(1) 1Die Kosten der Kindertagesbetreuung werden durch Eigenleistungen des Trägers, durch Elternbeiträge, durch die Gemeinde sowie durch Zuschüsse des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe gedeckt. 2Örtlich zuständig für die Gewährung der Zuschüsse nach den Absätzen 2 und 3 ist jeweils die Gebietskörperschaft, in deren Zuständigkeitsbereich die Einrichtung gelegen ist. 3Erfolgt eine Unterbringung grundsätzlich oder in ihrem zeitlichen oder qualitativen Umfang aufgrund der §§ 27, 35a des Achten Buches Sozialgesetzbuch oder der §§ 53, 54 des Zwölften Buches Sozialgesetzbuch, so trägt der nach diesen Vorschriften Verpflichtete die hierdurch entstehenden Mehrkosten. 4Einrichtungen, die nicht die Voraussetzungen dieses Gesetzes erfüllen oder die nicht grundsätzlich allen Kindern offen stehen, können von der Finanzierung ganz oder teilweise ausgeschlossen werden.
(2) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe gewährt dem Träger der Kindertagesstätte einen Zuschuss zu den Kosten des notwendigen pädagogischen Personals der Einrichtung, das zur Erfüllung der Verpflichtungen gemäß § 1 erforderlich ist. 2Der Zuschuss beträgt 90,3 [Vom 01.08.2022 bis 31.07.2024: 89,4; Bis 31.07.2022: 88,6; Ab 01.08.2025: 90,9] Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Alter bis zum vollendeten dritten Lebensjahr, 87,6 [Vom 01.08.2017 bis 31.07.2020: 86,4 ] Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung und 84 Prozent dieser Kosten für jedes betreute Kind im Grundschulalter. 3Dieser Zuschuss wird höchstens für die Anzahl des tatsächlich beschäftigten pädagogischen Personals gewährt. 4Bemessungsgröße sind die Durchschnittssätze der jeweils gültigen Vergütungsregelung. 5Zusätzlich wird ein pauschalierter Zuschuss für die Sprachstandsfeststellung und Sprachförderung gemäß § 3 Abs. 1 Satz 6 und 7 gewährt, der sich an der Zahl der Kinder im Alter vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung orientiert. 6Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann diesen zusätzlichen Zuschuss hiervon abweichend insbesondere nach sozialen Kriterien bemessen. 7Bis zum 31. Juli 2018 beträgt der Prozentsatz nach Satz 2 für Kinder vom vollendeten dritten Lebensjahr bis zur Einschulung 85,8 Prozent.
(3) 1Die Gemeinde stellt dem Träger einer gemäß § 12 Abs. 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte das Grundstück einschließlich der Gebäude zur Verfügung und trägt die bei sparsamer Betriebsführung notwendigen Bewirtschaftungs- und Erhaltungskosten für Gebäude und Grundstücke. 2Zusätzlich soll die Gemeinde für den Träger einer gemäß § 12 Absatz 3 Satz 2 erforderlichen Kindertagesstätte, der auch bei sparsamer Betriebsführung und nach Ausschöpfung aller zumutbaren Einnahmemöglichkeiten aus dem Betrieb der Kindertagesstätte die Einrichtung nicht dem Gesetz entsprechend betreiben kann, den Zuschuss erhöhen.3Die Verpflichtung nach Satz 1 wird durch den Ausgleich der Einnahmeausfälle infolge der Befreiung von EIternbeiträgen gemäß §§ 17a und 17b nicht berührt.
(4) Die Kosten einer Kindertagespflegestelle werden nach Maßgabe des § 18 durch den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe getragen.
(5) 1Für Kinder, die aufgrund des Wunsch- und Wahlrechts der Leistungsberechtigten nach § 5 des Achten Buches des Sozialgesetzbuches in Kindertagesstätten außerhalb des eigenen Wohnorts aufgenommen werden, hat die Wohnortgemeinde auf Verlangen der aufnehmenden Gemeinde einen angemessenen Kostenausgleich zu gewähren. 2Gleiches gilt für den Kostenausgleich zwischen Gemeindeverbänden.
(6) 1Das Land beteiligt sich an den Kosten der Kindertagesbetreuung durch einen zweckgebundenen Zuschuss an die örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe. 2Im Jahr 2014 stellt das Land den Betrag von 174 165 000 Euro zweckgebunden zur Finanzierung der Kindertagesbetreuung zur Verfügung. 3Für die Verteilung dieses Betrages werden die Zahlen der Kinder im Alter bis zur Vollendung des zwölften Lebensjahres gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres angesetzt. 4Zusätzlich stellt das Land im Jahr 2014 zweckgebunden 5 243 000 Euro zum Ausgleich der Aufgaben gemäß § 1 Absatz 2 Satz 3 und § 3 Absatz 1 Satz 6 und 7 zur Verfügung. 5Dieser Betrag wird hälftig verteilt nach der Zahl der Kinder bis zum vollendeten sechsten Lebensjahr gemäß der amtlichen Statistik des Amtes für Statistik Berlin-Brandenburg zum Stichtag 31. Dezember des jeweils vorletzten Jahres sowie der bis zum 1. November an die oberste Landesjugendbehörde gemeldeten Zahl der vom öffentlichen Gesundheitsdienst im Rahmen der Untersuchungen zur Schulfähigkeit ausgewiesenen Kinder mit niedrigem Sozialstatus des jeweils letzten Jahres. 6Diese Landeszuschüsse werden im Zwei-Jahres-Rhythmus, erstmalig im Jahr 2015, der Kinderzahl und der Personalkostenentwicklung sowie dem Umfang des Tagesbetreuungsangebotes angepasst. 7Dem Land ist die zweckgemäße Verwendun...