Leitsatz
Die Kindergeldberücksichtigung beim Kindesunterhalt bringt für Unterhaltspflichtige teilweise Nachteile. Die Unterhaltsverpflichtung kann erheblich anwachsen, indem der Unterhaltsanspruch des betreuenden Elternteils durch die neue Berechnung nach § 1612b BGB steigt. Das BVerfG hat dies jetzt im Rahmen eines Prozesskostenhilfeverfahrens für verfassungsgemäß erklärt.
Sachverhalt
Der Beschwerdeführer hält die Rechtsprechung der Familiengerichte zu § 1612b BGB für ungerecht und verfassungswidrig. Nach der seit dem 1.1.2008 geltenden Neufassung gilt Kindergeld nicht mehr als Einkommen der Eltern. Das Kindergeld steht jetzt dem Kind als eigenes Einkommen zu. Wenn ein Elternteil das Kind alleine betreut, dient das Kindergeld nach wie vor je zur Hälfte der Erleichterung der Unterhaltsverpflichtung beider Elternteile. Das Kindergeld mindert als Eigeneinkommen des Kindes den Unterhaltsbedarf. Diese zunächst eher unterhaltstheoretisch anmutende Gesetzesänderung kann im Einzelfall erhebliche Auswirkungen auf die Höhe der insgesamt zu erbringenden Leistungen des Barunterhaltspflichtigen haben.
Im Urteilsfall bewirkte die Gesetzesänderung, dass dem Beschwerdeführer lediglich der Selbstbehalt von seinem Einkommen verblieb. Da er auch Ehegattenunterhalt zu leisten hatte, führte die Gesetzesänderung zu einer Erhöhung seines für die Berechnung des Ehegattenunterhalts maßgeblichen Einkommens. Während dieses davor um den gesamten Kindesunterhaltsbetrag (einschließlich seines Kindergeldanteils) gemindert wurde, wird jetzt nur noch der faktische Zahlbetrag abgezogen. Der Ehegattenunterhalt wird also von einem höheren Einkommensbetrag als früher errechnet. Der Beschwerdeführer rügte eine Verletzung des Gleichheitssatzes: Während seiner geschiedenen Ehefrau der auf sie entfallende Kindergeldanteil voll verbleibe, werde dieser bei ihm faktisch zur Erhöhung des Ehegattenunterhalts verwendet.
Das BVerfG wies seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe zurück und nahm seine Verfassungsbeschwerde nicht an. Nach dessen Auffassung behandelt der Gesetzgeber Betreuungs- und Barunterhalt als gleichwertige Größen. Die Gesetzesänderung erreiche, dass das Kindergeld unmittelbar dem Kind als Einkommen zustehe. Damit sei auch klar gestellt, dass der betreuende Elternteil das Kindergeld in vollem Umfang bei für die Betreuung des Kindes zu verwenden habe. Er dürfe dies keinesfalls für eigene Zwecke verbrauchen.
Die Verfassungsrichter stellten klar, es sei der Entscheidungsgewalt des Gesetzgebers überlassen, wie er den Schutz der Familie im Einzelnen ausgestalte und welche Kriterien er für die Bewertung dessen, was gleich und was ungleich zu behandeln sei, heranziehe. Dies unterliege der Bewertung des Gesetzgebers, die insoweit lediglich sachlich nachvollziehbar bleiben müsse. Die Erleichterung der Unterhaltspflicht gegenüber einem Kind durch Zahlung von Kindergeld bedeute nicht, dass dem Unterhaltspflichtigen dieser Vorteil für eigene Zwecke erhalten bleiben müsse. Die beabsichtigte Verfassungsbeschwerde habe hiernach keine Aussicht auf Erfolg.
Link zur Entscheidung
BGH, Urteil v. 7.6.2011, VI ZR 108/10.