Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwaltungshandlungen einzelner Wohnungseigentümer. Wohnungseigentumssache betreffend die Wohnanlage
Leitsatz (amtlich)
Entgegen der Auffassung des Bayerischen Obersten Landesgerichts (BayObLGZ 1979, 152) hält der Senat einen einzelnen Wohnungseigentümer nicht für befugt, gegen einen Miteigentümer Ansprüche auf Zahlung angeblich rückständiger Wohngeldbeträge (§ 16 II WEG) zugunsten der Gemeinschaft gerichtlich geltend zu machen, wenn ein Eigentümerbeschluß über Wirtschaftsplan und Abrechnung (§ 28 V WEG) nicht zustande gekommen ist.
Das Verfahren über die weitere Beschwerde wird daher gemäß § 28 II FGG dem Bundesgerichtshof zur Entscheidung vorgelegt.
Normenkette
WEG § 16 Abs. 2, § 21 Abs. 1, § 28 Abs. 5, § 43 Abs. 1 Nr. 1
Verfahrensgang
AG Berlin-Spandau (Aktenzeichen 70 II (WEG) 19/82) |
LG Berlin (Aktenzeichen 191 T 73/82) |
Tenor
Die weitere Beschwerde wird dem Bundesgerichtshof vorgelegt.
Gründe
I.
Die Beteiligten sind Wohnungseigentümer der in Berlin …, A. gelegenen Wohnanlage.
Die Antragstellerin, die das vorbezeichnete Grundstück Ende 1979 erwarb, begründete gemäß notarieller Urkunde vom 23. Januar 1980 (UR-Nr. 104/80 des Notars Manfred G. Loeper in Berlin, Bl. 17 bis 35 d. A.) Wohnungseigentum an dem Grundstück und dem darauf befindlichen Wohngebäude. Gemäß Ziffer III 2 der der Teilungserklärung vom 23. Januar 1980 anliegenden Miteigentumsordnung wurde die BBM Wohnungsverwaltungs GmbH zur ersten Verwalterin der Anlage bestellt (Bl. 25 d.A.). Diese ist zwischenzeitlich durch Beschluß der Wohnungseigentümer vom 9. September 1982 als Verwalterin abberufen worden.
In der Wohnungseigentümerversammlung vom 23. März 1982 lehnte die Mehrheit der Wohnungseigentümer die von der früheren Verwalterin für die Jahre 1980 und 1981 vorgelegten Abrechnungen sowie den von ihr für das Jahr 1982 aufgestellten Wirtschaftsplan ab (Bl. 57 – 65 d.A.).
Mit dem Antrag vom 17. Mai 1982 hat die frühere Verwalterin zunächst namens der Beteiligten zu 1) und 3) bis 11) unter Zugrundelegung der nicht gebilligten Verwaltungsabrechnungen und des Wirtschaftsplanes den Antragsgegner auf Zahlung eines für 1980 und 1981 errechneten Wohngeldrückstandes von insgesamt 1.405,35 DM sowie auf Zahlung restlicher Wohngeldvorschüsse für 1982 von insgesamt 576,12 W abzüglich am 5. Mai 1981 gezahlter 151,88 DM, also auf Zahlung von insgesamt 1.829,59 DM nebst 16 % Zinsen seit dem 25. September 1982, in Anspruch genommen.
Durch Beschluß vom 8. Oktober 1982 (Bl. 38, 39 d.A.) hat das Amtsgericht den Antrag mit der Begründung zurückgewiesen, die Verwalterin sei zur gerichtlichen Geltendmachung der behaupteten Ansprüche mangels eines sie hierzu ermächtigenden Beschlusses der Wohnungseigentümer nicht befugt.
Nachdem die Beteiligten zu 1) und 3) bis 11) gegen diesen, ihnen am 14. Oktober 1982 zugestellten Beschluß am 28. Oktober 1982 sofortige Beschwerde eingelegt und in der Beschwerdeinstanz bis auf die Beteiligte zu 1) ihren Antrag zurückgenommen hatten, verfolgt nunmehr nur noch die Beteiligte zu 1) (jetzige Antragstellerin) den ursprünglich geltend gemachten Anspruch gegen den Antragsgegner weiter und begehrt Zahlung des errechneten Wohngeldrückstandes an die Wohnungseigentümer z. H. der jetzigen Verwalterin. Sie hat die Auffassung vertreten, sie sei als Wohnungseigentümerin berechtigt, den Antragsgegner auf Zahlung rückständiger Wohngeldbeträge an die Eigentümergemeinschaft in Anspruch zu nehmen, ohne daß es hierzu eines vorherigen Eigentümerbeschlusses bedürfe.
Die Antragstellerin hat beantragt,
den Beschluß des Amtsgerichts Spandau vom 6. Oktober 1982 aufzuheben und den Antragsgegner zu verpflichten, an die Wohnungseigentümer der Eigentumsanlage A., 1000 Berlin 20, z.H. der Hausverwaltung J. 1.829,59 DM nebst 13,75 % Zinsen seit Zustellung der Antragsschrift zu zahlen.
Der Antragsgegner hat beantragt,
die sofortige Beschwerde zurückzuweisen.
Er hat geltend gemacht, er könne mangels Vorlage der Verwaltungsunterlagen durch die frühere Verwalterin nicht nachprüfen, ob die behaupteten Wohngeldrückstände tatsächlich bestünden, und deshalb auch nicht zur Zustimmung zu den Abrechnungen und dem Wirtschaftsplan der früheren Verwalterin verpflichtet werden.
Das Landgericht hat die sofortige Beschwerde der Antragstellerin durch Beschluß vom 11. März 1983 (Bl. 73 – 78 d.A.) zurückgewiesen und zur Begründung im wesentlichen ausgeführt:
Die Antragstellerin sei zwar grundsätzlich berechtigt, rückständige Kosten- und Lastenbeiträge eines Wohnungseigentümers mit einem auf Leistung an alle Wohnungseigentümer lautenden Antrag gerichtlich geltend zu machen, dies setze aber einen die Abrechnungen und den Wirtschaftsplan des Verwalters billigenden Eigentümerbeschluß voraus. Der vom Bayerischen Obersten Landesgericht (BayObLGZ 1979, 152 ff.) vertretenen gegenteiligen Ansicht könne nicht gefolgt werden, da gerade die von jenem Gericht befürwortete Verfahrensweise umständlich sei und die Gefahr divergierender Gerichtsentscheidungen hervorrufe.
Gegen diesen ihr a...