2.1 Aufwendungen
Der Abzug von Sonderausgaben und damit auch von Kinderbetreungskosten setzt Aufwendungen voraus, durch die der Betroffene tatsächlich und endgültig wirtschaftlich belastet wird. Nach der Rechtsprechung sind deshalb die als Sonderausgaben abziehbaren Kinderbetreuungskosten um steuerfreie Arbeitgeberzuschüsse zu kürzen. Denn der Steuerpflichtige wird durch Beiträge, die der Arbeitgeber hierfür durch einen zweckgebundenen Zuschuss gewährt, in dem entsprechenden Umfang nicht belastet.
2.2 Betreuungsdienstleistungen
Gefördert werden sollen nur solche Dienstleistungen, bei denen die behütende oder beaufsichtigende Betreuung, d. h. die persönliche Fürsorge für das Kind, im Vordergrund steht. Berücksichtigt werden können danach Aufwendungen für
- die Unterbringung von Kindern in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderheimen und Kinderkrippen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagespflegestellen,
- die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Erzieherinnen und Kinderschwestern,
- die Beschäftigung von Hilfen im Haushalt, wenn sie ein Kind betreuen sowie
- die pädagogisch sinnvolle Gestaltung der in Kindergärten und ähnlichen Einrichtungen verbrachten Zeit.
Abzugsfähige Aufwendungen für Kinderbetreuung durch nahe Angehörige
Erfolgt die Kinderbetreuung durch einen Angehörigen des Steuerpflichtigen, können die Aufwendungen grundsätzlich nur berücksichtigt werden, wenn den Leistungen zivilrechtlich wirksame und eindeutige Vereinbarungen zugrunde liegen, die fremdüblich sind. Lebt z. B. eine Mutter zusammen mit dem Kind im Haushalt des Steuerpflichtigen, sind evtl. Betreuungsleistungen der Mutter nach Ansicht der Finanzverwaltung i. d. R. nicht begünstigt. Ebenso werden Leistungen an eine Person, die für das betreute Kind Anspruch auf einen Kinderfreibetrag oder Kindergeld hat, nicht als Betreuungskosten anerkannt.
U. E. steht aber eine im Fremdvergleich zu niedrige Vergütung, beispielsweise bei Betreuung durch die Großeltern, der Anerkennung nicht entgegen. Die Rechtsprechung hat sogar Fahrtkostenerstattungen im Zusammenhang mit einer im Übrigen unentgeltlichen Betreuung durch die Großeltern als Kinderbetreuungskosten anerkannt.
In derartigen Konstellationen müssen aber sowohl ein Betreuungsvertrag mit detaillierten Angaben zum Umfang der Betreuung als auch eine Rechnung über die durchgeführten Fahrten vorliegen. Die Vereinbarung muss zivilrechtlich wirksam zustande gekommen sein, inhaltlich dem zwischen fremden Dritten entsprechen und tatsächlich so durchgeführt werden. Die Rechnung ist nicht als Rechnung i. S. d. Umsatzsteuergesetzes zu sehen, sondern muss lediglich die formalen Kriterien wie Datum, Auflistung der Fahrten sowie Adresse des Ausstellers und Empfängers beinhalten.
Aufwendungen für Unterricht, die Vermittlung besonderer Fähigkeiten sowie für sportliche und andere Freizeitbetätigungen sind vom Abzug grundsätzlich ausgeschlossen. Deshalb handelt es sich z. B. bei Schulgeld, Kosten für Nachhilfe-/Fremdsprachenunterricht, Musikunterricht, Computerkurse oder für die Mitgliedschaft in Sportvereinen oder anderen Vereinen, für Tennis- oder Reitunterricht etc. nicht um abzugsfähige Kinderbetreuungskosten.
Nicht begünstigte Aufwendungen für Unterricht oder die Vermittlung besonderer Fähigkeiten liegen jedoch nach der Rechtsprechung nur dann vor, wenn die Dienstleistungen in einem regelmäßig organisatorisch, zeitlich und räumlich verselbstständigten Rahmen stattfinden und die Betreuung gegenüber der Vermittlung der besonderen Fähigkeiten in den Hintergrund rückt.
Betreuungskosten sind auch Aufwendungen für die Beaufsichtigung des Kindes bei der Erledigung seiner häuslichen Schulaufgaben. Somit können auch Kosten für eine Nachmittagsbetreuung in der Schule (Elternbeiträge) grundsätzlich abgezogen werden. Werden diese jedoch nicht nur für eine Hausaufgabenbetreuung, sondern z. B. auch für Nachhilfe, bestimmte Kurse oder Verpflegung bezahlt, sind sie insoweit nicht zu berücksichtigen. Ein Abzug als Betreuungskosten setzt deshalb nach Ansicht der Finanzverwaltung voraus, dass die Beiträge entsprechend aufgeschlüsselt werden.
Gehaltsreduzierung stellt keinen Aufwand dar
Wenn Steuerpflichtige ihre Arbeitszeit zugunsten der Betreuung verkürzen, können sie die dadurch entstandene Gehaltsreduzierung nicht als Kinderbetreuungsaufwand geltend machen.