(1) Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben für die Erfüllung der Aufgaben nach dem SGB VIII und diesem Gesetz die Gesamtverantwortung einschließlich der Planungsverantwortung.

 

(2) 1An der Jugendhilfeplanung sind die Träger der freien Jugendhilfe von Anfang an zu beteiligen. 2Spätestens anlässlich der Beratung im Jugendhilfeausschuss oder im Landesjugendhilfeausschuss sind die Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe, auch wenn sie nicht im Ausschuss vertreten sind, über Inhalte, Ziele und Verfahren der Planung umfassend zu unterrichten.

 

(3) Zusammenschlüsse der Träger der freien Jugendhilfe haben das Recht auf Beteiligung an Arbeitsgruppen, die die Träger der öffentlichen Jugendhilfe für Aufgaben der Jugendhilfeplanung einsetzen können.

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