Zusammenfassung
Die Kindererziehungsleistung ist eine Leistung an Mütter, die vor dem 1.1.1921 geboren sind. Im Unterschied zur Kindererziehungszeit für Mütter und Väter der Geburtsjahrgänge 1921 bzw. 1927 und später steht die Kindererziehungsleistung nur Müttern zu.
Sozialversicherung: Die Kindererziehungsleistung ist in den §§ 294 bis 299 SGB VI geregelt.
1 Rechtskreis West
1.1 Anspruchsberechtigte
Voraussetzung für die Kindererziehungsleistung für Mütter aus dem Rechtskreis West ist, dass sie
- den Geburtsjahrgängen 1920 und früher angehören und
- im Gebiet der Bundesrepublik Deutschland oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze ein Kind lebend geboren haben.
Weitere Voraussetzungen, insbesondere versicherungsmäßiger Art, werden nicht gefordert.
1.2 Höhe
Der Anspruch auf die Kindererziehungsleistung besteht unabhängig von einer Rentenzahlung. Die Kindererziehungsleistung
- wird stufenweise nach Geburtsjahrgängen gezahlt. Begonnen wurde am 1.10.1987 mit den Jahrgängen vor 1907. Die letzten Jahrgänge (1917 bis 1920) schlossen am 1.10.1990 an;
ist für alle Mütter gleich hoch und wird ebenso wie die Renten alljährlich angepasst. Sie betrug für jedes lebend geborene Kind
75 % bis zum 30.6.1998 85 % vom 1.7.1998 bis 30.6.1999 90 % vom 1.7.1999 bis 30.6.2000 100 % ab 1.7.2000 200 % ab 1.7.2014 250 % ab 1.1.2019 des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (entsprechend der Bewertung von Kindererziehungszeiten). Seit 1.7.2020 werden monatlich 85,48 EUR (2,5 x 34,19 EUR) gezahlt;
- wird als besondere Geldleistung oder als Zuschlag zur Rente gezahlt, zuständig sind die Rentenversicherungsträger;
- darf nicht auf andere Sozialleistungen angerechnet werden, insbesondere nicht auf Wohngeld, Sozialhilfe oder Leistungen der Kriegsopferfürsorge.
2 Rechtskreis Ost
2.1 Anspruchsberechtigte
Die Kindererziehungsleistung steht grundsätzlich auch Müttern aus dem Rechtskreis Ost zu.
Berechtigt sind Mütter, die
- vor 1927 geboren sind,
- im Gebiet der Bundesrepublik oder im jeweiligen Geltungsbereich der Reichsversicherungsgesetze ein Kind lebend geboren haben,
- am 18.5.1990 (Unterzeichnung des Staatsvertrages) im Beitrittsgebiet wohnten (spätere Wohnsitzänderungen innerhalb der Bundesrepublik Deutschland sind ohne Bedeutung) sowie
am 31.12.1991 keinen Anspruch auf Altersrente oder Invalidenrente nach dem Recht des Beitrittsgebiets hatten.
Alters- und Invalidenrentenbezieherinnen sind deswegen ausgeschlossen, weil in diesen Renten bereits kindbezogene Vergünstigungen enthalten sind (z. B. als Zurechnungszeit nach § 7 der [1.] Rentenverordnung/DDR bzw. § 4 der 2. Rentenverordnung/DDR oder Altersrente wegen der Geburt von mindestens 5 Kindern).
Keine Invaliden- oder Altersrenten
Bestandsrenten des Beitrittsgebiets, die ab 1.1.1992 nach §§ 307a Abs. 9 und 10, § 307b SGB VI neu zu berechnen sind, gelten nicht als Invaliden- oder Altersrenten, die zum Ausschluss der Kindererziehungsleistung führen.
2.2 Höhe
Für Geburten im Beitrittsgebiet beträgt die monatliche Kindererziehungsleistung je Kind
75 % | bis zum 30.6.1998 |
85 % | ab 1.7.1998 |
90 % | ab 1.7.1999 |
100 % | ab 1.7.2000 |
200 % | ab 1.7.2014 |
250 % | ab 1.1.2019 |
des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (Ost); das sind ab 1.7.2020 monatlich 83,08 EUR (2,5 x 33,23 EUR) bzw. des jeweiligen aktuellen Rentenwertes (West), wenn die Mutter am 18.5.1990 in den alten Bundesländern wohnte.
Bei Wohnsitz im Ausland kommt es darauf an, ob die Berechtigte ihren gewöhnlichen Aufenthalt vorher im Beitrittsgebiet oder in den alten Bundesländern hatte. Diese Kindererziehungsleistung stand frühestens ab 1.1.1992 zu.
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