Leitsatz (amtlich)

Steht ein Gebäude auf zwei Grundstücken und ist ein Rechtssubjekt Fondinhaber hinsichtlich des Gebäudes und Rechtsträger hinsichtlich nur eines der Grundstücke geworden, so gebieten Sinn und Zweck des Treuhandgesetzes eine entsprechende Anwendung des § 11 Abs. 2 TreuhG mit der Folge, diesem Rechtssubjekt auch das Eigentum an dem anderen Grundstück zuzusprechen.

Ein Vermögenszuordnungsbescheid entfaltet nur Wirkungen im Verhältnis zwischen den Beteiligten des Vermögenszuordnungsverfahrens.

 

Verfahrensgang

LG Berlin (Urteil vom 23.10.2003; Aktenzeichen 12 O 286/03)

 

Tenor

Die Berufung der Klägerin gegen das am 23.10.2003 verkündete Urteil der Zivilkammer 12 des LG Berlin - 12 O 286/03 - wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zzgl. 10 % abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

 

Gründe

I. Die am 5.12.2003 eingelegte und nach Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat mit einem am 5.2.2004 bei Gericht eingegangenen Schriftsatz begründete Berufung der Klägerin richtet sich gegen das am 23.10.2003 verkündete und am 6.11.2003 zugestellte Urteil der Zivilkammer 12 des LG, auf dessen Tatbestand und Entscheidungsgründe Bezug genommen wird.

Zur Begründung ihrer Berufung trägt die Klägerin u.a. vor:

Das LG gehe zu Unrecht davon aus, dass die Beklagte aufgrund Fondsinhaberschaft ihrer Rechtsvorgängerin Eigentümerin des Grundstücks V.-straße 51 in Berlin geworden sei. Die Rechtsvorgängerin der Beklagten sei weder Rechtsträgerin noch Fondsinhaberin des streitgegenständlichen Grundstücks gewesen.

1. Zwar habe das LG die Frage der Rechtsträgerschaft nicht entschieden, es handele sich aber gleichwohl um eine erhebliche Rechtsfrage, denn das TreuhG sehe keine Regelung zum Eigentumserwerb für den Fall vor, dass Rechtsträgerschaft und Fondsinhaberschaft auseinander fallen.

a) Der von der Beklagten als Anlage B 6 vorgelegte Rechtsträgernachweis bescheinige lediglich die Rechtsträgerschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten hinsichtlich des Grundstückes V.-straße 50. Unstreitig sei die Beklagte Eigentümerin dieses Grundstücks. Entgegen den Darlegungen der Beklagten sei dem vorgelegten Rechtsträgernachweis keineswegs zu entnehmen, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten auch hinsichtlich des streitgegenständlichen Grundstückes V.-straße 51 zum Rechtsträger bestellt worden sei. Vielmehr führe der Rechtsträgernachweis als betroffenes Grundstück lediglich das Grundstück V.-straße 50 auf. Dies ergäbe sich insb. auch aus der Größenangabe des Grundstückes, welches dort mit 816 m2 angegeben werde. Dies entspräche exakt der Grundstücksfläche des Grundstückes V.-straße 50.

Es werde bestritten, dass die Aufführung des hier streitgegenständlichen Grundstückes im Rechtsträgernachweis aufgrund eines Irrtums bei der Abfassung des Dokumentes unterlassen worden sei. Es handele sich bei der alleinigen Bezugnahme auf das Grundstück V.-straße 50 im Rechtsträgernachweis nicht um eine unbeachtliche Falschbezeichnung.

Für eine derartige Unbeachtlichkeit sei zumindest erforderlich, dass eine Auslegung des Dokuments im Sinne der Rechtsauffassung der Beklagten möglich wäre bzw. sonstige Anhaltspunkte für einen entsprechenden Willen der ausstellenden staatlichen Stelle existiere. Dies sei indes nicht der Fall, da das vom Rechtsträgernachweis umfasste Grundstück darin eindeutig und abschließend benannt sei.

b) Es werde auch bestritten, dass der Magistrat von Berlin das streitgegenständliche Grundstück an die Rechtsvorgängerin der Beklagten stillschweigend zur Nutzung übertragen habe. Die Tatsache, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten mit der PGH "Hans Sachs" und der Volkspolizei Nutzungsverträge offenbar auch über Räumlichkeiten, die sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück befanden, geschlossen habe, belege keineswegs eine entsprechende Berechtigung der Beklagten.

Es werde bestritten, dass die Rechtsvorgängerin der Beklagten das streitgegenständliche Grundstück seit dem Jahr 1985 bewirtschaftet habe, nutzte und in sämtlichen Gebäudeteilen eine Reparatur- und Servicestelle betrieben habe.

2. Die Beklagte bzw. deren Rechtsvorgängerin sei entgegen der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts auch nicht Fondsinhaberin des sich auf dem streitgegenständlichen Grundstück befindlichen Gebäudes geworden. Jedenfalls sei der Erwerbstatbestand des § 11 Abs. 2 TreuhG nicht erfüllt.

a) Voraussetzung für eine Fondsinhaberschaft der Rechtsvorgängerin der Beklagten sei zum einen, dass das streitgegenständliche Grundstück bzw. die sich darauf befindlichen Aufbauten vom Rechtsträger des Grundstückes der Rechtsvorgängerin der Beklagten überlassen worden seien.

Die Beklagte habe insoweit lediglich vorgetragen dass sie auch das streitgegenständliche Grundstück mitsamt dem aufstehenden Gebäude vom Magistrat von Berlin übernommen habe. Es werde bes...

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