(1) 1Die Kindertagespflege muss in geeigneten kindgerechten Räumlichkeiten stattfinden. 2Die Kindertagespflegestelle muss über eine angemessene Zahl an Räumen und über eine angemessene Größe in Bezug auf die Anzahl der zu betreuenden Kinder und der sonstigen Familiensituation verfügen. 3Die Räumlichkeiten und deren Ausstattung müssen die Wahrnehmung der Aufgaben gemäß § 3 ermöglichen, altersgemäß, entwicklungsfördernd und anregungsreich sein sowie die Sicherheit und Gesundheit der Kinder gewährleisten. 4In den für die Kindertagespflege genutzten Räumlichkeiten gilt ein Rauchverbot. 5Räumlichkeiten im Haushalt der Personensorgeberechtigten der betreuten Kinder gelten als geeignet.
(2) Die Räumlichkeiten sind gemäß Absatz 1 Satz 1 in der Regel geeignet, wenn
1. |
je Betreuungsplatz mindestens 3,5 Quadratmeter Spielfläche, |
2. |
abtrennbare Rückzugsmöglichkeiten und Schlafgelegenheiten, |
3. |
geeignete Spiel- und Beschäftigungsmaterialien, |
4. |
eine Küche und kindgerechte Essgelegenheiten, |
5. |
unkompliziert zugängliche und kindgerecht ausgestattete Sanitärräume, |
6. |
eine kindgerecht ausgestattete Wickelmöglichkeit bei der Betreuung von Krippenkindern, |
7. |
insgesamt gute hygienische Verhältnisse sowie |
zur Verfügung stehen. 6Spielflächen dürfen nicht mit Möbeln zugestellt sein. 7Es müssen unfallverhütende Sicherheitsstandards im Hinblick auf Alter und Entwicklungsstand der Kinder, orientiert an den Empfehlungen der Unfallversicherungsträger eingehalten werden, um die Gewähr dafür zu bieten, dass die Kinder bei der Kindertagespflege keinen Risiken oder Gefährdungen ausgesetzt sind. 8Es müssen nutzbare Außenspielflächen zur Verfügung stehen, die zum Gebäude gehören und die entsprechenden Sicherheitsstandards erfüllen oder die in fußläufiger Nähe erreicht werden können.
(3) Sollen die Räumlichkeiten im Rahmen einer Großtagespflegestelle nach § 35 genutzt werden, sind die Regelanforderungen nach Absatz 2 an die höhere Kinderanzahl anzupassen sowie ein gesonderter Ruheraum für die Kinder vorzuhalten.
(4) 1Die Räumlichkeiten müssen mindestens für die geplante Dauer der Ausübung der Kindertagespflege zur Verfügung stehen. 2Die Kindertagespflegeperson muss in der Lage sein, während der Betreuungszeit das alleinige Hausrecht auszuüben.
(5) Die Räumlichkeiten sind nicht geeignet, wenn strafmündige Personen, die aufgrund der in § 72a Absatz 1 Satz 1 des Achten Buches Sozialgesetzbuch genannten Straftaten vorbestraft sind oder ihrer verdächtigt werden, oder Personen, die die Gesundheit der betreuten Kinder gefährden, Zugang zu den betreuten Kindern haben.