3) zahlte an den Kläger vorprozessual 30.600,-- DM, davon auf die Sachschäden 600,-- DM, das Schmerzensgeld 12.500,-- DM und den Verdienstausfall und die Nebenkosten 17.500,-- DM.
Der Kläger hat seine eingeklagten bezifferten Ansprüche zunächst wie folgt berechnet:
1. Verdienstausfall:
a) Bruttoaufwendungen vom 13. Juli 1981 bis 30. Juni 1983
für den als Ersatzkraft angestellten Fahrlehrer F119.937,88 DM
b) Rückzahlung der Grundgebühren an die Fahrschüler
S und P 310,-- DM
c) ausgefallene Fahrstunden des Klägers für die Zeit vom
23. Juni 1981 bis 12. Juli 1981 bis zur Einstellung des
Ersatzfahrlehrers (vgl. S. 7/8 der Klageschrift = Bl. 6/7 I...