(1) Die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe sind die Landkreise und kreisfreien Städte.

 

(2) 1Die oberste Landesjugendbehörde kann auch eine kreisangehörige Gemeinde auf ihren Antrag zu einem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe bestimmen, wenn der Kreis seine Aufgaben als örtlicher Träger der öffentlichen Jugendhilfe für die verbleibenden kreisangehörigen Gemeinden noch wirtschaftlich und zweckmäßig zu erfüllen in der Lage ist. 2Der betroffene Landkreis und die beantragende Gemeinde sind dazu zu hören.

 

(3) Die Aufgaben der örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe werden als Pflichtaufgabe des eigenen Wirkungskreises durch das Jugendamt wahrgenommen.

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