(1) Kinder und Jugendliche haben ein eigenständiges Recht auf Wahrnehmung ihrer Interessen und Bedürfnisse.

 

(2) 1Junge Menschen und ihre Familien sind über alle sie unmittelbar betreffenden Planungen, Entscheidungen und Maßnahmen im Bereich der Jugendhilfe auf angemessene Weise und rechtzeitig zu informieren und an ihrer Durchführung zu beteiligen. 2Hierzu entwickeln die Stadtgemeinden Bremen und Bremerhaven geeignete, dem Entwicklungsstand der betroffenen jungen Menschen entsprechende Beteiligungs- und Mitverantwortungsformen und stellen sie organisatorisch sicher. 3Bei der Durchführung von entsprechenden Planungen ist darzulegen, wie die Interessen junger Menschen und ihrer Familien berücksichtigt worden sind und die Beteiligung durchgeführt worden ist. 4Über die Maßnahmen und Erfahrungen ist den Jugendhilfeausschüssen in der Mitte jeder Legislaturperiode zu berichten.

 

(3) 1Die in diesem Gesetz genannten Leistungen der Jugendhilfe bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Mitwirkung und Beteiligung junger Menschen und ihrer Familien. 2Sie sind daher so auszugestalten, daß junge Menschen und ihre Familien eigenständige und selbstverantwortete Beiträge bei der praktischen Umsetzung von Maßnahmen übernehmen.

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