§ 7 Ziele und Aufgaben der Kinder- und Jugendarbeit

 

(1) 1Die Kinder- und Jugendarbeit ist als Teil der Jugendhilfe ein eigenständiger Sozialisationsbereich. 2Sie umfaßt die Förderung von jungen Menschen durch Einrichtungen, Dienste und Veranstaltungen freier und öffentlicher Träger der Jugendhilfe.

 

(2) 1Die Kinder- und Jugendarbeit unterstützt Mädchen und Jungen in ihrer Entwicklung zu selbständigen Persönlichkeiten in sozialer Verantwortung. 2Sie soll sie zu eigenverantwortlichem gesellschaftlichen und politischen Handeln befähigen, die Entwicklung ihrer Wahrnehmungsfähigkeit, Kreativität und der kulturellen Ausdrucksformen fördern und ihnen selbstbestimmte Formen von Lebens- und Freizeitgestaltung ermöglichen.

 

(3) 1In der Kinder- und Jugendarbeit sollen sich die unterschiedlichen Ziele und Wertvorstellungen der verschiedenen gesellschaftlichen Gruppen widerspiegeln. 2Sie soll durch eine Vielfalt von Inhalten, Methoden, Angebotsformen und Trägerstrukturen gekennzeichnet sein.

 

(4) Kinder- und Jugendarbeit ist durch die Offenheit ihrer Angebote für alle Kinder und Jugendlichen, die Freiwilligkeit der Teilnahme junger Menschen und durch Hinführung zur aktiven Mitgestaltung und Selbstverantwortung gekennzeichnet.

 

(5) 1Die Träger der Kinder- und Jugendarbeit unterstützen Kinder und Jugendliche bei der Erkennung und Wahrnehmung ihrer Interessen. 2Sie fördern ihre aktive Mitwirkung an der Gestaltung ihrer Lebensumwelt und leisten damit einen wesentlichen Beitrag zur Erziehung zur Selbständigkeit und zu sozialer Verantwortung.

§ 8 Spielförderung

 

(1) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben das Spiel im öffentlichen Raum durch Spielplätze und Aktionsräume sowie durch kinderfreundliche Gestaltung des Stadtbildes und des Wohnumfeldes anzuregen und zu fördern. 2Das Spiel- und Kommunikationsbedürfnis von Kindern und von Jugendlichen nach geeigneten Räumen und öffentlichen Orten ist entsprechend zu berücksichtigen.

 

(2) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben in ausreichendem Maße Spielmöglichkeiten im öffentlichen Raum und auf öffentlichen Spielplätzen zu schaffen und zu erhalten. 2Junge Menschen und ihre Eltern sollen nach Maßgabe des § 3 Abs.2 als Nutzer von Spielplätzen bei Planung, Betrieb und Unterhaltung beteiligt werden. 3Sie sollen angeregt werden, selbst Verantwortung zu übernehmen und dabei gefördert werden.

 

(3) Bei der Errichtung neuer Wohngebiete ist eine zeitgerechte Grundversorgung mit Spielmöglichkeiten für die verschiedenen Altersgruppen zu gewährleisten.

 

(4) Bei der Erfüllung der Aufgaben nach Absatz 1 und 2 sind Träger der freien Jugendhilfe zu beteiligen.

 

(5) 1Bei der Planung und Realisierung von Spielplätzen und Aktionsräumen für Kinder und Jugendliche haben die planenden und bauenden Ämter und Eigenbetriebe der Verwaltung die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe frühzeitig zu beteiligen. 2Die Stadtgemeinden Bremerhaven und Bremen legen in ihren Zuständigkeitsbereichen Grundsätze über Form und Inhalt dieser Zusammenarbeit fest.

§ 9 Kinder- und Jugenderholung

1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe fördern Maßnahmen der Kinder- und Jugenderholung, um die seelische, geistige und körperliche Entwicklung junger Menschen zu fördern, ihnen die Erfahrung sozialer Beziehungen untereinander zu vermitteln und soziale Benachteiligungen auszugleichen. 2Die Maßnahmen sollen der Erholung und Entspannung, der Selbstverwirklichung und der Selbstfindung dienen.

§ 10 Jugendberatung und Jugendinformation

 

(1) 1Junge Menschen haben das Recht, sich in allen Fragen der Erziehung und Entwicklung, insbesondere in Angelegenheiten der Bildungs-, Wohn- und Fördermöglichkeiten sowie der Konfliktbewältigung an den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe oder hierzu beauftragte Träger der freien Jugendhilfe zu wenden. 2Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sollen geeignete Beratungsangebote bereithalten oder sie fördern.

 

(2) Die öffentlichen Träger der Jugendhilfe fördern Angebote und Einrichtungen der Jugendinformation, um die Entwicklung von Fähigkeiten zur eigenständigen Ermittlung, zur kritischen Hinterfragung und zur wirksamen Nutzung von Informationen bei jungen Menschen zu unterstützen.

§ 11 Einrichtungen und Maßnahmen der offenen und stadtteilbezogenen Jugendarbeit

 

(1) 1Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben die Aufgabe, die offene Jugendarbeit öffentlicher und freier Träger zu fördern und bedarfsgerecht abzusichern. 2Hierzu zählen neben den stadtteilbezogenen Einrichtungen und Maßnahmen auch zentrale, cliquen- oder szenebezogene Angebote.

 

(2) 1In kleineren Einrichtungen der Kinder- und Jugendarbeit im Einzugsbereich eines Wohngebiets stehen das ehrenamtliche Engagement und das Selbsthilfepotential junger Menschen im Vordergrund. 2Die Errichtung und das Betreiben von kleineren Jugendeinrichtungen sollen gefördert werden, soweit hierfür nach Maßgabe der Jugendhilfeplanung ein Bedarf besteht.

 

(3) 1Größere Einrichtungen der stadtteilbezogenen Jugendarbeit haben die Aufgabe, Kindern und Jugendlichen in ihren Einzugsbereichen Freizeit-, Bildungs- und Hilfeangebote zu machen, die ihre Eigeninitiative, Selbständigkeit und gesellschaftliche Integration fördern. 2Sie...

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?