Die Hochschulausbildung beginnt mit dem offiziellen Semesterbeginn.
Der Besuch einer (öffentlichen oder privaten) Hochschule ist als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn und solange das Kind im In- oder Ausland als ordentlicher Studierender immatrikuliert ist.
Für die Berücksichtigung von Prüfungszeiten ist es nicht erforderlich, dass das Kind weiterhin immatrikuliert ist.
Ebenso ist ein Aufbau- oder Ergänzungsstudium als Berufsausbildung anzuerkennen, wenn es zu einer zusätzlichen Qualifikation führt und mit einer Prüfung abgeschlossen wird.
Kinder, die in einem dualen Studiengang (im Urteilsfall sog. Phase 2) ausgebildet werden, sind auch dann zu berücksichtigen, wenn die wöchentliche Arbeitszeit mehr als 20 Stunden beträgt. Bei Kindern in berufsbegleitenden dualen Studiengängen kann das Kindergeld wegen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen sein.
Eine Vollzeiterwerbstätigkeit in den Semesterferien steht der Annahme einer Berufsausbildung dann nicht entgegen, wenn das volljährige Kind das Hochschulstudium trotz der Erwerbstätigkeit ernsthaft und nachhaltig betreibt.
Die Tätigkeit als Fremdsprachenassistentin, die darin besteht, an einer Schule in Frankreich Deutschunterricht zu erteilen, ist bei einem Kind, das ein Studium der Politikwissenschaft aufnehmen will, nicht als Teil der Berufsausbildung anzusehen. Damit besteht für die Zeit dieser Tätigkeit kein Kindergeldanspruch, und zwar für die vollen Kalendermonate.
Soweit ein Kind zwar an einer Universtität immatrikuliert ist, aber tatsächlich das Studium noch nicht aufgenommen hat und zunächst weiter einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, befindet sich das Kind noch nicht in Ausbildung. Auf eine formelle Immatrikulation kommt es allein nicht an, wenn ernsthafte und nachhaltige Ausbildungsbemühungen fehlen. Ebenso bei einer "Pro-forma-Immatrikulation".
Auch ein volljähriges Kind, das sein Studium abbricht und einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, befindet sich nicht mehr in Berufsausbildung. Der bloße Umstand, dass das Kind an der Universität noch immatrikuliert ist, steht dem nicht entgegen.
Nimmt das Kind nicht an den Prüfungen teil, die zur Erlangung der angestrebten beruflichen Qualifikation erforderlich sind, fehlt es an einer ernsthaften und nachhaltigen Hochschulausbildung.
Eine Beurlaubung vom Studium oder eine Befreiung von der Teilnahme an Vorlesungen ist nach Auffassung der Finanzverwaltung auch bei fortdauernder Immatrikulation als tatsächliche Unterbrechung des Hochschulbesuchs zu betrachten, mit der Folge, dass für die Zeit der Unterbrechung Berufsausbildung verneint wird.
Ein vom Studium beurlaubtes Kind befindet sich jedenfalls dann nicht in Berufsausbildung, wenn ihm während der Zeit der Beurlaubung nach hochschulrechtlichen Bestimmungen der Besuch von Lehrveranstaltungen und der Erwerb von Leistungsnachweisen untersagt sind.
Lediglich die Beurlaubung
- zum Zweck der Durchführung einer zusätzlichen Ausbildungsmaßnahme (z. B. Praktikum eines Jurastudenten bei einem Rechtsanwalt),
- zum Zweck der Prüfungsvorbereitung,
- aufgrund von Krankheit oder
- Mutterschaft
ist nach der Verwaltungsauffassung unschädlich für die weitere Berücksichtigung.
Die Beurlaubung für eine Nebentätigkeit in der studentischen Selbstverwaltung spricht entgegen DA A 15.7 Abs. 3 DA-KG nicht generell für eine Unterbrechung des Hochschulstudiums. Entscheidend ist im Einzelfall, ob das Kind tatsächlich das Studium während der Beurlaubung ernsthaft und nachhaltig betreibt. Der Nachweis hierfür obliegt allerdings dem Anspruchsberechtigten.
Ein volljähriges Kind befindet sich jedoch trotz Beurlaubung vom Studium auch dann in Berufsausbildung, wenn es in dieser Zeit ein nicht vorgeschriebenes Praktikum absolviert, mit dem Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erworben werden, die für die angestrebte Berufsausübung nützlich sind (Anwaltspraktikum).
Hat das Kind während der Beurlaubung ein von der Prüfungsordnung vorgesehenes Praktikum abgeleistet, als wissenschaftliche Hilfskraft gearbeitet und im Einklang mit dem einschlägigen Hochschulrecht an für seinen Studiengang notwendigen Prüfungen teilgenommen, kann es sich auch in Berufsausbildung befinden.
Während der Beurlaubung vom Studium kann sich das Kind daher auch dann in Berufsausbildung befinden, wenn es in dieser Zeit Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen erwirbt, die als Grundlagen für die angestrebte Berufsausübung geeignet sind.
Die Vorbereitung auf die Promotion ist stets Berufsausbildung, wenn sie im Anschluss an das erfolgreich abgeschlossene Studium erfolgt und ernsthaft und nachhaltig durchgeführt wird. Voraussetzung ist lediglich, dass der erforderliche Bezug zu einem Beruf gegeben ist. Dieser Bezug ist nach dem BFH bei einer im Anschluss an das Studium ernsthaft und nachhaltig betriebenen Promotionsvorbereitung im Regelfall gegeben.
Die Vorbereitung auf eine Promotion zählt auch dann regelmäßig zur Berufsausbildung des Kindes, wenn die Promotionsvorbereitung im Rahm...