Normenkette
BGB § 1601 ff., § 1610 Abs. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Tempelhof-Kreuzberg (Aktenzeichen 149 F 3248/00) |
Tenor
Die Berufung des Beklagten gegen das am 23.4.2001 verkündete Urteil des AG Tempelhof-Kreuzberg – 149 F 3248/00 – wird zurückgewiesen.
Auf die Anschlussberufung des Klägers wird der Beklagte verurteilt, an den Kläger über den bereits ausgeurteilten Betrag hinaus als Zinsen auf den Unterhaltsrückstand weitere 1.093,10 EUR zu zahlen.
Die Kosten des Berufungsverfahrens hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Die Revision wird nicht zugelassen.
Gründe
1. Wegen des Sachverhalts wird auf den Tatbestand der angefochtenen Entscheidung verwiesen. Die Parteien streiten in der Berufungsinstanz weiterhin um die Höhe des dem Kläger zustehenden Unterhalts.
2. Die Berufung des Beklagten ist i.E. ohne Erfolg. Die Parteien streiten in erster Linie über das Nettoeinkommen des Beklagten, dessen Einkommensverhältnisse als barunterhaltspflichtiger, nicht sorgeberechtigter Elternteil für die Lebensstellung des Klägers maßgeblich sind (BGH v. 13.10.1999 – XII ZR 16/98, FamRZ 2000, 358). Der Beklagte errechnet für sich selbst lediglich ein Nettoeinkommen von 4.680 DM, von dem noch die Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen seien. Das ist nicht richtig, zumal der Beklagte bei der Auflistung seiner geleisteten Steuerzahlungen die erst im Jahr 2000 geflossenen Steuererstattungen von mehr als 167.000 DM völlig unberücksichtigt lässt. Die konkreten Einkommensverhältnisse des Beklagten sind auch durch erst später ergangene Steuerbescheide (im Jahr 2000 erst für 1998, 1997 für 1995 usw.) etwas unübersichtlich. Der Senat rechnet deshalb in dieser Sache – abweichend vom Regelfall – mit den Einnahmen des Beklagten abzgl. der tatsächlich geschuldeten Steuern für den jeweiligen Zeitraum, weil sich nur so das tatsächliche durchschnittliche Nettoeinkommen des Beklagten ermitteln lässt.
Die Einkommenssituation des Beklagten in den Jahren 1997–1999 stellt sich wie folgt dar:
1997
Gewinn laut steuerrechtlicher Gewinnermittlung 266.448,00 DM
sowie Zinserträge von 11.648,00 DM
zzgl. Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3, 6 EStG 70.000,00 DM
Summe 348.096,00 DM
abzgl. Steuern 115.424,00 DM
abzgl. Solizuschlag 8.557,80 DM
verbleiben 224.114,20 DM
1998
Gewinn laut steuerrechtlicher Gewinnermittlung 47.855,37 DM
sowie Zinserträge von 15.022,70 DM
zzgl. Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3, 6 EStG 220.000,00 DM
Summe 282.878,07 DM
abzgl. Steuern 8.891,00 DM
abzgl. Solizuschlag 489,00 DM
verbleiben 273.498,07 DM
1999
Gewinn laut steuerrechtlicher Gewinnermittlung 170.374,69 DM
sowie Zinserträge von 14.524,71 DM
zzgl. Ansparabschreibungen nach § 7g Abs. 3, 6 EStG 180.000,00 DM
Summe 364.899,40 DM
abzgl. Steuern 65.303,00 DM
abzgl. Solizuschlag 3.509,16 DM
verbleiben 296.087,24 DM
Die Parteien streiten im Wesentlichen um die Abzugsfähigkeit der Ansparabschreibungen. Der Beklagte hat in den genannten Jahren die jeweiligen als Abschreibungen bezeichneten Beträge als Ansparabschreibungen für zukünftige Investitionen steuerlich mit Erfolg geltend gemacht. Zu Recht hält der Kläger dies für unterhaltsrechtlich unbeachtlich, denn diese Ansparabschreibungen stellen eine den steuerrechtlichen Gewinn mindernde Rücklage für künftige Investitionen dar. Der Beklagte hat die betreffenden Beträge unstreitig nicht für Investitionen ausgegeben. In diesem Fall sind sie aber als Einkommen – weil tatsächlich vorhanden – auch zu berücksichtigen. Der Beklagte kann in diesem Zusammenhang auch nicht einwenden, dass dann auch die hierauf fiktiv entfallenden Steuern zu berücksichtigen seien, weil auch diese nicht tatsächlich anfallen und gezahlt werden. Allerdings kann der Beklagte in dem Jahr, in dem dann tatsächlich Investitionen getätigt werden, bei der Ermittlung des unterhaltsrechtlich relevanten Einkommens entsprechende Abschreibungen absetzen. Dies ist im fraglichen Zeitraum ersichtlich nicht der Fall.
Der Beklagte hatte danach ein durchschnittliches Nettoeinkommen, das sich wie folgt errechnet:
1997: 224.114,20 DM
1998: 273.498,07 DM
1999: 296.087,24 DM
Summe: 793.699,51 DM/36 = 22.047,20 DM; hiervon sind abzuziehen:
Krankenversicherung 357,18 DM,
Rentenversicherung 1.776,25 DM,
Lebensversicherung 1.227,50 DM,
verbleiben 18.686,27 DM,
als durchschnittliches monatliches Nettoeinkommen des Beklagten. Weitere Belastungen macht er nicht geltend. Der Beklagte ist auch keiner weiteren Person zum Unterhalt verpflichtet. Der Kläger ist der einzige Unterhaltsgläubiger.
Entgegen der Auffassung des Klägers ist der Beklagte bei diesem hohen Einkommen auch berechtigt, die an die Lebensversicherung gezahlten Beträge in Abzug zu bringen, und zwar unabhängig davon, ob die Beiträge der Alterssicherung dienen oder nicht. Bei einem monatlichen Durchschnittseinkommen von etwa 20.000 DM ist ohnehin davon auszugehen, dass nicht sämtliche Einnahmen für die Lebensführung ausgegeben werden, sondern zugleich auch Vermögen angespart wird. In welcher Form dies geschieht, bleibt grundsätzlich dem B...