Leitsatz

Die Parteien stritten sich um für den minderjährigen Kläger geltend gemachten Sonderbedarf für eine kieferorthopädische Behandlung. Erstinstanzlich wurde der Beklagte zur Zahlung der Hälfte des ungedeckten Teils der ärztlichen Behandlung verurteilt. Hiergegen wandte sich der Beklagte mit der Berufung.

Sein Rechtsmittel hatte keinen Erfolg.

 

Sachverhalt

siehe Kurzzusammenfassung

 

Entscheidung

Das OLG folgte im Ergebnis der Auffassung des erstinstanzlichen Gerichts, wonach dem Kläger die Hälfte der nicht von der Krankenversicherung erstatteten Behandlungskosten zuzusprechen war.

Bei den nach Inanspruchnahme der insofern bestehenden privaten Zusatzkrankenversicherung verbleibenden Kosten der kieferorthopädischen Behandlung des Klägers handele es sich - entgegen der Auffassung des Beklagten - um eine erhebliche Bedarfsposition, die schon nach ihrem Umfang durch den laufenden Unterhalt i.H.v. 150 % des Regelbetrages nicht gedeckt sei. Weder seien bei der seinerzeitigen Ermittlung des Unterhaltsbedarfs derartige Kosten mit einbezogen worden, noch könne dem Kläger über einen Zeitraum von voraussichtlich etwa drei Jahren eine Verwendung von rund 12 % seines Tabellenunterhalts allein für diese Kosten angesonnen werden.

Der Kläger könne die ungedeckten Kosten als Sonderbedarf geltend machen. Sie seien im Sinne der Vorschrift des § 1613 Abs. 2 Nr. 1 BGB zum einen ungewöhnlich hoch und zum anderen auch unregelmäßig. Im Übrigen seien die Kosten der kieferorthopädischen Behandlung weder in ihrem genauen Gesamtumfang noch auch nur annähernd in ihrem Anfall innerhalb des Behandlungszeitraums verlässlich vorhersehbar.

 

Link zur Entscheidung

OLG Celle, Urteil vom 04.12.2007, 10 UF 166/07

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