(1) 1Die Feststellung der personenbezogenen Eignung wird von zwei pädagogischen Fachkräften des örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe im Rahmen der Entscheidung über eine Erlaubnis gemäß § 33 getroffen. 2Bei berechtigtem Interesse hat auf Antrag eine eigenständige Feststellung der personenbezogenen Eignung zu erfolgen, die unter Angabe bestehender Beschränkungen und Nebenbestimmungen zu bescheinigen ist.

 

(2) 1Die Feststellung der personenbezogenen Eignung ist im Einzelfall auf eine maximale Anzahl von Kindern, die gleichzeitig betreut werden dürfen, oder auf Kinder einer bestimmten Altersstufe zu beschränken, wenn dies im Einzelfall zur Gewährleistung des Kindeswohls erforderlich ist. 2Eine Begrenzung nach Satz 1 kann erfolgen, wenn die personenbezogene Eignung noch nicht abschließend festgestellt wurde.

 

(3) Die personenbezogene Eignung wird auf fünf Jahre befristet und gilt landesweit.

 

(4) 1Sie ist um jeweils fünf Jahre vom zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe zu verlängern, wenn das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 sowie die Absolvierung eines aktuellen Erste-Hilfe-Kurses für Bildungs- und Betreuungseinrichtungen gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 2 nachgewiesen werden und durch ein aktuelles Führungszeugnis nach § 72a Absatz 1 Satz 2 des Achten Buches Sozialgesetzbuch der Nachweis erbracht wird, dass die Voraussetzung des § 27 Absatz 1 Nummer 5 weiterhin vorliegt. 2Bei jeder Verlängerung gemäß Satz 1 ist ein Nachweis über die Absolvierung einer ausreichenden Zahl von fachlichen Fortbildungen durch die Kindertagespflegeperson zu erbringen.

 

(5) 1Die personenbezogene Eignung endet spätestens mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze gemäß § 235 des Sechsten Buches Sozialgesetzbuch erreicht wird. 2Sie ist um jeweils ein Jahr zu verlängern, wenn das Fortbestehen der gesundheitlichen Eignung gemäß § 27 Absatz 1 Nummer 2 nachgewiesen ist und auch die übrigen Voraussetzungen nach Absatz 4 weiterhin vorliegen.

 

(6) Der zuständige örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe kann Auskunft über eine frühere erteilte Erlaubnis vom bisher zuständigen örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe verlangen, soweit das für die Aufgabenerfüllung des zuständigen örtlichen Trägers der öffentlichen Jugendhilfe erforderlich ist.

 

(7) 1Werden die vertieften Kenntnisse der Kindertagespflege gemäß § 27 Absatz 4 Nummer 4 und Absatz 5 Satz 2 tätigkeitsbegleitend erworben, ist die noch nicht abschließend festgestellte personenbezogene Eignung abweichend von Absatz 3 zunächst für zwei Jahre und unter der Bedingung festzustellen, dass binnen eines Jahres die Grundqualifizierung nach § 27 Absatz 5 Satz 1 begonnen und spätestens bis zum Ablauf des Folgejahres erfolgreich abgeschlossen wird. 2Die zuständige Stelle kann auf Antrag nachträglich Abweichungen von den zeitlichen Fristen gemäß Satz 1 zulassen.

 

(8) 1Der örtliche Träger der öffentlichen Jugendhilfe hat mit der Kindertagespflegeperson gemäß § 8a Absatz 5 des Achten Buches Sozialgesetzbuch eine Vereinbarung zur Sicherstellung des Schutzauftrags und der Pflichten zu treffen. 2Soweit die Kindertagespflegeperson einer in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftat verdächtigt wird, darf bis zum Abschluss des Strafverfahrens keine personenbezogene Eignung festgestellt werden.

 

(9) Die antragstellende Person hat gegenüber dem örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe einen ausreichenden Versicherungsschutz vorzuweisen.

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