Mit der Regelung von § 65 EStG wird eine Kumulation von Kindergeld und dem Kindergeld vergleichbaren, anderen Leistungen ausgeschlossen. Der Ausschluss der Zahlung von inländischem Kindergeld tritt immer dann ein, wenn entweder

Für den Ausschluss von inländischem Kindergeld ist nicht die tatsächliche Zahlung vergleichbarer Leistungen maßgebend, es reicht bereits, wenn ein Rechtsanspruch auf derartige Leistungen besteht. Das heißt, die vergleichbaren Leistungen haben immer Vorrang vor der Zahlung des Kindergelds (Ausnahme bei über- und zwischenstaatlichen Regelungen).

Über- und zwischenstaatliche Regelungen:

Für ein Kind, das

  • in einem anderen EU- oder EWR-Staat, in der Schweiz[1] oder
  • in einem Abkommensstaat (Vertragsstaat)

    lebt (Auslandskinder) und für das der nach § 62 EStG Anspruchsberechtigte

  • Anspruch auf inländisches Kindergeld hat und für das gleichzeitig
  • Anspruch auf Kindergeld im anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder in dem Abkommensstaat besteht,

ist zur Vermeidung von Doppelzahlungen nicht § 65 EStG anzuwenden, sondern sind die Konkurrenzregelungen[2]

  • der EG-Verordnungen bzw.
  • der jeweiligen Abkommen über Soziale Sicherheit

maßgebend.[3]

Gleichermaßen sind die Konkurrenzregelungen anzuwenden, wenn das Kind im Inland lebt, der Anspruchsberechtigte

  • Anspruch auf inländisches Kindergeld hat und gleichzeitig
  • Anspruch auf Kindergeld in einem anderen EU-/EWR-Staat, der Schweiz oder in einem Abkommensstaat

besteht.[4]

Im Rahmen der Vergleichsrechnung nach § 31 EStG wird der Anspruch auf eine vergleichbare Leistung nach § 65 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 EStG der ESt-Minderung aufgrund des Abzugs der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (Kinderfreibetrag und Freibetrag für den Betreuungs- und Erziehungs- oder Ausbildungsbedarf) gegenübergestellt.[5] Sollte danach der Abzug der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG günstiger sein, wird die vergleichbare Leistung nach § 65 EStG der tariflichen Einkommensteuer hinzugerechnet.

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